Rechnungsabgrenzungsposten sind in der Bilanz für Ausgaben bzw. Einnahmen vor dem Abschlussstichtag zu bilden, wenn sie für Aufwand oder Erträge nach dem Abschlussstichtag bestimmt sind. Handelsrechtlich gilt hierbei ein nicht gesetzlich geregelter Wesentlichkeitsgrundsatz, welcher besagt, dass geringfügige Beträge von untergeordneter Bedeutung nicht bilanziert werden müssen. Dafür wurde im Handelsrecht kein bestimmter Betrag definiert. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde steuerlich für nach dem 31.12.2021 endende Wirtschaftsjahre ein Wahlrecht eingeführt. Eine Berücksichtigung kann bis zum Betrag der geltenden GWG-Grenze, die derzeit bei 800 € liegt, unterbleiben. Die Grenze gilt pro Rechnungsabgrenzungsposten. Das Wahlrecht ist jedoch einheitlich für alle betroffenen Geschäftsvorfälle auszuüben. Bereits gebildete Rechnungsabgrenzungsposten, die in nach dem 31.12.2021 endenden Wirtschaftsjahren aufzulösen sind, sind bis zur vollen Auflösung weiter zu berücksichtigen. Insbesondere Zahlungen für einen längeren Zeitraum können daher auch an Bilanzstichtagen nach dem 31.12.2021 noch bestehen, obwohl die Grenze unterschritten wird und für neu gebildete Rechnungsabgrenzungsposten, das Wahlrecht einheitlich ausgeübt wurde.