Wer als Unternehmer Corona-Hilfen erhalten hat, muss diese versteuern. Fraglich war nun, ob dies unter Anwendung der Fünftelregelung möglich ist. Dies hatte das Finanzgericht (FG) Münster in einem Urteil vom 26. April 2023 entschieden. Im Urteilsfall begehrte ein Gaststätten- und Hotelbetreiber die ermäßigte Besteuerung für die aufgrund der Corona-Pandemie erhaltenen Finanzhilfen von insgesamt 64.254 Euro.

Laut Richterspruch sei es unerheblich, ob es sich bei den Einnahmen um Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen handelte oder ob diese in Zusammenhang mit der Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt wurden. Eine Tarifermäßigung ist nicht möglich, da es am Merkmal der Zusammenballung fehle. Tatsächlich erfolgten die Zahlungen nur für das Jahr 2020. Die Fünftelregelung konnte daher nicht gewährt werden. Revision hatte das FG nicht zugelassen. (AZ 13 K 425/22 E).