Ohne Erfolg blieb die Nichtzulassungsbeschwerde einer Steuerpflichtigen zur Frage der rückwirkenden Rechnungsberichtigung. Grundsätzlich ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Rechnungen auch rückwirkend zu berichtigen. Bei bestimmten Mindestangaben ist der Vorsteuerabzug bereits im ursprünglichen Voranmeldungszeitraum möglich. Folgende Punkte müssen dafür enthalten sein:Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers

  1. Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers
  2. Menge und handelsübliche Bezeichnung bei Lieferungen bzw. Umfang und Art bei sonstigen Leistungen
  3. Entgelt
  4. Umsatzsteuerbetrag

Leistender Unternehmer und Leistungsempfänger müssen eindeutig identifizierbar sein. Das bedeutet, dass zwar eine ungenaue Angabe nicht schadet, bei Verwechslungsgefahr aber nicht mehr rückwirkend korrigiert werden kann. Der BFH hat dies mit Beschluss vom 14.11.2022 nochmals bestätigt. Die Leistungsempfängerin war nicht eindeutig erkennbar, das Finanzamt machte zu Recht den erklärten Vorsteuerabzug im ursprünglichen Voranmeldungszeitraum rückgängig. Der Vorsteuerabzug war somit erst im Voranmeldungszeitraum der Berichtigung möglich. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah daher auch keine Bedeutung für die Zulassung zur Revision.