Durchatmen heißt es für offenlegungspflichtige Unternehmen dank einer Mitteilung des Bundesjustizamts (BfJ). Das BfJ möchte auf Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen bis 10.04.2023 verzichten, wenn diese Ihre Jahresabschlussdaten 2021 nicht fristgerecht bis 31.12.2022 offengelegt haben.

Dies ist eine große Erleichterung für offenlegungspflichtige Unternehmen wie z.B. Kapitalgesellschaften und besondere Personenhandelsgesellschaften ohne natürlichen Vollhafter im Anblick der Bewältigung der Folgen durch den Ukraine-Krieg, der Corona- und Energie-Krise, besonders vor Weihnachten mit hohem Arbeitsaufkommen und Krankheitsausfällen.

Melden sollen sich außerdem Unternehmen, die vom Hochwasser im Juli 2021 betroffen sind und ihre Jahresabschlussdaten noch nicht offengelegt haben. Sie sollen darlegen, inwieweit das Unternehmen unter dem Hochwasser und den Folgen zu leiden hat und deshalb keine Offenlegung vornehmen konnte. Dies soll im Ordnungsgeldverfahren berücksichtigt werden. Für offene Vollstreckungsforderungen können außerdem befristete Stundungen beantragt werden.