Mit einer Verfügung vom 18.07.2023 hat sich die OFD Frankfurt (Oberfinanzdirektion Frankfurt) zur Bilanzierung von Zinsen auf Steuererstattungen und -nachzahlungen geäußert.

Grundsätzlich setzt der Ansatz einer Forderung voraus, dass diese auch rechtlich entstanden ist. Dies ist bei Zinsen wegen einer Steuererstattung mit der Steuerfestsetzung der Fall. Doch unabhängig davon ist die Zinsforderung bereits nach 15 Monaten nach dem relevanten Kalenderjahr auszuweisen, wenn der Erstattungsanspruch hinreichend sicher ist. Hinreichend sicher ist der Anspruch, wenn keine materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtliche Gründe dagegenstehen, das Finanzamt die Forderung also nicht mehr bestreiten würde und zur Auszahlung verpflichtet wäre.

Diese Regelung ergibt sich gleichlautend zur Vorgehensweise bei der Aktivierung von Dividendenansprüchen ohne vorherigen Gewinnverwendungsbeschluss. Zu bilanzieren sind dabei die Zinsforderungsansprüche die auch bis zum Bilanzstichtag entstanden sind. Seit 2019 beträgt der Zinssatz 0,15 Prozent je vollem Monat.

Für eine Rückstellung gilt ebenfalls, dass diese frühestens 15 Monate nach Ablauf des betroffenen Kalenderjahres gebildet werden kann. Auch diese umfasst ebenfalls nur die bis zum Bilanzstichtag entstandenen Zinsen, sofern die Bildung einer Rückstellung auch unter den weiteren Voraussetzungen möglich ist.