Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes vom 30.08.2023 enthält eine Vielzahl von Erleichterungen in unternehmerischen und privaten Bereichen. Stichwörter sind hier Steuergerechtigkeit und Bürokratieabbau, die Wachstum und Veränderungen in der Zukunft sichern sollen.

Die wichtigsten Punkte sind:

• Einführung einer Klimaschutz-Investitionsprämie von 15 % für land- und forstwirtschaftliche sowie gewerbliche Unternehmen und selbständig Tätige

• Anhebung der Bagatellgrenze für Geschenke auf 50 Euro bei den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben

• Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro

• Sammelposten: Wahlrecht bei Anschaffungs- und Herstellungskosten von 250 Euro bis 5.000 Euro und Auflösung über drei Jahre ab 2024

• Erhöhung des Höchstbetrags für die Viertelung des Bruttolistenpreises bei Elektrofahrzeugen auf 80.000 Euro

• 2,5 % degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter, die vom 01.10.2023 bis 31.12.2024 angeschafft werden

• 6 % degressive AfA (vom Restbuchwert) für Wohngebäude mit Herstellungsbeginn ab dem 01.10.2023 bis 31.12.2029 (Bei Anschaffung muss das Gebäude spätestens im Folgejahr der Fertigstellung angeschafft worden sein.)

• 50 % Sonderabschreibung nach § 7g EStG bei Anschaffung ab 2024

• Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags auf das dritte Vorjahr mit einem dauerhaften Höchstbetrag von 10 Millionen Euro (20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung). Der Höchstbetrag beim Verlustvortrag soll bei 1 Millionen Euro (bzw. 2 Mio Euro) verbleiben. Allerdings soll darüber hinaus ein Abzug von 80 % des Gesamtbetrags der Einkünfte statt bisher 60 % möglich sein. Letzteres soll gleichlautend für die Gewerbesteuer gelten.

• Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 Euro

• Anhebung Buchführungspflichtgrenzen bestimmter Steuerpflichtiger auf 80.000 Euro Gewinn und 800.000 Euro Umsatz ab 2024

• Erhöhung der Grenze für die erweiterte Grundstückskürzung für Stromerzeugung und Ladestationen von 10 % auf 20 %

• Anhebung der Freigrenze bei der Bauabzugssteuer von 5.000 Euro auf 10.000 Euro

• Bis 2.000 Euro Vorjahres-Steuer: Befreiung von der Abgabepflicht der Umsatzsteuervoranmeldung

• Befreiung der Kleinunternehmer von der USt-Erklärungspflicht

• Ist-Versteuerung gem. § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG bis 800.000 Euro Umsatz möglich

• 1.000 Euro Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte

• 1.000 Euro Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

• Keine Besteuerung der Dezemberhilfe 2022

Nennenswerte Änderungen ergeben sich außerdem bei Spezialthemen, wie den Forschungszulagen, der Digitalisierung des Spendenverfahrens, der Gewinnthesaurierung gem. § 34a EStG, der Option gem. § 1a KStG, der Rentenbesteuerung sowie der Mitteilungspflichten bei grenzüberschreitenden bzw. inländischen Steuergestaltungen.