Die Grundsteuererklärung ist endlich abgegeben, die Bescheide liegen im Briefkasten. Diese stellen aber erstmal nur den Grundstückswert und den Grundsteuermessbetrag dar und nicht die Grundsteuer selbst, welche durch die Gemeinden durch eigene Hebesätze festgesetzt wird. Egal in welchem Bundesland das Grundstück liegt, Zweifel bleiben und man fragt sich: Hat alles seine Richtigkeit? In Bundesländern mit Bundesmodell werden z.B. höhere Bodenrichtwerte oder Nettokaltmieten kritisch gesehen. Einsprüche werden derzeit vermehrt diskutiert und von unterschiedlichen Seiten angeraten. Doch wie ist das nun, ist ein Einspruch wirklich geboten oder zweckdienlich?

Grundsätzlich ist bei der Einlegung des Einspruchs darauf zu achten, gegen was vorgegangen werden soll. Geht es um die Daten zu den Grundstückswerten, wie z.B. falsche Quadratmeterzahlen, ist der Einspruch innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist gegen den Grundsteuerwertbescheid zu richten. Hierbei handelt es sich um einen Grundlagenbescheid, der für den Folgebescheid bindend ist. Wenn die Einspruchsfrist versäumt wurde, kann unter Umständen eine Fortschreibung ab dem Jahr erfolgen, in welchem dem Finanzamt die Fehler bekannt werden. Im Bundesmodell steht zudem aller sieben Jahre eine Neufeststellung an.

Bestehen aber Zweifel über die Wertermittlung bzw. der verschiedenen Modelle an sich wegen Verfassungswidrigkeit, muss man derzeit noch damit rechnen, dass der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen wird. Hintergrund ist, dass derzeit noch kein Musterverfahren dahingehend anhängig ist. Dieses wäre Voraussetzung für eine Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren. Als Folge daraus bleibt bislang nur, anschließend das Klageverfahren zu bestreiten. Zwischenzeitlich sind in Baden-Württemberg bereits zwei Klagen vor dem Finanzgericht anhängig. Anhängige und neue Verfahren sollten daher immer im Auge behalten werden. Ob ein Einspruch eingelegt werden soll, muss daher immer im Einzelfall entschieden werden.