Gemäß § 6 Abs. 5 EStG ist es möglich, Wirtschaftsgüter ohne die Aufdeckung stiller Reserven – also zu Buchwerten – von einem Betriebsvermögen in ein anderes zu übertragen. Dies grundsätzlich gilt für Übertragungen desselben Steuerpflichtigen und auch für dessen Mitunternehmerschaften. Davon ausgenommen ist jedoch die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften.

Dies führte im Fall einer Grundstücksübertragung zwischen zwei Schwesterpersonengesellschaften dazu, dass kein steuerneutraler Übergang möglich war und das Finanzamt einen Gewinn i.H. von 1,142 Mio Euro feststellte. Weder das dagegen gerichtete Einspruchs- noch das Klageverfahren waren jedoch erfolgreich.

Das anschließende Revisionsverfahren wurde dagegen ausgesetzt, da der Bundesfinanzhof das Bundesverfassungsgericht anrief, um Zweifel am Gleichheitsgrundsatz hinsichtlich dieser Regelung zu überprüfen.

Nach über zehn Jahren kommt der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts nun zu der Entscheidung, dass die Regelung zum Buchwertprivileg mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit es die steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften ausschließt. Der Gesetzgeber muss rückwirkend ab 31. Dezember 2000 eine Neuregelung treffen.