Für bestimmte Unternehmen (z.B. Kapitalgesellschaften) besteht die Verpflichtung zur Offenlegung ihrer Rechnungslegungsunterlagen und Jahresabschlüsse. Für nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahre, sind diese dem Unternehmensregister elektronisch zu übermitteln. Dafür sind bestimmte Offenlegungsfristen einzuhalten (i.d.R. ein Jahr ggf. kürzer).

Werden die Fristen nicht eingehalten, folgt ein Ordnungsgeldverfahren. Bei Verstößen gegen Inhalts- oder Formvorschriften, wird auch die Durchführung eines Bußgeldverfahrens geprüft.

Das Bundesamt für Justiz hat nun mit allgemeinem Hinweis bekannt gegeben, dass die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 für Unternehmen, deren Offenlegungspflicht zum 31.12.2023 endet, in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz vor dem 2. April 2024 nach § 335 des Handelsgesetzbuchs nicht erfolgt. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.