Shoppen per Mausklick gehört längst zum Alltag. Ob Lebensmittel oder Urlaub, im Internet bekommt man das meiste schnell, unkompliziert und grenzüberschreitend. Für die Besteuerung stellt sich besonders im Online-Geschäft die Frage, ob auch alle Einnahmen erklärt werden, die im jeweiligen Land der Besteuerung zu unterwerfen sind. Daher treffen die Plattformbetreiber mit der deutschen Umsetzung der EU – Richtlinie (DAC 7 vom 22.03.2021) umfassende Meldepflichten.  Zum 01.01.2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft getreten und gilt für Plattformbetreiber, die online den Kontakt und das Geschäft zwischen Anbieter und Käufer möglich machen. Web-Shops, die ihre eigenen Waren oder Dienstleistungen über ihren eigenen Online-Shop anbieten, sind nicht betroffen. Dies gilt wiederrum nicht für Händler, die in eigenem Namen für fremde Rechnung anbieten (Kommission). Auch sie haben die Meldepflicht zu beachten. Anders sieht es jedoch für Plattformen aus, die nur Werbung, Links auf entsprechende Anbieterseiten oder eine bloße Auflistung enthalten – die also ohne „Kauf-Button“ oder ähnlichem gestaltet sind. Die Plattformbetreiber melden in einem ersten Schritt relevante Daten der Plattform und der Anbieter, wie z.B. Name, Anschrift und (Umsatz)Steuer-Identifikationsnummer an das Bundeszentralamt (BZSt) für Steuern. In einem zweiten Schritt werden die gemeldeten Daten von der jeweiligen nationalen Steuerbehörde an die Finanzämter der Anbieter zur Auswertung weitergegeben. Die Meldungen müssen quartalsweise abgegeben werden. Außerdem ist eine Plausibilitätsprüfung notwendig. Sind die Angaben der Anbieter unplausibel, müssen die Plattformbetreiber selbst Nachforschungen anstellen und sind zu einer Berichtigungsmeldung verpflichtet. Die Meldepflicht gilt EU-weit, allerdings können Meldungen auch für sog. qualifizierte Plattformbetreiber aus Drittstaaten verpflichtend sein. Bestimmte Anbieter können sich befreien lassen. Dazu zählen z.B. Plattformen mit weniger als 30 Fällen und unter 2.000 € im Meldezeitraum je Plattform oder solche mit mehr als 2.000 Fällen von relevanten Immobilieneinheiten (z.B. Hotels). Die Umsetzung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (PStTG) zieht einiges an Bürokratieaufwand nach sich. Und auch Anbieter müssen sich auf vermehrte Nachfragen seitens der Plattformbetreiber einstellen. Damit die Vorschriften auch eingehalten werden, können bei Verstößen Bußgelder von bis zu 5.000 €/30.000 €/50.000 € abhängig von der verletzten Regelung verhängt werden.