Nach Einführung der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (PV) ergaben sich in der Praxis zahlreiche ungeklärte Fragen, die das Bundesministerium der Finanzen nun im lang ersehnten BMF-Schreiben vom 17.07.2023 beantwortet hat.

Offen waren unter anderem die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag (IAB). Durfte dieser noch gebildet werden und was ist mit bereits gebildeten IABs, wenn eine steuerbefreite PV-Anlage angeschafft wird. Sind diese rückgängig zu machen? Und wenn ja, wann und wie?

Im Schreiben wurde nun klargestellt, dass in solchen Fällen die Bildung eines IAB nicht mehr möglich ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden.

Außerdem müssen bis dahin bereits gebildete IABs gem. § 7g Abs. 3 EStG im Jahr der Bildung rückgängig gemacht werden. Grund ist die fehlende Hinzurechnungsmöglichkeit im Jahr der Anschaffung. Es kommt nicht darauf an, ob das Wirtschaftsgut angeschafft wurde oder nicht. Das Wahlrecht nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG bezieht sich auf die Hinzurechnung und kann somit gar nicht ausgeübt werden.

Die Regelungen zum IAB gelten jedoch dann weiterhin, wenn die PV-Anlage zu einem anderen Betrieb gehört.

Auch bezüglich der Rückgängigmachung des IABs besteht im Übrigen die Verpflichtung zur Datenübermittlung.

Keine Ausführungen enthielt das Schreiben jedoch zur Rückwirkung der Regelung und zur Verzinsung bei Rückgängigmachung des IAB. Der Beginn des Zinslaufs richtet sich gem. § 7 Abs. 3 EStG nach dem Jahr der Steuerentstehung und beginnt somit bereits 15 Monate danach. Die vorzeitige Rückgängigmachung des IABs ist jedoch möglich.