Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis am 01.09.2022 bekamen die Energiepreispauschale (EPP) für Erwerbstätige grundsätzlich mit dem Arbeitslohn ausbezahlt. Verlangt nun ein Arbeitnehmer die unterbliebene Auszahlung, muss er den Finanzrechtsweg bestreiten, da die Arbeitsgerichte nicht zuständig sind. Das Einkommensteuergesetz normiert in § 120 EStG die Energiepreispauschale (EPP) als Abgabenangelegenheit. Das Arbeitsgericht in Lübeck hat am 01.12.2022 ein Verfahren einer Arbeitnehmerin dahingehend verwiesen. Gegen den Beschluss wurde Beschwerde eingelegt. Zu beachten ist jedoch, dass die Energiepreispauschale für Rentner mit 300 € und Studenten mit 200 € jeweils nicht im Einkommensteuergesetz geregelt sind. Für solche Verfahren ist der Verwaltungsrechtsweg einzuschlagen. Dahingegen betreffen Streitigkeiten der Inflationsausgleichsprämie keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch. Das Einkommensteuergesetz regelt lediglich die Steuerfreiheit, der mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas und Wäre eingeführten steuerfreien Zusatzleistung durch den Arbeitgeber.