Das Finanzamt darf die Betriebsausgaben schätzen, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt und keine Nachweise über die Betriebsausgaben vorlegt. Im Rahmen der Schätzung darf das Finanzamt einen pauschalen Unsicherheitsabschlag vornehmen. Dies gilt selbst dann, wenn keine förmliche Aufzeichnungspflicht der Betriebseinnahmen und -ausgaben gegeben ist.
Im vorliegenden Streitfall ermittelte der Kläger seinen Gewinn durch Einnahmenüberschuss-Rechnung. Er musste aufgrund fehlender Belege und Unstimmigkeiten einen Unsicherheitsabschlag von 15 % der Betriebsausgaben in Kauf nehmen. Eine Klage brachte kein Erfolg und auch der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.