WISSENSLEXIKON VON A BIS Z

Das Wissenlexikon von A bis Z erklärt kurz und verständlich die wichtigsten Begriffe des Steuerrechts. Klicken Sie auf den jeweiligen Buchstaben oder nutzen Sie die praktische Suchfunktion.

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Abfindung
Stand: 22.04.2024 Eine Abfindung wegen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses ist zwar beitragsfrei, unterliegt aber in jedem Fall der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Liegt dabei eine Zusammenballung von Einkünften vor, also eine Abfindung für mehrere Jahre, kann sich eine Steuervergünstigung durch die sogenannte Fünftelungsregelung ergeben. Diese federt den höheren Steuersatz ab, der sich durch die höheren Einkünfte errechnet. Dies gilt auch für Minijobber. Eine Lohnsteuerpauschalierung ist nicht möglich. Ab 01.01.2025 ist eine Berücksichtigung der Fünftelungsregelung erst mit der Veranlagung zur Einkommensteuer möglich, nicht mehr bei der Berechnung der Lohnsteuer. Dazu muss der Betrag weiterhin separat in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.
Abgeltungsteuer
Stand: 13.08.2024 Bei bestimmten Kapitalerträgen wie z.B. bei Zinserträgen, Dividenden, Fondserträgen aber auch bei Erträgen aus bestimmten Kursgewinnen, wird die Steuer bereits direkt durch den Abzug von den Kapitalerträgen erhoben. Damit ist die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten und die Einnahmen werden nicht mehr in die Berechnung der persönlichen Einkommensteuer mit einbezogen. Dies gilt nur, sofern die Erträge nicht unter speziellen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind oder vorrangig anderen Einkunftsarten zuzurechnen sind. In Höhe des Sparerpauschbetrags kann ein Freistellungsauftrag gestellt werden. Bis zu dieser Höhe entfällt ein Steuerabzug. Werden die Kapitalerträge in der Veranlagung berücksichtigt, wird die entrichtete Abgeltungsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet. Wurde der Sparerpauschbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde oder ist ein Verlust aus den Vorjahren vorhanden, ist ein Antrag auf Überprüfung und Anwendung mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % möglich. Darauf werden 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erhoben.
Abhilfebescheid
Stand: 13.08.2024 Bei einem Einspruch gegen einen Steuerbescheid ergeht ein Abhilfebescheid, wenn das Finanzamt dem Einspruchsführer Recht gibt. Der Abhilfebescheid korrigiert den ursprünglichen Bescheid und beendet das Einspruchsverfahren, wenn dem Einspruch in allen Punkten zugestimmt wird. Möglich ist auch ein Teil-Abhilfebescheid, wenn das Finanzamt nur einzelnen Punkten zustimmt. Gegen den Abhilfebescheid kann man erneut Einspruch einlegen.
Abschreibung
Stand: 13.08.2024 Abschreibung ist die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Vermögensgegenständen, deren Nutzungsdauer zeitlich begrenzt ist, aber länger als ein Jahr beträgt. In der Bilanz werden diese im Anlagevermögen aktiviert und müssen planmäßig über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Steuerlich gelten für die planmäßige Abschreibung die Regelungen über die Absetzung für Abnutzung = AfA.
Absetzung für Abnutzung (AfA)
Stand: 04.04.2024 Bei der Absetzung für Abnutzung = AfA erfolgt die Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts. Es gibt verschiedene AfA-Methoden. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden regelmäßig AfA-Tabellen herausgegeben. Die AfA ist ab dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung vorzunehmen. Im Jahr der Anschaffung ist nur eine zeitanteilige AfA möglich. Die Monate vor Anschaffung dürfen nicht berücksichtigt werden. Scheidet ein Wirtschaftsgut aus, darf im Jahr des Ausscheidens ebenfalls nur zeitanteilig abgeschrieben werden. In besonderen Fällen kann die Bemessungsgrundlage für die AfA von den Anschaffungs- und Herstellungskosten abweichen. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums von Sonderabschreibungen ist die AfA anzupassen auf den Restwert und die Restnutzungsdauer. Für Gebäude gibt es steuerlich separate Abschreibungsregeln. Steuerlich bestehen außerdem drei Sonderregelungen. Dazu zählen das Wahlrecht zur Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern, die Bildung eines Sammelpostens, sog. „Pool-Abschreibung“ und die Anwendung der Nutzungsdauer von einem Jahr für Computerhardware und Software. Bestimmte Regelungen gelten nicht für Überschusseinkünfte.
Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA)
Stand: 14.08.2024 Eine AfA für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) ist vorzunehmen, wenn die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts gesunken ist. Dies liegt z.B. bei einem Kfz-Schaden vor, der nicht behoben wird, weil das Kfz noch betriebsbereit ist.
AfA-Methoden
Stand: 13.08.2024 Die AfA (Absetzung für Abnutzung) kann linear, degressiv oder nach Maßgabe der Leistung berechnet werden. Außerdem gibt es die Absetzung für Substanzverringerung. Die Beträge bei der linearen AfA bleiben jährlich gleich. Bei der degressiven AfA vermindern sich die Beträge jährlich. Sie war befristet zuletzt für bewegliche Wirtschaftsgüter möglich, die von 2020 bis 2022 angeschafft wurden. Nach Maßgabe der Leistung kann abgeschrieben werden, wenn die Leistung des Wirtschaftsguts jährlich erheblich schwankt und somit ein unterschiedlicher Verschleiß eintritt. Der Umfang der Leistung wie zum Beispiel Maschinenstunden oder Kilometer muss nachgewiesen werden. Die Absetzung für Substanzverringerung (AfS) betrifft explizit Betriebe mit Verbrauch einer Substanz also Bergbauunternehmen und Steinbrüche beispielsweise. Hier wird die geförderte Menge abgesetzt. Die Abschreibung auf Gebäude wird mit festen AfA-Sätzen linear oder degressiv vorgenommen. Die degressive Gebäude-AfA kommt nur noch bei Bestandsfällen, bei denen sie bereits läuft, zur Anwendung. Bei Überschusseinkünften ist die degressive AfA und die Leistungs-AfA nicht möglich. Mit dem Wachstumschancengesetz ist eine Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Wohngebäude geplant.
AfA-Tabellen
Stand: 13.08.2024 Dies sind vom Bundesministerium für Finanzen herausgegebene Tabellen mit Angaben der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von neuen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Es gibt eine AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter sowie diverse Tabellen für unterschiedliche Wirtschaftszweige. Die vorgegebene Nutzungsdauern sind nicht zwingend zu übernehmen. Allerdings sollten Abweichungen begründet werden können. Eine Verpflichtung besteht nämlich für die korrekte Bestimmung der Nutzungsdauer, auch im Wege der Schätzung. Die Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern, die bereits gebraucht sind können nicht mit den AfA-Tabellen bestimmt werden. Sie müssen ebenfalls geschätzt werden. Außerdem können Abweichungen auch berücksichtigt werden. Dies bedeutet z.B., dass bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, eine Erhöhung des linearen AfA-Satzes aufgrund von Schichtbetrieb möglich ist.
Altersentlastungsbetrag
Stand: 09.04.2024 Der Altersentlastungsbetrag wird im Einkommensteuerbescheid von Amts wegen berücksichtigt bei Personen, die vor Beginn des Kalenderjahrs das 64. Lebensjahr vollendet haben. Es erfolgt ein Abzug von der Summe der Einkünfte. Zur Ermittlung berücksichtigt man die positive Summe der Einkünfte, die nicht bereits begünstigte Alterseinkünfte sind. Von diesen ist der Altersentlastungsbetrag prozentual zu berechnen, wobei ein Abzug nur bis zu einem Höchstbetrag möglich ist. Der Prozentsatz und der Höchstbetrag sind abhängig davon, wann der Steuerpflichtige das 64. Lebensjahr vollendet hat, denn der Altersentlastungsbetrag wird aufgrund der Änderungen der Rentenbesteuerung immer weiter vermindert. Wer vor 2024 erstmalig das 64. Lebensjahr vollendet hat (64. Geburtstag 02.01.2022-01.01.2023), bekommt einen Altersentlastungsbetrag von 13,6 % mit einem Höchstbetrag von 646 €. Den höchsten Altersentlastungsbetrag mit 40 % und 1.900 € Höchstbetrag, bekommen Personen, die vor 2005 das 64. Lebensjahr vollendet haben. Aufgrund der Anpassung. Aufgrund der Anpassung durch das Wachstumschancengesetz erfolgt die Abschmelzung ab dem Jahr 2023 nur noch halb so schnell (0,4 % pro Jahr). Dies gilt auch für den Höchstbetrag (19 Euro pro Jahr).
Altersvorsorgeaufwendungen
Stand: 13.08.2024 Altersvorsorgeaufwendungen sind Beiträge für die gesetzliche Altersvorsorge bzw. für vergleichbare berufsständische Versorgungseinrichtungen, für die Landwirtschaftliche Alterskasse oder zur kapitalgedeckten Altersvorsorge, wie z.B. zertifizierte Rürup-Verträge. Sie sind als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag abzugsfähig. Aufgrund der Übergangsregelung zwischen altem und neuem Rentenbesteuerungsrecht konnten 94 % der Beiträge im Jahr 2022, höchstens 94 % des Höchstbetrags von 25.639 Euro geltend gemacht werden. Jährlich sollte sich der abzugsfähige Betrag um 2 % steigern, bis er im Jahr 2025 volle 100 % erreicht hat. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde dies vorgezogen, so dass nun ab 2023 bereits 100 % der Altersvorsorgeaufwenden abzugsfähig sind bis zu einem Höchstbetrag von 26.528 Euro bzw. 53.056 Euro bei Zusammenveranlagung. Der Höchstbetrag ermittelt sich aus dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung und verändert sich jährlich. Für 2024 beträgt er 27.565 Euro bzw. 55.130 Euro liegen. Bei nicht gesetzlich Rentenversicherten, wie z.B. bei Beamten, erfolgt eine weitere Kürzung (2023 = 18,6 %) des Höchstbetrags. Steuerfreie Arbeitgeberbeiträge/-zuschüsse mindern die berücksichtigungsfähigen Beiträge.
Anlagevermögen
Stand: 17.08.2024 Das Anlagevermögen umfasst die Vermögensgegenstände, welche dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Es ist in der Bilanz auf der Aktivseite auszuweisen und zu untergliedern. Kapitalgesellschaften haben mindestens die im HGB gem. § 266 Abs. 2 vorgeschriebene Gliederung auszuweisen. Dies gilt auch für bestimmte Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter. Abzugrenzen ist das Anlagevermögen vom Umlaufvermögen. Die Entscheidung über die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Anlage- oder Umlaufvermögen ist im Zeitpunkt der ersten Betriebszugehörigkeit zu treffen. Wenn sich die Verwendung ändert, kann sich auch die Zuordnung ändern. Bei einer beabsichtigten Veräußerung ohne Änderung der Verwendung bleibt das Wirtschaftsgut so lange Anlagevermögen, bis es veräußert wurde. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Vermögensgegenstände/abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind über die Nutzungsdauer zu verteilen. Handels- und steuerrechtlich sind verschiedene Ansatzwahlrechte und Aktivierungsverbote zu beachten, z.B. das steuerliche Aktivierungsverbot für unentgeltlich erworbene oder selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu beachten. Handelsrechtlich besteht dazu ein Wahlrecht.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Stand: 13.08.2024 Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird berücksichtigt als Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 € (1.200 € im Jahr 2022 und 1.000 € bis 2021) pro Jahr bei Arbeitnehmern aus einem aktiven Dienstverhältnis. Die Pauschale wird berücksichtigt, wenn keine tatsächlichen oder nur geringere Werbungskosten nachgewiesen werden können. Da die Einkünfte nicht negativ werden dürfen, kann der Arbeitnehmerpauschbetrag nur in Höhe der Einnahmen berücksichtigt werden, wenn diese weniger als 1.230 € (1.200 € im Jahr 2022 und 1.000 € bis 2021) betragen haben. Erhält ein Arbeitnehmer bereits Versorgungsbezüge aus einem nicht aktiven Dienstverhältnis, so kann er noch einen Werbungskostenpauschbetrag von 102 € geltend machen.
Arbeitskleidung
Stand: 27.08.2024 Die Aufwendungen für typische Arbeits- oder Berufskleidung sind abziehbar, wenn die Gegenstände eindeutig überwiegend beruflich verwendet werden. Dies gilt auch wenn diese dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassen oder übereignet werden. Zur typischen Arbeitskleidung zählen Kleidungsstücke, die nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt sind, wie z.B. Schutzkleidung, Uniform, Arzt-Kittel, Helm oder Arbeitshandschuhe. Sobald doch eine private Nutzung der Kleidung möglich ist, entfällt die Abzugsmöglichkeit. Nicht als Arbeitskleidung zugelassen sind hingegen bspw. Funktionsunterwäsche, die weiße Hose des Arztes, Kleidung eines Foto-Models, Schuhe eines Briefträgers usw. Wenn die Arbeitskleidung als solche anerkannt wird, können auch die Reinigungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden.
Arbeitsmittel
Stand: 23.08.2024 Arbeitsmittel werden unmittelbar und nahezu ausschließlich für die Verrichtung beruflicher Tätigkeiten eingesetzt. Dazu zählen z.B. Werkzeuge, digitale Wirtschaftsgüter, Telefone aber auch Software. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, soweit keine anderen vertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen vorliegen. Bei ausschließlich beruflicher Nutzung liegt kein Arbeitslohn vor (R 19.3 LStR). Vom Arbeitgeber getragene Arbeitsmittel sind bei diesem als Betriebsausgaben abzugsfähig. Trägt der Arbeitnehmer die Aufwendungen, handelt es sich um Werbungskosten. Unter Umständen können speziellere Regelungen zu berücksichtigen sein, z.B. für Arbeitszimmer und Berufskleidung. Abzugsfähig sind Aufwendungen zur Anschaffung und zur Wartung und Pflege. Sie können je nach Höhe und Art sofort abzugsfähig oder abzuschreiben sein. Für den Werbungskostenabzug gelten ausschließlich die Regelungen für lineare AfA, geringwertige Wirtschaftsgüter und digitale Wirtschaftsgüter bei angemessenen Aufwendungen.
Arbeitszimmer
Stand: 13.08.2024 Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können vom Arbeitgeber nur steuer- und sozialversicherungspflichtig erstattet werden. Dazu zählen laufende und einmalige Raumkosten. Arbeitsmittel und Einrichtung des Arbeitgebers können hingegen steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen werden. Die private Nutzung von Internet und Telefon über betriebliche Geräte ist separat zu sehen und fällt dabei unter die Steuerbefreiungsvorschrift § 3 Nr. 45 EStG. Zahlungen für private Anschlüsse sind nicht steuerfrei, können aber pauschal versteuert werden. Stromkosten für die benutzten Arbeitsmittel können steuer- und sozialversicherungsfreier Auslagenersatz sein, wenn diese tatsächlich ermittelt werden und nicht pauschal erstattet werden. Dafür kann man einen repräsentativen Zeitraum zugrunde legen. Bei überwiegend betrieblichem Interesse und Fremdüblichkeit, ist auch ein Mietverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber möglich. Vor 2023 sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe absetzbar, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Liegt der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer gilt ein Höchstbetrag bis zu 1.250 €, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein separater Raum, der mindestens zu 90 % für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit genutzt wird. Eine Arbeitsecke wird daher nicht anerkannt. Wird das Arbeitszimmer von Unternehmern geltend gemacht, sind besondere Aufzeichnungspflichten zu beachten. Arbeitsmittel wie PC, Bürotisch, Stuhl etc. sind separat zu berücksichtigen, da diese nicht unter die Kosten für ein Arbeitszimmer fallen. Ist das Arbeitszimmer außer Haus oder handelt es sich um Produktionsräume mit besonderer Einrichtung bzw. um Räume in denen überwiegend und viel Kundschaft, Mandanten oder Patienten empfangen werden liegt kein „häusliches“ Arbeitszimmer vor, was den unbegrenzten Abzug der Ausgaben zur Folge hat. Aufgrund der Corona Pandemie hat der Gesetzgeber für 2020 und 2021 eine „Homeoffice-Pauschale“ eingeführt, die für 2022 verlängert wurde. Ab 2023 wurde dafür unbefristet die oben erläuterte Tagespauschale eingeführt.
Aufbewahrungsfrist
Stand: 13.08.2024 Grundsätzlich gibt es keine steuerliche Aufbewahrungspflicht für Unterlagen aus dem privaten Bereich. Zur Darlegung und als Nachweis kann es trotzdem notwendig sein, Unterlagen aufzubewahren. Liegen Werbungskosten vor, die wiederkehrend abgezogen werden (z.B. Darlehenszinsen bei Vermietung), sollten diese für den gesamten maßgeblichen Zeitraum aufbewahrt werden. Eine Ausnahme im Privatbereich gilt für Rechnungen, Zahlungsbelegen oder anderen Unterlagen von Unternehmern über eine umsatzsteuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung in Zusammenhang mit Grundstücken (§ 14 b Abs. 1 Satz 5 UStG). Die Aufbewahrungsfrist dauert zwei Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung etc. ausgestellt worden ist. Außerdem müssen Steuerpflichtige mit einer Summe der positiven Einkünfte über 500.000 € Unterlagen und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit ihren Überschusseinkünften sechs Jahre aufbewahren.
Bausparförderung
Stand: 14.08.2024 Der Staat fördert den Bau von Wohnungen und Häusern durch die Arbeitnehmersparzulage und die Wohnungsbauprämie bei Bausparverträgen. Außerdem gibt es die Möglichkeit einer Altersvorsorge für das Eigenheim = sog. „Wohn-Riester“.
Beerdigungskosten
Stand: 14.08.2024 Beerdigungskosten können als allgemeine außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn Sie nicht aus dem Nachlass und aus Versicherungsleistungen etc. gezahlt werden können. Dazu gehören die direkten Bestattungskosten, z.B. die Kosten für ein Bestattungsinstitut, für das Grabmal, die Grabstelle und die Grabpflege. Aber auch Zahlungen für die Beantragung von Urkunden, die Testamentseröffnung, ein Gericht oder einen Notar und für einen Steuerberater, der die Erbschaftssteuererklärung erstellt. Nicht steuerlich absetzbar sind Kosten, die nicht unmittelbar in Zusammenhang mit der Beerdigung stehen, z.B. Bewirtung der Trauergäste, Reisekosten zur Beerdigung und Trauerkleidung. Dies gilt auch für die Sanierung einer Grabstätte. Eine weitere Voraussetzung für den Abzug ist die Angemessenheit der Aufwendungen. Derzeit sieht die Finanzverwaltung einen Betrag der unmittelbar mit der Bestattung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen von 7.500 € als angemessen an. Höhere Kosten sind pro Einzelfall zu prüfen.
Behinderten-Pauschbetrag
Stand: 14.08.2024 Durch den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung sollen die behinderungsbedingten Mehraufwendungen abgedeckt werden. Der Behinderten-Pauschbetrag kann anstelle von tatsächlichen außergewöhnlichen Belastungen im Zusammenhang mit der Behinderung angesetzt werden. Ab einem Grad der Behinderung von 20 % erhalten Steuerpflichtige gestaffelt einen Pauschbetrag von 384 € bis 2.840 € bei 100 %. Für hilflose Personen, Blinde und Taubblinde beträgt dieser 7.400 €. Der Behinderten-Pauschbetrag eines Kindes kann auf Antrag auf die Eltern übertragen werden, wenn diese Anspruch auf Kindergeld bzw. die kindbedingten Freibeträge haben.
Beitragsabschlag
Stand: 14.08.2024 Für Eltern mit mehreren Kindern gibt es seit 01.07.2023 einen Beitragsabschlag in der gesetzlichen Pflegeversicherung von 0,25 % je Kind unter 25 Jahren ab dem zweiten bis zum fünften Kind. Somit kann sich insgesamt ein Abschlag von 1,0 % ergeben, der nur den Arbeitnehmeranteil mindert.
Beitragszuschlag für Kinderlose
Stand: 13.08.2024 Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird in der gesetzlichen Pflegeversicherung erhoben für Personen ab dem 23. Geburtstag. Dies gilt für alle, die ab dem 01.01.1940 geboren sind. Seit 01.07.2023 beträgt der Zuschlag 0,6 % (bisher 0,35 %), dieser ist von den Beschäftigten allein zu tragen.
Berufsausbildung
Stand: 13.08.2024 Verpflegungsmehraufwendungen sind Reisekosten und können bei einer Auswärtstätigkeit und im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden. Dauert diese länger als drei Monate, entfällt der Ansatz. Nur mit einer Unterbrechung von vier Wochen kann der Anspruch wieder aufleben. Abzugsfähig sind Pauschbeträge in Abhängigkeit von der Abwesenheitsdauer pro Tag. Ab acht Stunden Abwesenheit sowie für An- und Abreisetage bei mehrtägiger Reise beträgt die Pauschale 14 €/Tag. Für 24 Stunden beträgt sie 28 €. Die geplante Erhöhung durch das WtCG wurde NICHT vorgenommen. Sie sind zu kürzen, wenn Mahlzeiten gestellt werden. Bei Dienstreisen ins Ausland gelten länderabhängige Pauschbeträge. Eine steuerfreie Erstattung im Rahmen der Pauschalen durch den Arbeitgeber ist möglich. Diese kürzt den Werbungskostenabzug. Darüber hinaus gehende Erstattungen stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der pauschal versteuert werden kann.
Betriebliche Altersvorsorge
Stand: 14.08.2024 Unter einer betrieblichen Altersvorsorge verstehen sich die Arbeitgeberleistungen zur Absicherung von Alter, Invalidität oder Tod eines Arbeitnehmers. Dieser hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge im Wege der Entgeltumwandlung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze. Man kann diese im Wege Direktversicherung, über eine Pensionskasse, über einen Pensionsfonds, als Direkt- bzw. Pensionszusage oder über eine Unterstützungskasse durchführen. Bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfond stellen die Beitragszahlungen Arbeitslohn dar, der bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei und bis 8 % sozialversicherungsfrei ist. Bei Direkt- bzw. Pensionszusagen liegt hingegen erst Arbeitslohn bei den Rentenzahlungen vor.
Betriebsausgaben
Stand: 17.04.2024 Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. (§ 4 Abs. 4 EStG). Sind die Aufwendungen sowohl privat als auch betrieblich veranlasst, besteht seit 2009 ein Aufteilungsgebot, wenn die berufliche oder betriebliche Veranlassung mindestens 10 % beträgt und sich die Aufwendungen in einen beruflichen und privaten Anteil trennen lassen. Es darf sich nur um Aufwendungen handeln, deren Abzug nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Bestimmte Betriebsausgaben dürfen den Gewinn aber nicht oder nur teilweise mindern. Diese sind in § 4 Abs. 4a, 5, 5b, 9 und 10 EStG dargestellt. Dazu zählen unter anderem die Gewerbesteuer, Geschenke mit einem Wert über 50 € und Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass usw. Ist ein Abzug zugelassen, sind weitere Aufzeichnungspflichten zu berücksichtigen. Außerdem sind Betriebsausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nicht abzugsfähig.
Betriebsveranstaltungen
Stand: 18.04.2024 Geldwerte Vorteile im Rahmen von Betriebsveranstaltungen können bis zu einem Freibetrag von 110 Euro je Arbeitnehmer steuerfrei sein. Im Jahr können so maximal zwei Veranstaltungen begünstigt sein. Die Teilnahme muss jedem Arbeitnehmer offen stehen. Es sind alle Kosten zu berücksichtigen und auf die Teilnehmer aufzuteilen. Kosten für Begleitpersonen sind dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Wird der Freibetrag überschritten, ist eine Lohnsteuerpauschalierung möglich. Die geplante Erhöhung durch das WtCG erfolgte NICHT und es verbleibt bei 110 Euro. Umsatzsteuerlich handelt es sich um eine Freigrenze. Ein Vorsteuerabzug fällt daher bei höheren Kosten ab dem 1. Euro weg.
Bilanz
Stand: 14.08.2024 Die Bilanz enthält die Gegenüberstellung von Vermögen auf der Aktivseite und Kapital auf der Passivseite. Sie ist wie die Gewinn- und Verlustrechnung Bestandteil des Jahresabschlusses. Gemäß § 245 HGB ist diese auch zu unterschreiben. Handelsrechtlich ist eine Bilanz für buchführungspflichtige Kaufleute aufzustellen. Für Kapitalgesellschaften gelten zahlreiche Sondervorschriften hinsichtlich der Aufstellung und der Gliederung der Bilanz. Für Gewerbetreibende, die bereits nach dem HGB buchführungspflichtig sind, stellt die Handelsbilanz die Grundlage für die Steuerbilanz oder die Übergangsrechnung dar. Für buchführungspflichtige Land- und Forstwirte, oder solche die freiwillig Bücher führen und für Gewerbetreibende, die freiwillig Bücher führen wird eine Bilanz gemäß § 4 EStG aufgestellt. Eine Bilanz ist aufzustellen bei der Eröffnung eines Unternehmens, am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres, sowie beim Übergang von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich. Dies gilt auch bei Betriebsbeendigung. Eine Bilanz ist im Original zehn Jahre lang aufzubewahren.
Buchwert
Stand: 19.08.2024 Der Wert mit dem die Vermögensgegenstände und Schulden in der Bilanz ausgewiesen sind wird Buchwert genannt. Der Buchwert sind die Anschaffungs- der Herstellungskosten nach Berücksichtigung aller Zu- und Abschreibungen. Aufgrund der Differenz zwischen Buchwert und tatsächlichem Wert können stille Reserven oder Lasten vorhanden sein.
Carport
Stand: 12.08.2024 Die Arbeitskosten von Handwerkerrechnungen können als haushaltsnahe Handwerkerleistungen begünstigt sein, sofern es sich nicht um einen Neubau handelt.
Cashflow
Stand: 19.08.2024 Der Cashflow stellt den Zahlungsmittelfluss in einem Unternehmen pro Periode dar. Er ergibt sich aus der Summe der Einzahlungen abzüglich der Summe der Auszahlungen zuzüglich des Anfangsbestands, der an Zahlungsmitteln vorhanden ist. Aufgrund der Daten lassen sich Aussagen über die Finanzlage eines Unternehmens machen. Es lassen sich aus dem Cashflow verschiedene Kennzahlen weiterentwickeln wie z.B. der Verschuldungsgrad oder die Schuldentilgungsfähigkeit. Daher wird er oft auch bei einer Prüfung für eine Kreditvergabe berechnet.
Computer
Stand: 19.08.2024 Computer und ähnliche Geräte, wie Tablets und Notebooks sowie andere digitale Wirtschaftsgüter können ab 2021 steuerlich in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Statt der tatsächlichen Nutzungsdauer gilt eine einjährige Nutzungsdauer, eine Zwölftelung der AfA ist nicht notwendig. Die Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter werden davon nicht berührt. Der Restbuchwert von vor 2021 angeschafften Wirtschaftsgüter kann im Jahr 2021 ebenfalls voll abgezogen werden und muss nicht weiter verteilt werden. Der Abzug bei gemischter Nutzung kann nur anteilig erfolgen.
Controlling
Stand: 19.08.2024 Controlling ist der Unternehmensbereich, der die Verantwortlichen im Unternehmen mit den Informationen aus dem Unternehmen insbesondere dem Rechnungswesen versorgt, damit für das Unternehmen relevante Entscheidungen getroffen werden können. Das Controlling ist demnach wichtig für die Planung, die Überprüfung und die Entscheidung. Es können wirtschaftliche Ziele definiert werden, die im laufenden Prozess durch Soll-Ist Vergleich überprüft werden können.
Corona
Stand: 14.08.2024 Das Corona-Virus hatte weltweite Auswirkungen auf nahezu alle Lebensbereiche. Zum 11.03.2020 wurde es zur Pandemie erklärt, die am 05.05.2023 beendet war. Es wurden aufgrund der Einschränkungen zahlreiche staatliche Unterstützungen eingeführt. Diese sind z.B. die Sofortabschreibung für Computerhard- und -software, Anwendung der Übungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschale für nebenberufliche Tätigkeiten in Impfzentren, eine steuer- und sozialversicherungsfreie Beihilfe bis 1.500 €, Erhöhung der Kinderkrankentage, Home-Office-Pauschale, leichteren Zugang zu höherem Kurzarbeitergeld usw.
Crowdfunding
Stand: 19.08.2024 Durch Crowdfunding können sich Start-Up-Unternehmen durch Spenden und Beteiligungen von finanzkräftigen Unternehmen oder Sponsoren unterstützen lassen. Um diese zu finden, wird eine Internetsuche über spezielle Plattformen und Websites vorgenommen. Die Europäische Union hat mittlerweile Grundregeln festgelegt, die für Angebote der Plattformen für den gesamten EU-Binnenmarkt gelten und die durch klarstellende Informationen über Projekte und Risiken mehr Sicherheit schaffen sollen.
Cyberkriminalität
Stand: 14.08.2024 Cyberkriminalität umfasst Angriffe im digitalen Bereich wie z.B. auf Netzwerke und Computersysteme. Ziel der Kriminellen ist oft der Diebstahl von Daten, oder aber auch die Beschädigung und Veränderung der Daten, Software oder auch der Hardware.
Damnum
Stand: 19.08.2024 Betriebliche Darlehen sind in der Bilanz mit dem Rückzahlungsbetrag auszuweisen. Wird das Darlehen nicht in voller Höhe ausbezahlt und ein vorweg zu zahlender Zinsanteil = Damnum einbehalten, muss deshalb in der Steuerbilanz ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden und über die Laufzeit aufgelöst werden. In der Handelsbilanz besteht dafür keine Verpflichtung, sondern ein Wahlrecht. Der aktive Rechnungsabgrenzungsposten wird wie folgt aufgelöst bei Fälligkeitsdarlehen linear (= in gleichen Beträgen) und bei Tilgungsdarlehen degressive (= in fallenden Beträgen) aufgelöst. Bei Einnahmenüberschussrechnung oder Überschusseinkünften stellt das Damnum sofort abzugsfähige Betriebsausgabe oder Werbungskosten dar. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um ein marktübliches Damnum handelt. Seit 2004 geht man davon aus, dass dies der Fall ist bei einer Zinsfestschreibung von mindestens fünf Jahren mit einem Zinsanteil von bis zu 5 %. Der Teil, der nicht als marktüblich angesehen wird, muss auf die Laufzeit der Zinsbindung oder wenn diese fehlt auf die Laufzeit des Darlehens verteilt werden.
Darlehen
Stand: 19.08.2024 Das Darlehen ist die entgeltliche Überlassung von Geld oder Sachen an einen anderen, der dieses zuzüglich des Entgelts innerhalb einer bestimmten Zeit zurückzahlen muss. Betriebliche Darlehen sind in der Bilanz des Darlehensnehmers mit dem Rückzahlungsbetrag auszuweisen. Die Entgelte wie z.B. Zinsen und Damnum stellen Betriebsausgaben dar. Erhält der Darlehensnehmer den Kredit unverzinslich, muss am Bilanzstichtag bei einer Laufzeit von mehr als einem Jahr eine Abzinsung vorgenommen werden. Bei Einnahmenüberschussrechnung und Überschusseinkünften stellen die Entgelte Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, wenn der Darlehensnehmer den Kredit für die jeweilige Einkunftsart oder den Betrieb verwendet. Entfällt das Darlehen nur anteilig auf das Unternehmen oder die jeweilige Einkunftsart, kommt eine anteilige Berücksichtigung in Betracht. Beim Darlehensgeber liegt eine Forderung vor. Die Entgelte stellen bei diesem Betriebseinnahmen oder Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar. Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen werden nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich anerkannt. Die Verträge müssen klar, eindeutig und ernsthaft geschlossen worden sein, so dass ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Inhaltlich muss der Vertrag einem Fremdvergleich standhalten können und auch tatsächlich durchgeführt werden.
Degressive Abschreibung
Stand: 04.04.2024 Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens hat der Gesetzgeber die degressive AfA aufgrund der Corona Pandemie befristet wieder eingeführt. Ebenfalls befristet wurde diese nochmals mit dem Wachstumschancengesetz eingeführt. Davor war sie seit 2011 steuerliche verboten. Die Handelsbilanz war davon nicht betroffen. Die degressive AfA ist möglich für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2020 bis 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt wurden. Der degressive AfA-Satz beträgt das 2,5fache des linearen AfA-Satzes aber maximal 25 %. Außerdem ist die degressive AfA ist möglich für Wirtschaftsgüter, die vom 01.04.2024 bis 31.12.2024 angeschafft oder hergestellt wurden. Der degressive AfA-Satz beträgt für diese befristet das Zweifache des linearen AfA-Satzes aber maximal 20 %. Ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA ist möglich, aber umgekehrt von der linearen zur degressiven AfA nicht. Im Rahmen der Überschusseinkünfte kann eine degressive AfA nicht geltend gemacht werden.
Dienstreise
Stand: 20.08.2024 Die Dienstreise ist eine vorübergehende berufliche Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte und des Wohnorts. Aufwendungen für Dienstreisen, wie z.B. Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten können ganz oder teilweise steuerlich abzugsfähig sein. Eine Übernahme bzw. Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist ebenso möglich.
Direktversicherung
Stand: 14.08.2024 Bei einer Direktversicherung erwirbt der Arbeitnehmer als versicherte Person einen unmittelbaren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber, der auch die Beiträge zahlt. Wird im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge eine Direktversicherung abgeschlossen, handelt es sich um eine Lebensversicherung, bei der am Ende der Laufzeit eine einmalige Auszahlung oder Rentenzahlungen bzw. das Wahlrecht zwischen möglich ist. Wurden Rentenzahlungen oder das Wahlrecht dazu vereinbart, können die Beiträge bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei und bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei sein. Bei Vertragsabschluss bis einschließlich 2004 (= Altfall), ist noch eine Lohnsteuerpauschalierung möglich. Wenn die Beiträge zusätzlich zum Arbeitslohn oder durch Gehaltsumwandlung aus einer Sonderzahlung getragen werden, liegt auch Sozialversicherungsfreiheit vor.
Direktzusage
Stand: 14.08.2024 Die Direktzusage (auch Pensionszusage) ist eine direkte Versorgungszusage des Arbeitgebers für Alter, Tod oder Invalidität, da dieser die Leistungen bei Eintritt des Versorgungsfalls unmittelbar an seinen Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebene zahlt. Der Arbeitgeber leistet vorher keine Zahlungen oder Beiträge, daher sind für die Pensionsverpflichtungen Rückstellungen zu bilden. In der Steuerbilanz gibt es abweichend zur Handelsbilanz besondere Vorschriften (§ 6a EStG). Bei unverfallbaren Anwartschaften wird die Absicherung für den Insolvenzfall über Umlagen an den Pensions-Sicherungs-Verein geregelt. Der Arbeitnehmer hat erst bei Zufluss der Leistungen Arbeitseinkünfte. Bei einer Einmalzahlung für mehrere Jahre können außerordentliche Einkünfte vorliegen, die der Fünftelregelung unterliegen.
Doppelte Haushaltsführung
Stand: 18.04.2024 Ein doppelter Haushalt liegt vor, wenn der Steuerpflichtige am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt und woanders einen eigenen Hausstand unterhält. Es ist eine berufliche Veranlassung des doppelten Haushalts notwendig. Damit zusammenhängende Aufwendungen für den Umzug, für die Zweitwohnung, für Fahrten zu Beginn und am Ende, wöchentliche Familienheimfahrten oder Telefongespräche sowie für Verpflegungsmehraufwendungen können abzugsfähig sein. Aufwendungen für die Zweitwohnung können in tatsächlicher Höhe bis zum Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat abgezogen werden. Es kann je Woche eine Familienheimfahrt angesetzt werden mit der Entfernungspauschale. In den ersten drei Monaten sind außerdem die Verpflegungspauschalen in Höhe von 14 € bei über 8 Stunden und 28 € bei 24 Stunden Abwesenheit abzugsfähig.
Durchlaufende Posten
Stand: 14.08.2024 Durchlaufende Posten werden im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt. Sie führen daher nicht zu Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Da sie außerdem nicht zum umsatzsteuerlichen Entgelt gehören, ist im jeweiligen Einzelfall besonders zu prüfen, ob tatsächlich durchlaufende Posten vorliegen.
E-Auto
Stand: 17.04.2024 Die Privatnutzung von E-Autos ist steuerlich begünstigt. Darunter fallen reine Elektro-Autos bzw. Brennstoffzellenfahrzeuge oder extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und auch Elektro-Fahrräder mit Motoren, die eine Geschwindigkeit von über 25 km/h unterstützen. Wurde das Fahrzeug bis einschließlich 2018 angeschafft, geleast oder dem Arbeitnehmer überlassen, wird der Bruttolistenpreis bei der 1 % - Regelung oder die Anschaffungskosten für die Fahrtenbuchmethode pauschal um die Kosten für das Batteriesystem gemindert. Bei Hybridfahrzeugen erfolgt eine pauschale Minderung um die Kosten des Batteriesystems beim Bruttolistenpreis oder den Anschaffungskosten, wenn diese bis einschließlich 2018 angeschafft, geleast oder überlassen wurde. Für ab 2019 angeschaffte, geleaste oder überlassene Fahrzeuge müssen nur ¼ des Bruttolistenpreises bei der 1 % bzw. der Anschaffungskosten für die Versteuerung der Privatnutzung berücksichtigt werden, wenn es sich um reine Elektro-Autos mit einem Bruttolistenpreis bis 60.000 Euro handelt. Für die Anschaffung, das Leasing oder die Überlassung an Arbeitnehmer ab 2024 wurde diese Grenze auf 70.000 Euro erhöht. Liegt der Bruttolistenpreis über 60.000 Euro bzw. 70.000 Euro oder liegt ein Hybridelektrofahrzeug vor erfolgt eine Berücksichtigung mit ½ des Bruttolistenpreises bzw. der Anschaffungskosten. Dies gilt für E-Autos über 60.000 Euro bzw. 70.000 Euro Bruttolistenpreis bei Anschaffung, Leasing oder erstmaliger Überlassung von 2019 bis 2030 und für Hybridfahrzeuge mit max. 50 Gramm CO² Emission je km oder einer Mindestreichweite von 40 km (2019 bis 2021), 60 km (2022 bis 2024) bzw. 80 km (2025 bis 2030).
E-Fahrrad
Stand: 27.08.2024 Die Regelungen für die Privatnutzung gelten analog für Elektro-Fahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kfz einzustufen sind. E-Fahrräder, die keine Kfz sind, haben zwar einen Elektromotor, werden aber durch Muskelkraft fortbewegt. Der Motor unterstützt den Antrieb bis max. 0,25 kW und schaltet sich bei höchstens 25 km/h ab, oder wenn der Fahrer nicht mehr tritt. Dies gilt auch für E-Scooter, Segways oder elektrische Tretroller mit zusätzlicher Anfahr- und Schiebehilfe bis maximal 6 km/h.
Eigenkapital
Stand: 14.08.2024 Das Eigenkapital ist das Kapital, dass bei einem Unternehmen nach Abzug des Fremdkapitals verbleibt. Somit stellt es die Vermögenswerte dar, die mit eigenen Mitteln finanziert wurden. Sind Vermögenswerte vorhanden, deren tatsächliche Werte über den Buchwert liegen, ergeben sich stille Reserven. Diese stillen Reserven sind nicht im Eigenkapital abgebildet und werden erst bei Veräußerung oder Entnahme aufgedeckt. Das Eigenkapital wird in der Bilanz auf der Passivseite ausgewiesen und wird nochmal untergliedert. Für Kapitalgesellschaften gelten dafür besondere Regeln.
Ein-Prozent-Regelung
Stand: 14.08.2024 Mit der 1-%-Regelung wird die Privatnutzung von betrieblichen PKWs pauschal erfasst, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Die betriebliche Nutzung muss mehr als 50 % betragen, damit die 1-%-Regelung angewandt werden darf. Dabei wird der auf 100 € abgerundete Bruttolistenneupreis des Autos herangezogen. Monatlich werden 1 % davon versteuert. Für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte erfolgt der Ansatz mit 0,03 % des Bruttolistenneupreises pro Entfernungskilometer abzüglich Entfernungspauschale. Umsatzsteuerlich kann aus Vereinfachungsgründen die 1-%-Regelung zu Grunde gelegt werden, wenn die Privatnutzung auch einkommensteuerlich nach der 1%-Regelung erfolgt. Zur ust-lichen Bemessungsgrundlage zählt beim Unternehmer nur der Wert der 1-%-Regelung, nicht die Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte. Bei E-Autos wird je nach Kfz nur ½ oder ¼ der Bemessungsgrundlage für die 1-%-Regelung angesetzt oder der Bruttolistenpreis pauschal um die Batteriekosten gekürzt.
Einkommensteuerpflicht
Stand: 14.08.2024 Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig mit allen Einkünften der Welt. Personen ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland können beschränkt steuerpflichtig sein, wenn sie inländische Einkünfte haben. Bei erweitert beschränkter Einkommensteuerpflicht können auch die nicht inländischen Einkünfte zu berücksichtigen sein. Daneben gibt es bei bestimmten Auslandssachverhalten noch die erweitert unbeschränkte Einkommensteuerpflicht und die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auf Antrag.
Einnahmen-Ãœberschussrechnung
Stand: 14.08.2024 Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften können Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG wählen, wenn sie nicht buchführungspflichtig sind, nicht freiwillig Bücher führen und keine Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen oder Tonnagebesteuerung durchführen. Der Gewinn ergibt sich durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben. Außerdem ist der Umfang der Aufzeichnungspflichten geringer. Die GoBD sind dabei in der Regel zu beachten. Die Einnahmenüberschussrechnung muss nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck Anlage EÜR übermittelt werden. Entsprechend sind die Anlage AVEÜR, SZE, ER, SE und AVSE zu übermitteln, sofern relevante Daten vorhanden sind. Im Hinblick auf Geltendmachung und Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen ist der Übermittlungsverpflichtung besondere Beachtung zu widmen. Das Zu- und Abflussprinzip ist zu berücksichtigen. Dabei sind Zuflüsse und Zahlungen für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben innerhalb der 10 Tagesregel gem. § 11 EStG zu berücksichtigen. Außerdem sind bei Anschaffung von abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagegütern keine Betriebsausgaben zu erfassen. Lediglich die AfA für abnutzbare Anlagegüter stellt zeitanteilig eine Betriebsausgabe dar. Teilwertabschreibungen sind nicht möglich. Beim Übergang von der Einnahmenüberschussrechnung auf die Bilanz oder umgekehrt sind nicht oder doppelt berücksichtigte Sachverhalte durch Zu- und Abrechnungen zu erfassen. Dies betrifft beispielsweise Rückstellungen, Forderungen und Verbindlichkeiten. Bei Betriebsaufgabe ist grundsätzlich zu Bilanz überzugehen.
Einspruch
Stand: 14.08.2024 Gegen Steuerbescheide und gleichgestellte Bescheide, z.B. Feststellungsbescheide ist ein Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe zulässig. Der Einspruch beim zuständigen Finanzamt ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch z.B. via E-Mail einzulegen. Er kann aber auch direkt beim Finanzamt zur Niederschrift erklären werden. Gibt das Finanzamt dem Einspruchsführer Recht, so erlässt es einen Abhilfebescheid. Andernfalls erhält man eine Einspruchsentscheidung. Ein Einspruch kann aber auch zurückgenommen werden, besonders, wenn im Einspruchsverfahren noch weitere Punkte aufgegriffen werden, die sich negativ auswirken könnten und die ohne Einspruch keine Änderung des Bescheids bewirken.
Einzelbewertung
Stand: 14.08.2024 Der Grundsatz der Einzelbewertung besagt, dass jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld zum Abschlussstichtag einzeln bewertet werden muss. Davon gibt es Ausnahmen wie die Sammelbewertung, Gruppenbewertung die Durchschnittsmethode. Diese können nur unter Berücksichtigung spezielle Regelungen angewandt werden.
Einzelwertberichtigung
Stand: 14.08.2024 Im Rahmen der Einzelbewertung ist bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen am Bilanzstichtag ebenfalls eine Überprüfung der Werthaltigkeit durchzuführen. Ergibt sich ein Ausfallrisiko, d.h. bestehen berechtigte Zweifel, dass der Forderungsbetrag eingeht, so handelt es sich um eine zweifelhafte Forderung. In Höhe des Ausfallrisikos ist eine Einzelwertberichtigung zu bilden. Die Umsatzsteuer ist regelmäßig noch nicht zu berichtigen, da dies eine Änderung der Bemessungsgrundlage voraussetzt. Wird eine Forderung einzelwertberichtigt, steht die Uneinbringlichkeit der Forderung aber noch nicht fest, so dass eine Änderung der Bemessungsgrundlage noch nicht eingetreten ist.
Elektrisch betriebene Lastenfahrräder
Stand: 14.08.2024 Elektronutzfahrzeuge im Betriebsvermögen ist in den Jahren 2020 bis 2030 eine Sonderabschreibung neben der planmäßigen AfA zulässig. Im Jahr der Anschaffung können zusätzlich 50 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Dies betrifft Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektromechanischen Energiespeichern oder emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden sowie Lastenfahrräder mit einem Mindest-Transportvolumen von einem Kubikmeter und einer Nutzlast von mindestens 150 Kilogramm, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden. Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist die elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt. Die Vorschrift ist aktuell noch immer nicht von der EU genehmigt und daher noch ohne Wirkung.
Elektronische Rechnung
Stand: 23.04.2024 Die Verpflichtung zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung (eRechnung) ergibt sich innerhalb der EU für Umsätze zwischen Unternehmern. Die Umstellung auf die eRechnung sollte in zwei Schritten erfolgen, wobei ab 2028 die E-Rechnung und die damit verbundene Meldepflicht ohne Erleichterungen gelten soll. In Deutschland wurde die Verpflichtung zur Ausstellung einer eRechnung mit dem Wachstumschancengesetz (WtCG) eingeführt. Ab 01.01.2025 wurde die eRechnung gesetzlich normiert und soll mit einer Übergangszeit bis 01.01.2027 vollumfänglich für Umsätze zwischen Unternehmern gelten. Dabei gelten für das Jahr 2025 und 2026 noch Erleichterungen. Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Rechnungen über Fahrausweise sind von der Verpflichtung ausgenommen. Das Format, welches bei den bereits bestehenden Verfahren schon den geforderten gesetzlichen Vorgaben entspricht, liegt bei Rechnungen des XStandard und ZUGFeRD vor. Auch das EDI-Verfahren kann derzeit noch angewandt werden.
Elektronische Steuererklärung
Stand: 14.08.2024 ELSTER ist die Abkürzung für elektronische Steuererklärung und ist ein Projekt der Länder und des Bundes. Mit ELSTER ist es möglich, Steuererklärungen und Steueranmeldungen elektronisch zu erstellen und online per Internet an das zuständige Finanzamt zu übermitteln und somit den Bearbeitungszeitraum zu verkürzen. Im Rahmen der vorausgefüllten Steuererklärung können, die beim Finanzamt von Dritten übermittelten Daten für die Steuererklärung abgerufen werden. Bei Gewinneinkünften ist sowohl die persönliche Einkommensteuer als auch weitere Erklärungen, Feststellungserklärungen, und Voranmeldungen zur Umsatzsteuer, zum Gewerbesteuermessbetrag, zur Gewerbesteuerzerlegung und der Körperschaftsteuer verpflichtend elektronisch zu übermitteln. Des Weiteren besteht Übermittlungspflicht für die E-Bilanz sowie die Anlage EÜR mit den dazugehörigen Formularen.
Elterngeld
Stand: 08.01.2024 Mütter, Väter und Elternpaare in Deutschland erhalten Basiselterngeld, ElterngeldPlus sowie einen Partnerschaftsbonus, wenn sie mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, es selbst betreuen und erziehen und ihr Jahreseinkommen weniger als 300.000 Euro (für Geburten bis 31.08.2021 weniger als 500.000 Euro und Geburten ab 01.04.2024 weniger als 200.000 Euro, ab 01.04.2025 weniger als 150.000 Euro), soweit sie als Elternpaar Elterngeld beziehen. Für Alleinerziehende gilt eine Einkommensgrenze von 250.000 Euro (150.000 Euro für Geburten ab 01.04.2024). Eine Erwerbstätigkeit darf neben den Elterngeldbezug maximal 32 Stunden/Woche ausgeübt werden (30 Std. bis 31.08.2021). Pro Elternteil können maximal zwölf Monate Elternzeit berücksichtigt werden, wenn sie nicht alleinerziehend sind, insgesamt gibt es bis zu 14 Monate Basiselterngeld. Für Geburten ab 01.04.2024 kann nur noch höchstens ein Monat bis zum 12. Lebensmonat Basiselterngeld nebeneinander bezogen werden. Zusätzlich ist es möglich, statt einem Monat Basiselterngeld zwei Monate ElterngeldPlus zu erhalten. Beide Elternteile können einen Partnerschaftsbonus für 2 bis 4 aufeinanderfolgende Monate erhalten (Regelung seit 01.09.2021). Ab 01.09.2021 erhalten Eltern eines Frühgeborenen zusätzlich je einen Monat Elterngeld, wenn der Geburtstag mindestens 6, 8, 12 oder 16 Wochen vor dem Entbindungstermin lag. Das Elterngeld richtet sich nach den Einkommensverhältnissen vor der Geburt des Kindes. Aktuell gibt es 65-67 % des fiktiven Mindesteinkommens mindestens aber 300 € und höchstens 1.800 € pro Monat. Für einen Zwilling oder ein weiteres Kind bei Mehrlingsgeburten gibt es einen Zuschlag von 300 € monatlich. Das Elterngeld ist grundsätzlich steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Deshalb ist es in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Monate von 01.03.2020 bis 23.09.2022 können wegen der Covid-19-Pandemie bei der Berechnung des Elterngelds ausgeklammert werden, z.B. wenn das Einkommen geringer war.
Elternzeit
Stand: 14.08.2024 Arbeitnehmer in Deutschland haben je Kind auf bis zu drei Jahre Elternzeit Anspruch. Grundsätzlich gilt dies in den ersten drei Lebensjahren des Kindes. In dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis, der Arbeitnehmer ist allerdings weiterhin in der Sozialversicherung versichert. Beiträge werden nur auf Einmalzahlungen erhoben, die in die Elternzeit fallen, z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Bis zu 24 Monate der Elternzeit können auch genommen werden, wenn das Kind zwischen 3 bis 8 Jahre alt ist. Spätestens 7 Wochen vor Antritt ist die Elternzeit dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, bei Übertragung auf das 3. bis 8. Lebensjahrs, muss die schriftliche Mitteilung spätestens 13 Wochen vorher erfolgen. In dieser Zeit besteht ein Kündigungsschutz, der mit der schriftlichen Anmeldung, aber frühestens 8 Wochen vor Antritt der Elternzeit beginnt. Arbeitnehmer müssen ihrerseits eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten, wenn sie genau mit Beendigung der Elternzeit kündigen möchten, ansonsten gilt ihre normale Kündigungsfrist. Während der Elternzeit ausgeübte geringfügige oder kurzfristige Beschäftigungen sind nach den dafür vorgesehenen Regelungen versicherungsfrei bzw. -pflichtig. Eine Erwerbstätigkeit kann bis zu 32 Stunden/Woche (auch sozialversicherungspflichtig) während der Elternzeit ausgeübt werden. (Regelungen für Geburten ab 01.09.2021)
Energetische Sanierungsmaßnahmen
Stand: 18.04.2024 Für energetische Sanierungsmaßnahmen, die in den Jahren 2020 bis 2029 bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden vorgenommen werden, gibt es eine Steuerermäßigung mit bis zu 40.000 €. Diese verteilen sich auf drei Jahre. Im Jahr der Sanierung sowie im Folgejahr werden je 7 % der Aufwendungen berücksichtigt bis zur Obergrenze von 14.000 € und im übernächsten Jahr gibt es nochmals 6 %, höchstens 12.000 €. Die mit dem WtCG geplante Erhöhung der Steuerermäßigung wurde NICHT durchgeführt. Für einen Energieberater werden 50 % der Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt. Förderungswürdig sind nur Objekte, die älter als 10 Jahre sind. Die Sanierung muss durch ein Fachunternehmen ausgeführt werden, welches in der Rechnung die energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Anschrift des Sanierungsobjekts ausweist. Dies darf nur unbar bezahlt werden. Außerdem muss eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster erteilt werden. Die Steuerermäßigung gibt es nur, wenn vorher kein anderer Abzug z.B. als Werbungskosten möglich ist und auch keine anderen Fördermaßnahmen in Anspruch genommen wurden, wie z.B. Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen
Energiepreispauschale für Erwerbstätige
Stand: 14.08.2024 Zur Entlastung von den stark gestiegenen Energiekosten wurde eine Energiepreispauschale eingeführt. Erwerbstätige Personen, die aufgrund eines Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig sind, erhalten einmalig 300 €. Dazu zählen Selbständige, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte oder Arbeitnehmer in der Steuerklasse I – V. Aber auch Übungsleiter, Minijobber, Personen in Freiwilligendiensten usw. sind anspruchsberechtigt. Die Energiepreispauschale ist unabhängig von anderen Zahlungen, wie Job-Ticket oder Mobilitätsprämie. Außerdem werden die 300 € auch nicht auf andere Leistungen angerechnet. Der Anspruch entsteht am 01. September 2022. Eine Auszahlung erfolgt entweder durch den Arbeitgeber oder im Rahmen einer späteren Einkommensteuerveranlagung. Alternativ ist auch eine Minderung einer Einkommensteuervorauszahlung möglich. Die Energiepreispauschale ist einkommensteuerpflichtig.
Energiepreispauschale für Ruheständler
Stand: 14.08.2024 Personen mit einem Wohnsitz in Deutschland erhielten eine Einmalzahlung von 300 €, wenn sie am 01.12.2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder landwirtschaftlichen Alterskasse haben bzw. nach dem Beamtenversorgungs- oder Soldatenbesoldungsgesetz anspruchsberechtigt auf Versorgungsbezüge sind. Auszahlende Stellen bei Rentenbeziehern waren die Rentenkassen. Bis 15.12.2022 sollen alle EPP für Bestandsrentner/innen und -Pensionäre ausgezahlt werden. Neurentner/innen erhalten die EPP Anfang Januar 2023. Die EPP ist nicht beitragspflichtig und wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Die EPP ist einkommensteuerpflichtig. Ob sich eine steuerliche Belastung ergibt, hängt von der individuellen Situation ab. Der Anspruch auf die EPP für Ruheständler bestand zusätzlich zum Anspruch für Erwerbstätige. Wird neben einem Rentenbezug z.B. ein Minijob ausgeübt, bekommt der Rentner beide Energiepreispauschalen.
Entfernungspauschale
Stand: 14.08.2024 Die Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt, wird für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Sammelpunkt mit 0,30 € pro Entfernungskilometer angesetzt. Befristet im Jahr 2021 ergibt sich eine Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,35 € und für die Jahre 2022 bis 2026 auf 0,38 €. Die zweite Erhöhung wurde rückwirkend wegen gestiegener Energiepreise von 2024 auf den 01.01.2022 vorgezogen. Unabhängig vom Verkehrsmittel ist mit der kürzesten einfachen Wegstrecke der Hin- und Rückweg abgegolten. Wird nicht mit dem eigenen Kraftwagen gefahren, gilt ein jährlicher Höchstbetrag von 4.500 €. Die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel können angesetzt werden, wenn sie die Entfernungspauschale übersteigen. Sie gilt aber nicht bei einer steuerfreien Sammelbeförderung. Die abzugsfähige Entfernungspauschale ist um steuerfrei und pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen zu kürzen. Wirkt sich die befristete Erhöhung der Entfernungspauschale in den Jahren 2021- 2025 nicht aus, so kann eine Mobilitätsprämie beantragt werden. Behinderte Menschen ab 70 % Grad der Behinderung oder ab 50 % mit Merkzeichen G, können die tatsächlichen Kosten ansetzen. Diese können selbst ermittelt werden oder mittels Kilometerpauschale von 0,30 € je gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden.
Entgeltumwandlung
Stand: 14.08.2024 Entgeltumwandlung ist möglich, indem ein zukünftiger Anspruch auf Arbeitsentgelt durch die Umwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge verringert wird. Der Arbeitnehmer hat gem. § 1a BetrAVG seit 2002 einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Stand: 14.08.2024 Für Kinder, die zu einem Haushalt eines alleinstehenden Elternteils gehören, kann dieser einen Entlastungsbetrag in Höhe von 4.008 € für das erste Kind zzgl. 240 € für jedes weitere Kind geltend machen, wenn der/die Alleinstehende Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag hat. Es darf keine weitere volljährige Person zum Haushalt gehören, für die kein Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag besteht. Der Entlastungsbetrag wird nur anteilig für die Monate gewährt, in denen die Voraussetzungen vorgelegen haben. Für das erste Kind erfolgt die Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug automatisch, wenn der Arbeitnehmer die Steuerklasse II hat. Für die Berücksichtigung der Erhöhungsbeträge für weitere Kinder (je 240 €) muss der Arbeitnehmer einen Freibetrag eintragen lassen.
Entstehungsprinzip
Stand: 13.08.2024 Das Entstehungsprinzip gilt in der Sozialversicherung für laufend gezahltes Arbeitsentgelt. Maßgeblich ist somit der Zeitpunkt, in dem der Anspruch entsteht, nicht wann das Arbeitsentgelt zufließt. Wichtig ist dies nicht nur für die Beitragshöhe, sondern auch für die Versicherungspflicht und die Prüfung verschiedener Grenzen, z.B. des Mindestlohns, der Minijobgrenze usw. Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gilt dagegen das Zuflussprinzip, welches auch steuerlich maßgeblich ist.
Erhaltungsaufwendungen
Stand: 30.08.2024 Erhaltungsaufwendungen eines Gebäudes stellen in der Regel Kosten dar, die den Zustand eines Gebäudes erhalten sollen, sprich die laufenden Kosten für Instandhaltungen und Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen. In Zusammenhang mit steuerlichen Einkünften bedeutet dies, dass solche Aufwendungen grundsätzlich sofort abzugsfähige Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind. Abzugrenzen davon sind Kosten für eine Erweiterung oder Standardhebung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten darstellen. Steuerlich ist in den drei Jahren nach Anschaffung zu prüfen, ob es sich bei Erhaltungsaufwendungen um so genannten anschaffungsnahen Erhaltungsaufwand handelt. Dabei gilt eine Grenze von 15 % die innerhalb der drei Jahre nicht überschritten werden darf. In den Fällen in denen die Nettoaufwendungen mehr als 15 % der Anschaffungskosten betragen, sind diese steuerlich als Anschaffungs-/Herstellungskosten umzuwidmen, obwohl sie vom Wesen her Erhaltungsaufwendungen darstellen. Ein Abzug erfolgt dann nur noch über die Nutzungsdauer und nicht sofort.
Fachliteratur
Stand: 14.08.2024 Fachliteratur für den ausschließlichen Gebrauch der jeweiligen Einkunftsart stellen Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar. Eine private Mitveranlassung muss von vornherein ausgeschlossen werden können. Tageszeitungen sind daher nie als Fachliteratur zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber kann Fachliteratur als steuerfreien Auslagenersatz erstatten, wenn die Fachliteratur nur im Interesse des Arbeitgebers angeschafft wurde, der Tätigkeit dient und den Arbeitnehmer nicht bereichert.
Factoring
Stand: 14.08.2024 Beim Factoring verkauft ein Unternehmen seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an einen Factor. Dabei handelt es sich in der Regel um ein Kreditinstitut. Das Unternehmen erhält seine Forderungen sofort bezahlt und erlangt dadurch einen Liquiditätsvorteil. Außerdem fällt kein Aufwand mehr für die Debitorenbuchhaltung sowie das Mahn- und Inkassowesen an. Den Einsparungen stehen dementsprechend Zinsen und die Servicegebühr entgegen. Beim unechten Factoring verbleibt außerdem das Ausfallrisiko beim Forderungsverkäufer. Beim echten Factoring übernimmt der Factor auch das Ausfallrisiko, dafür erhält er eine Delkrederegebühr. In diesem Fall liegt eine sonstige Leistung vor, die umsatzsteuerpflichtig ist. Wird das Ausfallrisiko nicht mit übernommen, liegt eine sonstige Leistung vor, die nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist, da es sich um eine Kreditgewährung handelt.
Fahrausweise
Stand: 14.08.2024 Für Fahrausweise gelten besondere Regelungen, damit Sie als ordnungsgemäße Rechnung gelten und ein Vorsteuerabzug gegeben ist. Sie müssen mindestens Name und Anschrift des Beförderungsunternehmens, das Ausstellungsdatum, das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe und den Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Außerdem muss bei grenzüberschreitender Beförderung von Personen im Luftverkehr bei Anwendung des § 26 Abs. 3 UStG ein Hinweis enthalten sein. Zudem ist bei einer grenzüberschreitenden Beförderung im Personenverkehr der Anteil des Beförderungspreises für die Strecke im Inland zu bescheinigen und der Steuersatz auf diese Strecke anzugeben.
Fahrrad
Stand: 14.08.2024 Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads bleibt in den Jahren 2020 bis 2030 von außer Ansatz. Dies gilt nicht für die Umsatzsteuer. Die Ermittlung der unentgeltlichen Wertabgabe erfolgt nach den Grundsätzen für Kraftfahrzeuge.
Fahrtenbuch
Stand: 14.08.2024 Mit einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch kann ein individueller Anteil der Privatnutzung von Firmenfahrzeugen nachgewiesen und berücksichtigt werden. Die Anwendung der 1 % Regelung entfällt dann. Der mit dem Fahrtenbuch ermittelte Anteil der Privatnutzung von den Kosten wird stattdessen berücksichtigt. In einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch sind zwingend das Datum und der Kilometerstand am Anfang und am Ende jeder Fahrt aufzuzeichnen. Außerdem auch das Reiseziel und Reiseweg, der Zweck der Reise und welche Geschäftspartner aufgesucht werden. Bei privaten Fahrten reicht die Aufzeichnung der Kilometer ebenso wie bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Für bestimmte Berufsgruppen gibt es Aufzeichnungserleichterungen. Hierunter fallen zum Beispiel Taxifahrer, Kuriere und Monteure. Wichtig ist, dass das Fahrtenbuch zeitnah und fortlaufend geführt wird, es dürfen keine Tage oder Angaben ausgelassen werden. Außerdem ist es unerheblich, ob das Fahrtenbuch mit der Hand geführt wird oder ein elektronisches Aufzeichnungssystem zur Hilfe genommen wird.
Fahrtkosten
Stand: 14.08.2024 Fahrtkosten können unterschiedlich Berücksichtigung finden. Fahrtkosten entstehen im Zusammenhang mit Reisekosten. Hier können sie bei einer Auswärtstätigkeit mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Somit erfolgt eine Berücksichtigung in allen Bereichen, z.B. bei den Einkünften als Werbungskosten oder Betriebsausgaben aber auch bei den Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen, wie die Fahrten zum Arzt beispielsweise. Außerdem gibt es noch eine besondere Berücksichtigung für behinderte Menschen. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen höhere bzw. tatsächliche Kosten ansetzen und daneben für mit der Behinderung in Zusammenhang stehende Fahrten Fahrtkostenpauschalen von 900 € oder 4.500 € geltend machen.
Forderung
Stand: 14.08.2024 Forderungen sind Vermögensgegenstände, die das Recht beinhalten, von einem Dritten finanzielle Werte zu bekommen. Grundsätzlich besteht für das Ausführen von Lieferungen und sonstigen Leistungen eine Forderung gegenüber dem Leistungsempfänger. Außer den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind noch Forderungen gegen verbundene Unternehmen, gegen Gesellschafter und sonstige Vermögensgegenstände zu nennen. Forderungen sind mit den Anschaffungskosten in der Bilanz auszuweisen, wenn sie tatsächlich entstanden sind. Im Folgenden sind Forderungen grundsätzlich einzeln zu bewerten. Am Bilanzstichtag kann aber sowohl eine Einzel- als auch eine Pauschalwert-Berichtigung vorgenommen werden. Uneinbringliche Forderungen müssen ausgebucht werden.
Fortgeführte Anschaffungs- und Herstellungskosten
Stand: 14.08.2024 Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind in der Folgebewertung mit den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen. Diese ergeben sich aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich aller Abschreibungen zuzüglich Zuschreibungen.
Freie Berufe
Stand: 14.08.2024 Freie Berufe gehören zu den Gewinneinkünften gem. § 18 EStG als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im Gegensatz zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb ergeben sich andere Folgen hinsichtlich der Gewinnermittlung und den Steuererklärungen. Eine Buchführungspflicht besteht nicht. Die Buchführungsgrenzen gemäß § 141 AO kommen nicht zur Anwendung. Somit ist eine Einnahmenüberschussrechnung zu fertigen. Dafür gelten die gesetzlichen Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten. Da kein Gewerbe vorliegt, ergibt sich daraus auch keine Gewerbesteuerpflicht. Die freien Berufe werden einerseits eingeteilt in wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, erzieherische, und unterrichtende Tätigkeiten und zum anderen in die Katalogberufe. Die Anerkennung dafür ist in der Regel der Studienabschluss des jeweiligen Berufs. Außerdem dürfen fachlich vorgebildete Kräfte beschäftigt werden, wenn der Berufsträger aufgrund seiner eigenen Fachkenntnisse leitend tätig wird und eigenverantwortlich mitwirkt. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit liegen nur für die eigentliche Tätigkeit vor, andere gewerblich geprägte Tätigkeiten stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb da. Bei einer Mitunternehmerschaft haben gewerbliche Einkünfte die Folge, dass alle anderen Einkünfte ebenfalls als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzuordnen sind. Gewerblich geprägte Personengesellschaften, haben nie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, auch wenn sie nur freiberufliche Tätigkeiten ausüben.
Freistellungsauftrag
Stand: 27.08.2024 Ein Freistellungsauftrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen wird der auszahlenden Stelle bzw. dem Gläubiger von Kapitalanlegern, wie z.B. einem Kreditinstitut erteilt, damit keine Abgeltungsteuer einbehalten wird. Dies geht beliebig oft aber insgesamt nur bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags bis 1.000 € (810 € bis 2022) oder 2.000 € (1.602 € bis 2022). Der Freistellungsauftrag muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster erteilt werden und die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen bzw. beider Ehegatten müssen mitgeteilt werden.
Fünftelregelung
Stand: 22.04.2024 Bei der Fünftelregelung wird zunächst die Einkommensteuer auf das reguläre Jahreseinkommen ohne außerordentliche Einkünfte berechnet. Anschließend wird ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und die Einkommensteuer wird auf diese Summe ermittelt. Die sich daraus ergebende Mehrsteuer wird mit fünf multipliziert und ergibt den auf die begünstigten Einkünfte entfallenden Steuerbetrag. Dieser wird vorab zur ermittelten Einkommensteuer, die sich auf die anderen Einkünfte ergibt, hinzuaddiert. Man tut so, als würde der Zufluss in 5 Jahren gleichmäßig erfolgen. Dies führt in der Regel dazu, dass ein höherer Steuersatz vermieden wird. Für begünstigten Arbeitslohn ist ab 01.01.2025 eine Berücksichtigung der Fünftelungsregelung erst mit der Veranlagung zur Einkommensteuer möglich, nicht mehr bei der Berechnung der Lohnsteuer. Dazu muss der Betrag weiterhin separat in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.
Gaspreisbremse
Stand: 09.04.2024 Die im Jahr 2023 geltende Gas- und Wärmepreisbremse sollte ursprünglich der Einkommensteuer unterliegen. Die Steuerpflicht (§§ 123 bis 126 EStG) wurde nun mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz rückgängig gemacht. Angaben dazu müssen in der Erklärung nicht mehr gemacht werden, auch wenn diese im Formular noch abgefragt werden. Dies liegt nur an der zeitlichen früheren Formularerstellung.
Gebäude-AfA
Stand: 04.04.2024 Steuerlich ist die Gebäude-AfA beim (wirtschaftlichen) Eigentümer zulässig und unterliegt besonderen Regelungen. Auch für Gebäude gibt es die lineare und degressive AfA (Absetzung für Abnutzung). Die lineare AfA wird mit typisierten AfA-Sätzen von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vorgenommen. Diese unterscheiden sich je nach Nutzungsart und Zugehörigkeit zum Privat- oder Betriebsvermögen und betragen 2 %, 2,5 % oder 3 %. Mit dem Wachstumschancengesetz wurde auch für Gebäude, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören oder Wohnzwecken dienen, der lineare AfA-Satz auf 3 % erhöht, wenn diese ab 2023 fertig gestellt wurden. Ist die tatsächliche Nutzungsdauer nachgewiesen geringer, so darf die lineare AfA nach der tatsächlich kürzen Nutzungsdauer berechnet werden. Außerdem war bis 2005 noch die Möglichkeit einer degressiven AfA gegeben, die sich nach starren Sätzen richtete. Altfälle können aktuell noch laufen. Mit dem Wachstumschancengesetz wurde nun eine neue degressive Gebäude-AfA eingeführt für Gebäude mit einem Herstellungsbeginn nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 oder alternativ für in diesem Zeitraum angeschaffte neue Immobilien, die bis zum Ende des Fertigstellungsjahrs angeschafft wurden. Die degressive AfA beträgt 5 % vom Buchwert. Daneben wurde auch die Sonderabschreibung für Mietwohnungen gem. § 7b EStG modifiziert und gilt nun mit teils geänderten Werten und Voraussetzungen bis 30.09.2029. Diese Sonderabschreibung kann neben der regulären AfA in Anspruch genommen werden. Daneben gibt es noch erhöhte AfA-Sätze für besondere Gebäude, z.B. Baudenkmäler (§§ 7h und 7i EStG). Diese sind anstelle der AfA gem. § 7 Abs. 4 – Abs. 5a EStG möglich.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Stand: 14.08.2024 Für geringfügig entlohnte Beschäftigte gelten besondere Regelungen, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Diese liegt ab 2024 bei 538 Euro (520 Euro vom 01.10.2022 bis 31.12.2023). Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen nicht an. Der Arbeitgeber trägt pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. In der gesetzlichen Rentenversicherung wird darüber hinaus ein Arbeitnehmerbeitrag fällig. Davon kann sich der Arbeitnehmer befreien lassen. Der Lohn kann der pauschalen Lohnsteuer unterworfen werden. Dann bleibt dieser bei der Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz.
Geringfügige Beschäftigung
Stand: 14.08.2024 Geringfügige Beschäftigungen werden unterteilt in geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gelten Verdienstgrenzen, während kurzfristige Beschäftigungen auf eine bestimmte Zeitspanne begrenzt sind. Für geringfügige Beschäftigungen gelten steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Erleichterungen. Handelt es sich um ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, ist eine Ermäßigung der Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen mit einem Höchstbetrag von 510 € möglich.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Stand: 04.04.2024 Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare, bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs– oder Herstellungskosten von mehr als 250 Euro - 800 Euro pro Wirtschaftsgut. Für solche Wirtschaftsgüter besteht ein Wahlrecht zur Sofortabschreibung. Dies ist je Wirtschaftsgut möglich. Wird jedoch vom Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens Gebrauch gemacht, muss dies pro Wirtschaftsjahr einheitlich erfolgen, so dass eine Anwendung der GWG-Regelung ausscheidet. Das Wahlrecht gilt für Gewinn- und Überschusseinkünfte. Für Gewinneinkünfte müssen die GWG in einem besonderen Verzeichnis geführt werden. Für das steuerliche Sofortabschreibungswahlrecht gibt es keine handelsrechtliche Regelung, allerdings wird in der Praxis ein Vorgehen gleichermaßen zugelassen. Die geplante Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro wurde NICHT ins Wachstumschancengesetz aufgenommen, so dass die Obergrenze bei 800 Euro verbleibt.
Geschenke an Arbeitnehmer
Stand: 17.04.2024 Geldgeschenke an Arbeitnehmer stellen immer Arbeitslohn dar. Auch Sachzuwendungen sind grundsätzlich Arbeitslohn. Für Sachzuwendungen gibt es jedoch eine Vielzahl von steuerlichen Sonderregelungen. Für Sachgeschenke zu einem besonderen persönlichen Anlass gibt es eine 60-Euro-Freigrenze.
Geschenke an Geschäftsfreunde
Stand: 17.04.2024 Geschenke an Geschäftsfreunde fallen unter die Abzugsbeschränkung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben. Bei Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AK/HK) bis einschließlich 50 Euro pro beschenkter Person in einem Wirtschaftsjahr ist ein Abzug jedoch möglich, wenn die Aufzeichnungspflichten – einzeln und getrennt - eingehalten. Das Abzugsverbot gilt nicht für Geschenke, die beim Empfänger nur betrieblich genutzt werden können. Bei diesem stellen Geschenke aber auch steuerbare Einnahmen dar, soweit diese eine Einkunftsart betreffen, z.B. Betriebseinnahmen. Diese können jedoch auch pauschal besteuert werden gem. § 37 Abs. 1 EStG. Nicht abziehbare Vorsteuer zählt zu den AK/HK. Bei den Überschusseinkünfte kann ein Werbungskostenabzug bis 50 Euro je Empfänger pro Jahr analog gegeben sein.
Gewinnerzielungsabsicht
Stand: 14.08.2024 Die Gewinnerzielungsabsicht ist Voraussetzung für den Tatbestand der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Somit wird über die gesamte Lebensdauer des Gewerbebetriebs ein Gewinn gefordert, damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Es soll hier eine Abgrenzung zur privat motivierten Liebhaberei gemacht werden. Aber nicht nur für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist eine Totalgewinn oder -überschussprognose von Bedeutung. Auch für andere Einkunftsarten können dauerhafte Verluste ein Problem für die steuerliche Anerkennung darstellen. Beispielsweise ist oft bei der Vermietung von Wohnräumen eine Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht notwendig, besonders, wenn billiger vermietet wird oder ein langer Leerstand vorliegt. Dabei können Anlaufverluste unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse anerkannt werden, auch wenn es in dieser Zeit wieder zu einer Beendigung der Tätigkeit kommt. Die Gewinnerzielungsabsicht spielt allerdings keine Rolle bei der Umsatzsteuer. Auch bei dauerhaften Verlusten kann es deshalb sein, dass bei der Erzielung von Einnahmen Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist.
GoBD - Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern etc.
Stand: 14.08.2024 Vom Bundesministerium der Finanzen wurden in einem Schreiben die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern herausgegeben. Diese sollen die Aufzeichnungen sowie deren Überprüfbarkeit von Geschäftsvorfällen regeln. Sie sind sowohl von Bilanzierern als auch von Einnahmenüberschussrechnern anzuwenden. Zu den wichtigsten Punkten zählen die zeitnahe Erfassung der einzelnen Geschäftsvorfälle, die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen, die ordnungsgemäß aufbereiteten Belege in einer angemessenen Zeit, die Aufbewahrungspflichten und die besonderen Anforderungen für die Aufbewahrung und spätere Wiederlesbarmachung von digitalen Dokumenten. Die GoBD wurden mit Schreiben vom 11.03.2024 nochmals neu überarbeitet, welches für Zeiträume ab 01.01.2025 gilt. Vor vorherigen Zeiträumen gilt weiterhin das Schreiben vom 28.11.2019. Geändert wurde z.B., dass Belege mit mobilen Geräten bildlich erfasst werden können und bei Umwandlung in andere Formate die Originaldateien nicht geändert aufbewahrt werden müssen. Außerdem ist die Aufbewahrung von strukturierten Daten, wie z.B. der Abruf von Einzelumsätzen des Bankkontos zu einem bestimmten Zeitraum möglich, die Aufbewahrung und bildhaften Dokumenten dazu (pdf etc.) ist nicht mehr notwendig, wenn es sich nicht um Formate handelt, die durch das bildhafte Dokument belegt werden. Auch ist es im Falle eines Systemwechsels oder bei Auslagerung von Daten ausreichend, eine Datenträger-Bereitstellung zur Verfügung zu stellen, wenn das fünfte Jahr nach Umstellung abgelaufen ist.
Going-Concern-Prinzip
Stand: 26.08.2024 Die Fortführung der Unternehmenstätigkeit spielt für die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden eine große Rolle. Bei der Beurteilung kommt es darauf an ob finanzielle, betriebliche oder sonstige Gründe gegen eine Fortführung sprechen. Ist „Going-Concern“ nicht mehr gegeben, muss abweichend bewertet werden. Gerade in der Coronakrise kommt der Beurteilung daher großes Augenmerk zu. Von einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit kann ausgegangen werden, wenn das Unternehmen zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag noch existiert.
Größenklassen
Stand: 14.08.2024 Kapitalgesellschaften werden in unterschiedliche Größenklassen eingeteilt. Es gibt große, mittelgroße und kleine Kapitalgesellschaften sowie Kleinstkapitalgesellschaften. Davon abhängig sind verschiedene Erleichterungen bei der Jahresabschlusserstellung sowie der Offenlegung. Die Einstufung in eine andere Größenklasse erfolgt, wenn zwei beliebige Grenzen an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen über- bzw. unterschritten wurden. Mittelgroße Kapitalgesellschaften dürfen eine Bilanzsumme bis 25 Mio. €, Umsatzerlöse bis 50 Mio. € und höchstens 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten. Für kleine Kapitalgesellschaften gilt eine Bilanzsumme bis 7,5 Mio. €, Umsatzerlöse bis 15 Mio. € und höchstens 50 Arbeitnehmer und für Kleinstkapitalgesellschaften gilt eine Bilanzsumme bis 450.000 €, Umsatzerlöse bis 900.000 € und höchstens 10 Arbeitnehmer.
Grundfreibetrag
Stand: 14.08.2024 Der Grundfreibetrag stellt seit 1996 in Deutschland sicher, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag. Dieser Betrag wird im Einkommensteuertarif beim zu versteuernden Einkommen automatisch berücksichtigt. Der Grundfreibetrag beträgt ab dem Jahr 2024 11.784€ (Grundtarif) bzw. 23.568€ (Splittingtarif) und für das Jahr 2023 = 10.908€ (Grundtarif) bzw. 21.816€ (Splittingtarif). Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz ist eine weitere Anhebung des Grundfreibetrags geplant, auch rückwirkend für 2024.
Handelsbilanz
Stand: 14.08.2024 Handelsrechtlich ist die Handelsbilanz ein Bestandteil des Jahresabschlusses eines Kaufmanns mit Gegenüberstellung der Vermögensgegenstände und des Kapitals. Eine Bilanz ist zu Beginn des Handelsgewerbes als Eröffnungsbilanz aufzustellen und anschließend am Bilanzstichtag, d.h. am Ende eines jeden Geschäftsjahres. Ist eine Handelsbilanz aufzustellen, bildet diese die Grundlage für die Steuerbilanz bzw. Die steuerliche Übergangsrechnung. Personen, die nach Handelsrecht nicht verpflichtet sind einen Jahresabschluss aufzustellen, aber steuerlich die Buchführungspflichtgrenzen überschreiten, stellen nur eine Steuerbilanz auf. Für Kapitalgesellschaften gelten besondere Regeln für die Aufstellung und Gliederung der Handelsbilanz.
Handelsregistereintrag
Stand: 14.08.2024 Das Handelsregister ist wie das Genossenschaft– und Partnerschaftsregister ein öffentliches Register, welches elektronisch von den Gerichten geführt wird. Im elektronischen Bundesanzeiger werden die Handelsregister-Eintragungen öffentlich gemacht. Im Handelsregister gibt es die Abteilung A für eingetragene Kaufleute, Personenhandelsgesellschaften sowie rechtsfähige Vereine und die Abteilung B für Kapitalgesellschaften. Es besteht grundsätzlich Eintragungspflicht, es sei denn es handelt sich um einen Kleingewerbetreibenden als natürliche Person. Für bestimmte Unternehmen wie zum Beispiel Kapitalgesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, besteht die Verpflichtung den Jahresabschluss offenzulegen. Auch dieser wird dann im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Abhängig vom Unternehmen beziehungsweise der Unternehmensgröße sind die Angaben, die dabei gemacht werden müssen. Bestimmte im Handelsregister hinterlegten Daten, wie Registerart, -gericht, -nummer, Firma, Adressdaten usw. müssen an das Unternehmensregister übermittelt werden.
Hauptvordruck
Stand: 14.08.2024 Der Hauptvordruck wird oft auch noch als Mantelbogen bezeichnet und enthält in der Regel die allgemeinen Angaben zur Person bzw. dem Unternehmen in der jeweiligen Steuerart. In der Einkommensteuererklärung sind dies z.B. Name, Steuer-Identifikationsnummer, Beruf, Geburtsdatum, Familienstand und Religionszugehörigkeit. Außerdem werden noch sonstige Tatbestände abgefragt, z.B. die Lohnersatzleistungen oder die Arbeitnehmer-Sparzulage. Der Hauptvordruck ist das Formular, auf dem auch die Unterschrift des Steuerpflichtigen und des Ehegatten/Lebenspartner zu leisten ist. Besteht eine Verpflichtung zur Datenübermittlung an das Finanzamt oder wird die Erklärung freiwillig übermittelt, so gilt die Unterschrift mit der Authentifizierung geleistet. Liegt zwar eine Datenübermittlung aber keine Authentifizierung vor, muss ein Ausdruck mit Unterschrift nachgereicht werden.
Hebesatz
Stand: 14.08.2024 Für die Festsetzung von Grundsteuer und Gewerbesteuer sind in der Regel die Kommunen zuständig. Dafür bekommen sie den festgesetzten Steuer-Messbetrag von der Finanzverwaltung mitgeteilt. Auf diesen wenden sie den für jede Kommune individuell festgesetzten Hebesatz an. Der Hebesatz ist also ein Prozentsatz, mit dem die Steuer auf den Steuermessbetrag berechnet wird. Er kann je nach Höhe zu einer unterschiedlichen Steuerbelastung führen.
Herstellungskosten
Stand: 14.08.2024 Herstellungskosten beschreiben die Aufwendungen, die für die Herstellung eines Wirtschaftsguts anfallen, durch den Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen. Bei hergestellten Wirtschaftsgütern sind die Herstellungskosten die Bewertungsgrundlage für den Bilanzansatz. Die Herstellungskosten sind bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in der Folgebewertung, um die Abschreibungen zu kürzen. Zu den Herstellungskosten zählen alle Aufwendungen sowie Nebenkosten abzüglich Minderungen wie z.B. Preisnachlässe. Die Umsatzsteuer zählt zu den Herstellungskosten, wenn diese nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Keine Herstellungskosten sind Erhaltungsaufwendungen.
Home-Office
Stand: 13.08.2024 Wer kein häusliches Arbeitszimmer hat, kann für Tätigkeiten ab 2023 in der häuslichen Wohnung eine Tagepauschale von 6 Euro je Tag bis höchstens 1.260 € im Jahr = max. 210 Tage ansetzen. Dies gilt nur, wenn keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird und keine Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden können oder dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Dann ist die Tagespauschale auch bei einer Auswärtstätigkeit bzw. bei Aufsuchen der ersten Tätigkeitstätte am selben Tag möglich. Befristet von 2020 bis 2022 galt eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 Euro pro Tag, höchstens aber 600 Euro pro Jahr = maximal 120 Tage berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich im Homeoffice tätig war. Höhere tatsächliche Aufwendungen fürs Homeoffice dürfen nicht abgezogen werden.
Homeoffice-Pauschale
Stand: 14.08.2024 Wer kein häusliches Arbeitszimmer hat, konnte befristet von 2020 bis 2022 eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 Euro pro Tag, höchstens aber 600 Euro pro Jahr berücksichtigen. Pro Person durften so maximal 120 Arbeitstage im Homeoffice berücksichtigt werden, wenn der/diejenige auch ausschließlich im Homeoffice tätig war. Höhere tatsächliche Aufwendungen fürs Homeoffice dürfen nicht abgezogen werden. Die Pauschale wirkt sich bei Arbeitnehmern/innen daher erst aus, wenn diese mit anderen tatsächlich angefallenen Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.200 Euro (2022) bzw. bis 2021: 1.000 Euro überschreitet. Ab 2023 gilt bei überwiegender Tätigkeit in der häuslichen Wohnung eine Tagespauschale von 6 Euro je Tag bis höchstens 1.260 € im Jahr = max. 210 Tage. Dies gilt für den Fall, wenn keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird und keine Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden können. Steht jedoch dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist die Tagespauschale auch bei einer Auswärtstätigkeit bzw. bei Aufsuchen der ersten Tätigkeitstätte am selben Tag möglich.
Immaterielles Wirtschaftsgut
Stand: 26.08.2024 Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nicht körperliche Wirtschaftsgüter. Für diese besteht Aktivierungspflicht, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Zu den immateriellen Wirtschaftsgütern zählen z.B. Rechte, Konzessionen, Lizenzen an Rechten. Der Geschäfts- und Firmenwert ist zwar kein immaterieller Vermögensgegenstand, wird aber wie einer behandelt, wenn er entgeltlich erworben wurde. Kann die Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden, so sind handelsrechtliche 10 Jahre zugrunde zu legen. Steuerrechtlich beträgt die Nutzungsdauer des Firmenwerts zwingend 15 Jahre. Für einen selbstgeschaffenen Geschäfts– und Firmenwert besteht Ansatzverbot. Für andere selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter besteht in der Steuerbilanz ebenfalls ein Ansatzverbot, in der Handelsbilanz hingegen ein Ansatzwahlrecht, sofern es sich um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt.
Inflationsausgleichsprämie
Stand: 14.08.2024 Ab 26.10.2022 bis 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuerfrei bis zu 3.000 € Sonderzahlung gewähren. Diese kann in Geld- oder Sachleistungen bestehen und als Einmalzuwendung oder auch in Raten erfolgen. Wird der Freibetrag von 3.000 € überschritten, ist nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Die Zuwendung muss mit einem Hinweis auf die Inflation erfolgen, z.B. auf der Lohnabrechnung oder dem Überweisungsträger und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten werden. Vor Verkündung des Gesetzes – also vor 26.10.2022 - ausgezahlte Boni dürfen nicht nachträglich als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie behandelt werden. Außerdem hat der Gesetzgeber auch die Anrechnung auf Sozialleistungen ausgeschlossen. Ein Arbeitnehmer kann die Prämie von verschiedenen Arbeitgebern jeweils bis zu 3.000 € erhalten. Die Prämie muss nicht allen Beschäftigten gleichermaßen bezahlt werden, da es sich um eine freiwillige Leistung handelt. Der Arbeitgeber kann aber wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes gleiche Mitarbeitergruppen nicht willkürlich unterschiedlich behandeln. Bei einer Ungleichbehandlung muss er seine Auswahl begründen können. Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorliegen, treffen Nachforderungen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen den Arbeitgeber und nicht den Arbeitnehmer.
Innenumsatz
Stand: 14.08.2024 Innenumsätze sind Umsätze, die zwischen zwei Unternehmensteilen ausgeführt werden. Da hier der Leistende und der Leistungsempfänger ein- und dieselbe Person sind, kommt es umsatzsteuerlich nicht zu einer steuerbaren Leistung, obwohl ertragsteuerliche Auswirkungen gegeben sein können. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Leistungen zwischen einer umsatzsteuerlichen Organgesellschaft und einem Organträger getätigt werden.
Insolvenzgeld
Stand: 14.08.2024 Das Insolvenzgeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, darf die Entfernungspauschale auch für die Zeit der Insolvenzgeldzahlungen als Werbungskosten angesetzt werden.
Inventur
Stand: 14.08.2024 Die Inventur ist von Steuerpflichtigen aufzustellen, die entweder buchführungspflichtig sind oder freiwillig Bücher führen. Dabei werden durch die Inventur bei Betriebseröffnung und am Ende eines Wirtschaftsjahres die Vermögensgegenstände und Schulden aufgezeichnet (=Inventar). Dies geschieht durch körperliche Bestandsaufnahme wie Zählen, Messen und Wiegen. Zulässig sind dafür unterschiedliche Verfahren. Für bestimmte Wirtschaftsgüter, die nicht besonders wertvoll sind oder nicht von Schwund, Verderb oder Verdunsten betroffen sind, können Erleichterungen gelten. Dazu zählen z.B. die zeitverschobene Inventur, die permanente Inventur und die Stichprobeninventur. Außerdem können verschiedene Bewertungsverfahren wie z.B. die Fest-, Gruppen- oder Durchschnittsbewertung in Betracht kommen.
Investitionsabzugsbetrag
Stand: 14.08.2024 Steuerlich kommt ein Investitionsabzugsbetrag für Betriebe in Frage, deren Gewinn im Abzugsjahr nicht mehr als 200.000 € beträgt. Für die zukünftigen voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können bis zu 50 % außerhalb der Bilanz oder Gewinnermittlung abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich betrieblich genutzt oder vermietet wird. Von einer ausschließlich betrieblichen Nutzung geht man aus, wenn die Nutzung mindestens 90 % beträgt. In Summe für das Abzugsjahr und der drei beziehungsweise vier vorangegangenen Jahre darf der Betrag je Betrieb 200.000 € nicht übersteigen. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung ist der Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend wieder hinzuzurechnen. Außerdem besteht ein Wahlrecht, den geltend gemachten IAB von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzuziehen. Die Investitionsfrist läuft bis zum Ende des 3. Jahres, das auf das Jahr der Bildung des IAB folgt. Für in Anspruch genommene IABs aus im Jahr 2017 endende Wirtschaftsjahre läuft die Frist abweichend bis zum Ende des 6. Jahres, für IABs aus im Jahr 2018 endenden Wirtschaftsjahren abweichend bis zum Ende des 5. Jahres und für im IABs aus im Jahr 2019 endenden Wirtschaftsjahren bis zum Ablauf des 4. Jahres. Der IAB ist im Jahr der Bildung rückgängig zu machen, wenn die Investitionen bis zum Ende der Investitionsfrist nicht getätigt wurden. Werden die Nutzungsbedingungen des Wirtschaftsguts in dem Zeitraum bis zum Jahr der Anschaffung nicht eingehalten, ist der abgezogene IAB wieder zu korrigieren. Er kann aber unter Umständen auch noch bei einem anderen Wirtschaftsgut zur Anwendung kommen. Eine nachträgliche Anpassung des Investitionsabzugsbetrags ist möglich. Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags ist aber ab 2020 ausgeschlossen, wenn ein Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bereits angeschafft oder hergestellt war und die erstmalige Steuerfestsetzung bereits unanfechtbar geworden ist. Die Investitionsabzugsbeträge, deren Hinzurechnung und Rückgängigmachung sind per Datenfernübertragung dem Finanzamt zu übermitteln.
Jahresabschluss
Stand: 14.08.2024 Ein Jahresabschluss besteht mindestens aus der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung. Bei Kapitalgesellschaften sowie OHGs oder KGs ohne persönlich haftenden Gesellschafter ist ein weiterer Bestandteil des Jahresabschlusses der Anhang sowie ein Lagebericht. Es gelten für die Aufstellung die GoB. Die Gliederung ist gesetzlich vorgeschrieben. Für Kapitalgesellschaften besteht eine Offenlegungspflicht.
Jahresfehlbetrag
Stand: 14.08.2024 Übersteigen die Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung die Erträge, ergibt sich kein Gewinn, sondern ein Jahresfehlbetrag.
Just-in-Time
Stand: 15.08.2024 Bei Just-in-Time-Produktion erhält ein Unternehmen nur das Material geliefert, das es für den Produktionsprozess benötigt, genau in dem Zeitpunkt, zu dem es das Material benötigt. Somit sind keine bzw. nur geringe Bestände vorhanden, was auf die Höhe des Umlaufvermögens Einfluss hat.
Kalkulatorische Kosten
Stand: 14.08.2024 Kalkulatorische Kosten zählen nicht zu den Herstellungskosten, da sie nicht tatsächlich entstanden sind. Sie werden für die Kalkulation von Produkten und Dienstleistungen ermittelt. Kalkulatorische Kosten können z.B. der kalkulatorische Unternehmerlohn, Zinsen für eigenes Kapital und die Miete für eigene Grundstücke sein.
Kapitalertragsteuer
Stand: 14.08.2024 Die Kapitalertragssteuer beträgt aktuell 25 % für die meisten Kapitalerträge (in zwei Spezialfällen 15 %). Bei bestimmten Kapitalerträgen wie z.B. Zinserträge, Dividenden, Fondserträge aber auch bei Erträgen aus bestimmten Kursgewinnen wird die Kapitalertragssteuer bereits direkt durch den Abzug von den Kapitalerträgen als Abgeltungssteuer einbehalten. Die Steuer ist dann bereits abgegolten oder kann angerechnet werden, wenn die Kapitalerträge in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Wurde keine Kapitalertragssteuer bei Zahlung der Erträge einbehalten, so besteht die Verpflichtung diese in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Kapitalgesellschaft
Stand: 26.08.2024 Kapitalgesellschaften sind juristische Personen, bei denen die Beteiligung der Gesellschafter in einem Kapitalanteil und nicht in der Mitarbeit besteht. Kapitalgesellschaften besitzen eine eigene Rechtsfähigkeit. Verträge müssen notariell beurkundet werden sowie ins Handelsregister eingetragen werden. Die Anteile am Stamm– oder Grundkapital können veräußert und vererbt werden. Die Anteilseigner haben keine unmittelbare Haftung gegenüber Gläubigern, wenn die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Für die Rechnungslegung gibt es für Kapitalgesellschaften besondere Vorschriften. Außerdem unterliegen Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.
Kinderbetreuungskosten
Stand: 14.08.2024 Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind 2/3 der Aufwendungen aus den Betreuungskosten, wie Kinderkrippe, Kindergarten, Tagesmutter und Hort bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € je Kind. Barzahlungen sind nicht begünstigt. Aufwendungen für Verpflegung, Sport, Freizeit und Nachhilfe sind nicht abzugsfähig. Ist ein Kind behindert und außerstande sich selbst zu unterhalten, fällt die Altersbeschränkung weg, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Die Kinderbetreuungskosten sind vor Kürzung auf 2/3 um steuerfreie Arbeitgeberleistungen zu vermindern.
Kleinbetragsrechnung
Stand: 26.01.2022 Nach dem Umsatzsteuerrecht liegt eine Kleinbetragsrechnung vor, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung maximal 250 € beträgt. Dann sind, statt den Pflichtangaben für ordnungsgemäße Rechnungen, vereinfachte Regeln zu beachten. Eine Kleinbetragsrechnung muss mindestens fünf Angaben enthalten. Dies sind der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Weitere Angaben sind daher nicht notwendig. Aus der Kleinbetragsrechnung kann die Vorsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigung geltend gemacht werden. Die Angabe des Steuersatzes sollte allerdings korrekt erfolgen, da ansonsten eine unrichtig ausgewiesene Steuer entsteht, die auch an das Finanzamt gezahlt werden muss. Die neue eingeführte E-Rechnungspflicht gilt nicht für Kleinbetragsrechnungen.
Kleinunternehmer
Stand: 23.04.2024 Ein Kleinunternehmer, dessen Vorjahresumsatz zuzüglich Umsatzsteuer 22.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht überschreitet, hat keine Umsatzsteuer zu zahlen und darf auch keine Vorsteuerbeträge geltend machen. Wird die Tätigkeit neu aufgenommen, gilt eine voraussichtliche Grenze für das laufende Jahr in Höhe von 22.000 €. Die Umsatzgrenze ist in einen Jahresumsatz umzurechnen, wenn die Tätigkeit nur einige Monate ausgeübt wurde. Zum Gesamtumsatz gehören nicht die Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie die private Verwendung eines Gegenstands, wenn diese nicht steuerbar ist. Der Kleinunternehmer ist ebenfalls zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, auf denen er aber keine Umsatzsteuer ausweisen darf. Daher ist es notwendig, den Grund anzugeben. Eine Vorgabe dazu gibt es nicht. Ein Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG ist möglich. Auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann verzichtet werden. Der Unternehmer ist fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden. Im Zusammenhang mit einem Wechsel können notwendige Vorsteuerkorrekturen entstehen. Ab 2024 entfällt für den Kleinunternehmer die Verpflichtung, eine Jahreserklärung abzugeben – Sonderfälle, wie innergemeinschaftlicher Erwerb usw. nicht eingenommen.
Krankenversicherung
Stand: 13.08.2024 Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze sind Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Liegt das Arbeitsentgelt darüber, so kann sich der Arbeitnehmer freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern. Für Minijobber gibt es Sonderregelungen. Auch für selbständig Tätige besteht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine private Versicherung. Der allgemeine gesetzliche Beitragssatz beträgt 14,6 % und der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 %. Hinzu kommt ein Zusatzbeitrag, der im Jahr 2023 bei durchschnittlich 1,6 % liegt.
Kurzfristige Beschäftigung
Stand: 14.08.2024 Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsrechtlich höchstens für drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr möglich. Ist dies gegeben und wird die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt, besteht Versicherungsfreiheit in allen Versicherungszweigen, es sind auch keine pauschalen Beiträge vom Arbeitgeber zu entrichten. Die Lohnsteuer kann für kurzfristig Beschäftigte mit 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer pauschaliert werden. Allerdings gelten nicht die sozialversicherungsrechtlichen Zeitgrenzen. Eine Pauschalierung ist möglich, bei einem durchschnittlichen Arbeitslohn je Arbeitstag bis 120 € und einem Stundenlohn bis 15 €. Außerdem darf die Beschäftigung nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage ausgeübt werden.
Leasing
Stand: 14.08.2024 Unter Leasing sind verschiedene vertragliche Gestaltungen zusammengefasst, die entweder zu einem Anschaffungsvorgang von Wirtschaftsgütern führen oder lediglich zu einer Miete. Abhängig davon ist, wem das Wirtschaftsgut zuzurechnen ist. Hierbei sind die verschiedenen Vertragsgestaltungsmöglichkeiten zu beachten. Notwendige Größe ist dabei regelmäßig die Grundmietzeit. Bedeutend ist auch, ob die Anschaffungskosten durch das Leasing voll getragen werden und ob ein Spezialleasing vorliegt und ob gegebenenfalls eine Kaufoption vorhanden ist. Außerdem kommt es auf die Mietzeit im Vergleich zur Nutzungsdauer an. Die richtige Klassifizierung des Leasings ist nicht nur für die Einordnung als Anschaffungskosten mit Zinsanteil oder als sofort abzugsfähige Miete notwendig, sondern auch für die Behandlung der Umsatzsteuer. Die Prüfung der oben genannten Punkte erfolgt für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter nach eigenen Regelungen.
Liebhaberei
Stand: 14.08.2024 Liebhaberei ergibt sich aus einer verlustbringenden Tätigkeit. Dazu muss geprüft werden, ob tatsächlich Einkunftserzielungsabsicht besteht, und ob eine Totalgewinnprognose gegeben sein kann. Kann dies nicht bejaht werden, so sind die Einkünfte beziehungsweise die Verluste daraus nicht steuerbar. Die Finanzverwaltung unterstellt hier eine private Veranlassung für die Ausübung der Tätigkeit.
Lifo – Last-in-first-out
Stand: 14.08.2024 Gleichartigen Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens kann aufgrund von Bewertungsvereinfachungen eine Verbrauchsfolge unterstellt werden. Dazu gehört das Lifo – Verfahren. Hierbei wird angenommen, dass die Güter, die zuletzt angeschafft wurden, zuerst verbraucht werden. In der Handelsbilanz sind noch andere Verbrauchsfolgeverfahren möglich, nur das Lifo-Verfahren ist in der Handels- und in der Steuerbilanz zulässig.
Lineare Abschreibung
Stand: 14.08.2024 Die lineare Abschreibung kann für alle Einkunftsarten angewandt werden. Die Anschaffungs– und Herstellungskosten werden dabei gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt. Dies bedeutet, dass der jährliche Abschreibungsbetrag gleich bleibt und der auf die Bemessungsgrundlage anzuwendende AfA-Satz ebenfalls gleich bleibt.
Midijob
Stand: 13.08.2024 In einem Midijob liegt das Gehalt seit 2023 über 520 € bis 2.000 €. In diesem Übergangsbereich muss der Arbeitnehmer verminderte Abgaben zur Sozialversicherung zahlen. Dies führt aber nicht zu geringeren Rentenansprüchen. Seit 01.10.2022 werden der Gesamtbeitrag und der Arbeitnehmeranteil separat ermittelt. Die Differenz trägt der Arbeitgeber. Auszubildende mit einem Entgelt im Übergangsbereich fallen nicht darunter. Das Entgelt unterliegt dem Lohnsteuerabzug ohne Pauschalierung. Seit 01.01.2024 über 538€ (520€ für 2023) bis 2.000€. Ab 01.01.2025 muss das Entgelt mehr als 556€ betragen.m Übergangsbereich fallen nicht darunter. Das Entgelt unterliegt dem Lohnsteuerabzug ohne Pauschalierung.
Miete
Stand: 14.08.2024 Die Miete ist das vereinbarte Nutzungsentgelt für ein Wirtschaftsgut eines anderen. Beim Berechtigten stellt sie Betriebsausgaben dar, beim Empfänger der Miete stellt sie Einnahmen dar. Besonderheiten ergeben sich regelmäßig bei Mietkaufverträgen. Um hier die korrekte Zuordnung des Mietgegenstands zu ermitteln, kommt es ebenfalls wie beim Leasing auf die vertragliche Gestaltung an.
Mindestbemessungsgrundlage
Stand: 26.08.2024 Erbringt ein Unternehmer verbilligt Lieferungen oder sonstige Leistungen an Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder und deren bzw. eigenen nahestehende Personen oder an Personal und deren Angehörige kommt die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage zur Anwendung. Liegt das Entgelt unter dem Marktpreis, ist der Einkaufspreis im Leistungszeitpunkt zu prüfen. Ist kein Einkaufspreis vorhanden, gelten die Selbstkosten. Liegt das Entgelt darunter, ist die Mindestbemessungsgrundlage maßgeblich. Dies bedeutet, dass mindestens auf diesen Betrag die Umsatzsteuer abzuführen ist.
Mindestlohnkommission
Stand: 14.08.2024 Die Mindestlohnkommission passt den gesetzlichen Mindestlohn in bestimmten Zeitabständen an. Dazu beurteilt sie die Gesamtsituation für den Arbeitnehmerschutz, die Wettbewerbsbedingungen, das Risiko für die Beschäftigungslage und die Tarifentwicklung. Die Mindestlohnkommission ist unabhängig und wird im Turnus von fünf Jahren neu berufen. Sie besteht aus einer/einem Vorsitzenden und sechs stimmberechtigten sowie zwei beratenden Mitgliedern.
Minijobs
Stand: 13.08.2024 Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen die Arbeitsentgeltsgrenze von 520 € (bis 30.09.2022 = 450 €) monatlich = geringfügig entlohnte Beschäftigung oder die nicht länger als drei Monate bzw. 70 Tage pro Kalenderjahr ausgeübt werden = kurzfristige Beschäftigung. Die Zeitgrenzen wurden während der Corona-Pandemie zeitweise erhöht.
Mithelfende Familienangehörige
Stand: 14.08.2024 Mithelfende Familienangehörige sind Personen, die unentgeltlich im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit eines anderen Familienmitglieds mitarbeiten. Soll ein Arbeitsverhältnis steuerlich anerkannt werden, so sind die Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen zu prüfen. Insbesondere sollten die Verträge einem Fremdvergleich standhalten. Die Folge eines Arbeitsverhältnisses ist, dass die Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, und der Familienangehörige gegebenenfalls in einem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen kann.
Mobilitätsprämie
Stand: 14.08.2024 Die Erhöhung der Pendler- bzw. Entfernungspauschale ab dem 21. km kann bei einem geringen Einkommen ggf. keine Steuerminderung mehr bewirken. Die Finanzverwaltung zahlt daher eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % aus dem Betrag, der sich nicht ausgewirkt hat. Bemessungsgrundlage ist die Entfernungspauschale ab dem 21. km. Diese wurde im Jahr 2021 auf 0,35 € angehoben und von 2022-2026 auf 0,38 €. Die zweite Anhebung wurde aufgrund der gestiegenen Energiepreise rückwirkend von 2024 auf den 01.01.2022 vorgezogen. Sie wirkt sich durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage positiv auf die Mobilitätsprämie aus. Die Prämie gibt es nur für den Teil, der unterhalb des Grundfreibetrags liegt. Bei Arbeitnehmern gilt zusätzlich nur der Betrag, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigt und auf die erhöhte Entfernungspauschale entfällt. Der Antrag ist mit der Einkommensteuererklärung zu stellen.
Multifunktionsgerät
Stand: 14.08.2024 Multifunktionsgeräte sind Geräte, die verschiedene Funktionen vereinen. Darunter fällt zum Beispiel ein Multifunktionsdrucker, bei dem neben der Farb- und Digital-Kopierfunktion auch Fax, Scanner, USB-Anschluss und viele andere Möglichkeiten integriert sein können. Steuerrechtlich wird ein Multifunktionsgerät als selbstständig nutzbar angesehen. Eine Anwendung der Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter und Poolabschreibung ist daher möglich.
Nebenkosten
Stand: 14.08.2024 Nebenkosten sind Kosten die im Zusammenhang mit Hauptkosten anfallen. Buchhalterisch sind sie regelmäßig daher ebenso wie die Hauptkosten zu klassifizieren. Zu nennen wären z.B. die Anschaffungsnebenkosten, die Lohnnebenkosten und die Mietnebenkosten. Anschaffungsnebenkosten sind ebenfalls zu aktivieren, während Lohnnebenkosten als Lohnaufwand zu erfassen sind und Mietnebenkosten als Mietaufwand. Der umsatzsteuerliche Begriff Nebenleistungen deckt sich nicht mit den Nebenkosten. Es handelt sich hier vielmehr um Leistungen, die das Schicksal der Hauptleistung teilen. Ein bekanntes Beispiel dazu sind die Versandkosten auf einer Rechnung. Es kommt hier zum Beispiel zur Anwendung des Steuersatzes der Hauptleistung auch auf die Nebenleistung.
Nicht abziehbare Schuldzinsen
Stand: 14.08.2024 Für den betrieblichen Schuldzinsenabzug besteht eine Abzugsbeschränkung, sofern Überentnahmen vorliegen. Ist die Summe aus Gewinn und Einlagen höher als die der Entnahmen, liegen keine Überentnahmen vor. Im umgekehrten Fall sind pauschal 6 % nicht abziehbare Betriebsausgaben. Die Überentnahmen die sich aufgrund des aktuellen Jahres und nach Berücksichtigung der Über- oder Unterentnahmen ergeben sind dafür die Bemessungsgrundlage. Der ermittelte Betrag ist um einen Sockelbetrag von 2.050 € zu kürzen und zum Gewinn hinzuzurechnen. Nicht mit einbezogen werden Schuldzinsen die für Kredite zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gezahlt worden sind.
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
Stand: 17.04.2024 Bestimmte Betriebsausgaben die betrieblich veranlasst sind, dürfen den Gewinn nicht oder nur teilweise mindern. Diese sind in § 4 Abs. 4a, 5, 5b, 9 und 10 EStG aufgeführt. Dazu zählen unter anderem die Gewerbesteuer, Geschenke mit einem Wert über 50 Euro, Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte über den Pauschalen usw. Außerdem sind Betriebsausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nicht abzugsfähig. Dazu zählen z.B. Dividenden, die unter das Teileinkünfteverfahren fallen.
Nichtveranlagungsbescheinigung
Stand: 14.08.2024 Personen, deren Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, können eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV- Bescheinigung) beantragen. In diesem Fall entfällt die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für drei Jahre, anschließend ist ein erneuter Antrag zu stellen. In der Regel ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung sinnvoll, wenn Kapitalerträge vorliegen die über den Sparerpauschbetrag von 1.000 beziehungsweise 2.000 € liegen aber insgesamt keine Einkommensteuer anfällt. Die vom Finanzamt erteilte Bescheinigung kann dann den Banken vorgelegt werden, welche die Abgeltungssteuer die über dem Freistellungsauftrag anfallen würde, nicht mehr einbehalten muss. Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung, nur damit man einbehaltene Kapitalertragsteuer wieder erstattet bekommt, wird somit entbehrlich.
Nutzungsdauer
Stand: 14.08.2024 Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern (des Anlagevermögens), ist der Zeitraum in der das Wirtschaftsgut in der jeweiligen Einkunftsart für den angeschafften Zweck genutzt werden kann. Diese ist üblicherweise auch der Abschreibungszeitraum. Regelmäßig werden von der Finanzverwaltung AfA Tabellen herausgegeben, die die Nutzungsdauer der jeweiligen Wirtschaftsgüter für verschiedene Branchen angeben. Die Anwendung der AfA Tabellen ist nicht verpflichtend, allerdings ist die Nutzungsdauer sachgerecht anzugeben oder zu schätzen.
Offene-Posten-Buchführung
Stand: 14.08.2024 In der Offenen-Posten-Buchhaltung entstehen auf einem Konto Posten ohne Ausgleichsbuchungen. Der offene Posten besteht so lange, bis dieser ausgeglichen wird. Dann ergibt sich auf dem Konto ein Null-Saldo. Die Offene-Posten-Buchführung wird oft als Nebenbuchführung geführt, in der Debitoren und/oder Kreditoren erfasst werden. Dafür ist eine geordnete Belegablage notwendig.
Offenlegungspflicht
Stand: 14.08.2024 Die Offenlegungspflicht von Jahresabschlüssen betrifft Kapitalgesellschaften sowie OHGs und KGs ohne natürliche Person als Vollhafter. Sie sind verpflichtet ihren Jahresabschluss im Handelsregister offen zu legen. Bei einem Geschäftsjahr, das bis einschließlich 31.12.2021 begann, muss die Offenlegung elektronisch beim Bundesanzeiger erfolgen, für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen ist eine Offenlegung nur noch elektronisch im Unternehmensregister möglich. Je nach Größenklasse gibt es Erleichterungen. Kleine Kapitalgesellschaften müssen nur Bilanz und Anhang, nicht aber die Gewinn- und Verlust-Rechnung offenlegen. Kleinstkapitalgesellschaften können die Bilanz in elektronischer Form auch nur dauerhaft beim Bundesanzeiger hinterlegen.
Ordnungsgemäße Buchführung
Stand: 14.08.2024 Die Rechnungslegung nach Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ist eine vorgeschriebene aber nicht gesetzlich definierte Regelung. Das HGB verlangt damit die Einhaltung der Grundsätze wie Richtigkeit, Klarheit und Übersichtlichkeit, Vollständigkeit, Wesentlichkeit, Periodenabgrenzung und außerdem des Realisations-, Imparitäts- Stichtags-, Vorsichts- und going-concern-Prinzips. Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) sind nicht zu verwechseln mit den Grundsätzen zu ordnungsgemäßer Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Daten Zugriff (GoBD).
Ordnungsgemäße Rechnung
Stand: 14.08.2024 Eine ordnungsgemäße Rechnung ist notwendig, um bei Vorsteuerabzugsberechtigung einen Vorsteuer-Abzug zu erhalten für die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen ausgeführt werden. Die notwendigen 10 Pflichtangaben umfassen den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung, das Entgelt, den Steuersatz und den Steuerbetrag. Rechnungen über steuerfreie Leistungen müssen einen Hinweis auf die Steuerbefreiung enthalten und im Falle des § 13 b Abs. 5 UStG einen Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ Bei Grundstücksleistungen ist ein Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers notwendig und wenn der Leistungsempfänger die Rechnung ausstellt, muss diese die Angabe „Gutschrift“ enthalten. Für Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise gelten Vereinfachungen.
Pacht
Stand: 14.08.2024 Durch die Zahlung der Pacht erhält der Pächter das Recht zum Gebrauch des angepachteten Gegenstands und im Gegensatz zum Mietvertrag darüber hinaus auch zum Genuss der Früchte während der Pachtzeit. Die Pacht stellt beim Pächter (Betriebs-)Ausgaben dar und beim Verpächter Einnahmen.
Pauschalwertberichtigung
Stand: 26.08.2024 Die Pauschalwertberichtigung ist eine Ausnahme von der Einzelbewertung von Forderungen. Sie ist zulässig, da dadurch dem allgemeinen Ausfallrisiko von Forderungen Rechnung getragen wird und somit dem Vorsichtsprinzip entspricht. Es erfolgt ein Ansatz mit einem geschätzten Prozentsatz. Die Schätzung des Anteils kann z.B. aufgrund der Erfahrungswerte der letzten Jahre ermittelt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Einzelbewertung der Forderungen vorrangig zu berechnen ist. Vom Brutto-Forderungsbestand sind die einzelwertberichtigten Forderungen abzuziehen. Nach Abzug der noch enthaltenen USt ergibt sich die Bemessungsrundlage für die Pauschalwertberichtigung in Prozent. Liegen die zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch offenen Forderungen unter der errechneten Pauschalwertberichtigung, darf der Ansatz nur in dieser Höhe gebildet werden.
Pflegeversicherung
Stand: 13.08.2024 Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, fallen auch unter die Pflichtversicherung der gesetzlichen Pflegeversicherung. Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer bei Privatunternehmen können sich auf Antrag innerhalb der ersten drei Monate befreien lassen. Seit 01.07.2023 änderte sich die Pflegeversicherung durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG). Der Beitrag beträgt seitdem 3,4 % (bisher 3,05 %). Kinderlose zahlen einen Beitragszuschlag von 0,6 % (bisher 0,35 %). Eltern mit Kindern unter 25 Jahren erhalten einen Abschlag von 0,25 % pro Kind für das zweite bis fünfte Kind.
Pool-Abschreibung
Stand: 04.04.2024 Für bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens besteht das Wahlrecht, einen Sammelposten zu bilden. Die Anschaffungs– oder Herstellungskosten dürfen 1.000 Euro nicht überschreiten. Bis 250 Euro liegt Sofortaufwand vor. Geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge sind zu berücksichtigen, wenn die Anschaffungs– oder Herstellungskosten um diese gemindert werden. Wird von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht, muss dieses für alle in diesem Wirtschaftsgüter angeschafften Wirtschaftsgüter einheitlich ausgeübt werden. Die Möglichkeit der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 € entfällt dadurch. Die Wirtschaftsgüter müssen in einem besonderen Verzeichnis geführt werden. Es erfolgt eine gleichmäßige Auflösung über fünf Jahre. Da der Sammelposten kein Wirtschaftsgut darstellt, gelten hier die Regeln für die Bilanzierung von Anlagevermögen nicht. Die Nutzungsdauer spielt keine Rolle und auch wenn sich Veränderungen ergeben und das Wirtschaftsgut ausscheidet, ist kein Abgang zu erfassen. Eine Sonder- bzw. Teilwertabschreibung ist ebenso wenig möglich. Das Wahlrecht ist nur Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften vorbehalten. Es kann ausschließlich in der Bilanz oder Einnahmenüberschussrechnung in Anspruch genommen werden. In der Handelsbilanz kann der Sammelposten ebenfalls gebildet werden, wenn die Wirtschaftsgüter von untergeordneter Bedeutung sind. Die geplante Erhöhung der Grenze auf 5.000 Euro wurde NICHT ins Wachstumschancengesetz mit aufgenommen. Daher verbleibt es bei der bisherigen Grenze von 1.000 Euro.
Private Nutzung
Stand: 14.08.2024 Bei Einzelunternehmen, Mitunternehmerschaften und auch bei Arbeitnehmern kann es zu einer privaten (Mit –) Benutzung von Wirtschaftsgütern kommen. Beim Unternehmer stellt sich vordergründig die Frage, wie hoch der betriebliche Nutzungsanteil ist. Ertragssteuerlich handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen, wenn die Wirtschaftsgüter zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden. Beträgt die betriebliche Nutzung weniger als 10 % liegt notwendiges Privatvermögen vor. Dazwischen kann ein Wirtschaftsgut im vollen Umfang dem Betriebsvermögen zugeordnet werden (=gewillkürtes Betriebsvermögen). Umsatzsteuerlich ist ein Wirtschaftsgut Unternehmensvermögen, wenn die Nutzung (fast) ausschließlich betrieblich ist. Ist die betriebliche Nutzung weniger als 10 %, dann ist eine Zuordnung zur unternehmerischen Nutzung ausgeschlossen. Dazwischen hat der Unternehmer, statt einer Zuordnung, nach tatsächlichen Anteilen die Möglichkeit das Wirtschaftsgut im vollen Umfang dem Unternehmen zuzuordnen. Eine Zuordnungsentscheidung bei einem gemischt genutzten Wirtschaftsgut ist dem Finanzamt zeitnah mitzuteilen. Die Mitteilung ist dem Finanzamt rechtzeitig zugegangen, wenn es diese bis zur Abgabefrist der Steuererklärungen erhält. Dabei gilt die gesetzliche Abgabefrist, eine Fristverlängerung ist unbeachtlich. Wird ein Wirtschaftsgut auch privat genutzt und ist es dem Betriebsvermögen beziehungsweise Unternehmen zugeordnet, ergeben sich daraus weitere Folgen. Ertragssteuerlich ist die Privatnutzung zu erfassen und umsatzsteuerlich eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Für gemischt genutzten Wirtschaftsgut können steuerliche Wahlrechte eingeschränkt sein. Bei Arbeitnehmern entsteht durch die Privatnutzung von Wirtschaftsgütern des Arbeitgebers ein geldwerter Vorteil bzw. eine unentgeltliche Wertabgabe, die der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Davon gibt es Ausnahmen, die steuerfrei sind wie z.B. die private Telefonnutzung.
Private Veräußerungsgeschäfte
Stand: 18.04.2024 Private Veräußerungsgeschäfte können der Besteuerung unterliegen. Betroffen kann die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten innerhalb einer 10 Jahres-Frist sein. Ausnahmen gelten bei der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und mindestens den beiden Vorjahren. Außerdem wird der Gewinn aus der Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern im Privatvermögen versteuert, wenn diese Wirtschaftsgüter nicht für den täglichen Gebrauch bestimmt sind. Zudem fallen auch Veräußerungsgeschäfte, die vor dem Erwerb stattfinden, unter die Regelung. Es gibt eine Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte innerhalb eines Jahres. Gesamtgewinne unter 1.000 Euro werden nicht versteuert. Die Grenze wurde mit dem WtCG ab dem Jahr 2024 angehoben und betrug vorher 600 Euro.
Qualifizierungsgeld
Stand: 16.04.2024 Das Qualifizierungsgeld wurde zur Förderung der beruflichen Weiterbildung als Entgeltersatzleistung eingeführt. Ab 01.04.2024 kann es durch die Agentur für Arbeit gewährt werden. Dabei sind ähnlich dem Kurzarbeitergeld 60 % oder 67 % (mit Kind) des ausgefallenen Nettogehalts als Unterstützung möglich. Das durchschnittliche Nettogehalt wird nach besonderen Vorschriften ermittelt. Mit dem Wachstumschancengesetz wurde klargestellt, dass es sich um eine steuerfreie Leistung handelt (§ 3 Nr. 2 Bst. a EStG). Aber auch Weiterbildungsleistungen die durch den Arbeitgeber im Rahmen des Qualifizierungsgeldes übernommen werden können steuerfrei sein (§ 3 Nr. 19 Satz 2 BSt. a EStG). Dabei unterliegt das steuerfreie Qualifizierungsgeld selbst dem Progressionsvorbehalt. Die steuerfreie Arbeitgeberleistung dagegen wird beim Progressionsvorbehalt nicht berücksichtigt werden.
Quellenstaat
Stand: 14.08.2024 Als Quellenstaat wird der Staat bezeichnet, in dem ein Steuerpflichtiger zwar nicht Inländer ist, aber Einkunftsquellen und Vermögen hat.
Quellensteuer
Stand: 15.08.2024 Quellensteuer ist die Bezeichnung für eine Steuer, die direkt an der „Quelle“ einbehalten wird, aus der die steuerbaren Einkünfte fließen. Dazu zählen zum Beispiel die Lohnsteuer oder die Abgeltungssteuer. Bei der Einkommensteuererklärung verrechnet das Finanzamt die bereits abgeführte Quellensteuer mit der zu zahlenden Einkommensteuer. Bei der Abgeltungssteuer ist der Steuerabzug bereits abgegolten, nur wenn die Einnahmen in der Erklärung angegeben werden, wirkt die Abgeltungssteuer wie eine Vorauszahlung.
Quittung
Stand: 14.08.2024 Eine Quittung ist ein schriftliches Empfangsbekenntnis des Gläubigers. Er bestätigt die Leistung des Schuldners erhalten zu haben.
Quote
Stand: 14.08.2024 Eine Quote gibt den Anteil bzw. das Verhältnis an, welche sich im Ganzen ergibt, wie z.B. den Anteil an den Stimmrechten eines GmbH-Gesellschafters.
Rechnungsabgrenzungsposten
Stand: 14.08.2024 Rechnungsabgrenzungsposten sind Rechengrößen in der Handels- bzw. Steuerbilanz, die für eine periodengerechte Gewinnermittlung notwendig werden, wenn Einnahmen oder Ausgaben des Folgejahres vor dem Bilanzstichtag erfolgen. Da es sich nicht um Wirtschaftsgüter oder Schulden handelt, werden diese auch nicht bewertet. In der Regel handelt es sich um Beträge aus Dauerschuldverhältnissen, wie z.B. Mieten, Pachten und Zinsen. Im Voraus erhaltene Einnahmen stellen einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten dar, im Voraus bezahlte Ausgaben dementsprechend einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten.
Rechnungsberichtigung
Stand: 14.08.2024 Wird der Vorsteuerabzug versagt, weil nicht alle Pflichtangaben auf einer Rechnung enthalten sind, besteht die Möglichkeit die Rechnung berichtigen zu lassen. Grundsätzlich erfolgt eine Änderung dann erst zum Berichtigungszeitpunkt. Somit ist auch zu diesem Zeitpunkt erst ein Vorsteuerabzug möglich. Unter Umständen kann eine Rechnung aber mit Rückwirkung berichtigt werden, wenn fünf Mindestangaben zur Leistungsbeschreibung, zum Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Entgelt und zum Umsatzsteuerausweis enthalten sind. Um eine Berichtigung durchzuführen, ist es ausreichend, wenn die fehlenden oder falschen Angaben durch ein eindeutiges Dokument ergänzt werden. Dieses Dokument muss sich eindeutig auf die berichtigte Rechnung mit Rechnungsnummer und Datum beziehen. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben. Außerdem ist es ebenfalls möglich die Ursprungsrechnung zu stornieren und eine neue Rechnung auszustellen. Dabei ist grundsätzlich das Beibehalten der Original-Rechnungsnummer oder das Vergeben einer neuen Rechnungsnummer möglich.
Reisekosten
Stand: 14.08.2024 Aus beruflichen Gründen können Reisekosten, wie z.B. Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wie z.B. Toilettengebühren, Parkgebühren, Straßenbenutzung und Schließfächergebühren anfallen.
Rentenbesteuerung
Stand: 04.04.2024 Im Jahr 2005 wurde ein einheitlicher Besteuerungsanteil von 50 % für die Bruttorente (aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und vergleichbare private Leibrentenversicherungen) eingeführt. Dieser gilt für alle Renten, die bereits vor 2005 und erstmalig im Jahr 2005 ausbezahlt wurden. Seit 2005 wird dieser Anteil Jahr für Jahr schrittweise erhöht. Anhand des Prozentsatzes, der sich aus der Bruttorente und des Jahres nach dem erstmaligen Rentenbezugs ergibt, wird der steuerfreie Rentenbetrag errechnet, der über die gesamte Rentenlaufzeit festgeschrieben wird. Bei Rentenbeginn im Jahr 2022 lag der Besteuerungsanteil bei 82 %. Er sollte sich bis 2040 auf 100 % erhöhen. Aufgrund von BFH-Rechtsprechung im Jahr 2021 muss der Gesetzgeber die Berechnung anpassen, damit es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Im Wachstumschancengesetz wurde daher eine geringere Steigerung von 0,5 Prozentpunkte pro Jahr ab dem Jahr 2023 festgehalten. Die volle Berücksichtigung der Rente mit 100 % tritt danach erst 2058 ein. Die Beiträge zur Rentenversicherung können als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. In Ausnahmefällen kann ein Antrag auf Anwendung der Öffnungsklausel gestellt werden.
Rücklage
Stand: 14.08.2024 Eine Rücklage wird auf Passivseite der Bilanz offen ausgewiesen und stellt eine Ersparnis des Betriebes dar. Sie sind Teile des Eigenkapitals, welche sich aus bereits versteuerten Gewinnen ergeben. In Abgrenzung dazu werden Wertsteigerungen von Vermögensgegenständen auf der Aktivseite der Bilanz nicht offen ausgewiesen. Diese stillen Reserven werden erst bei einer Veräußerung oder Entnahme offengelegt. Rücklagen können aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung aber auch freiwillig gebildet werden. Außerdem gibt es bestimmte Rücklagen, die aufgrund steuerlicher Förderungen in Anspruch genommen werden können, wie beispielsweise die Rücklage für Ersatzbeschaffung sowie für Reinvestitionen (§ 6b EStG). Dadurch ergeben sich unterschiedliche Wertansätze in der Handelsbilanz und der Steuerbilanz und die betroffenen Wirtschaftsgüter sind in einem besonderen Verzeichnis zu führen.
Rückstellung
Stand: 14.08.2024 Sind bestimmte Schulden, Aufwendungen und Wagnisse vor dem Bilanzstichtag rechtlich oder wirtschaftlich entstanden, liegt ggf. keine Verbindlichkeit vor. Ist die Schuld dem Grunde nach ungewiss ist oder dem Grunde nach gewiss ist, aber die Höhe steht noch nicht fest und der Zeitpunkt und die Fälligkeit der Schuld/Aufwendung sind noch nicht bekannt ist, ist dafür eine Rückstellung zu bilden. Diese werden unterteilt in Verbindlichkeitsrückstellungen und Aufwandsrückstellungen. Verbindlichkeitsrückstellungen sind handelsrechtlich zwingend zu passivieren. Zu ihnen gehören die Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, und die Gewährleistung ohne rechtliche Verpflichtung. Ebenfalls Passivierungspflicht besteht für unterlassene Instandhaltungen, Die innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden und für unterlassene Abraumbeseitigungen, die innerhalb eines Jahres nachgeholt werden (Aufwandsrückstellungen). Steuerlich gilt zwar grundsätzlich der Ansatz über die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Im Steuerrecht gilt aber ein Passivierungsverbot für Rückstellungen unter der Bedingung zukünftiger Einnahmen oder Gewinne, für zukünftige Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Außerdem gibt es besondere Regelungen für Rückstellungen wegen Patent-, Urheber- und Schutzrechtsverletzungen sowie für Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums und für Pensionsverpflichtungen. Handelsrechtlich hat der Ansatz mit dem Erfüllungsbetrag und steuerrechtlich mit dem Wert vom Bilanzstichtag zu erfolgen. Somit ist in der Steuerbilanz die Berücksichtigung von Wert- und Preissteigerungen im Gegensatz zur Handelsbilanz nicht gegeben. Es können Einzel–, Pauschal-Rückstellungen oder ein gemischtes Verfahren angewandt werden. Außerdem besteht eine Abzinsungspflicht, wenn die Restlaufzeit am Bilanzstichtag ab bzw. mehr als ein Jahr beziehungsweise zwölf Monate beträgt. Handelsrechtlich ist dafür der durchschnittliche Marktzins der vergangenen sieben Geschäftsjahre und steuerrechtlich 5,5 % zu berücksichtigen. Steuerrechtlich muss aus Vereinfachungsgründen bei einer Pauschalrückstellungen keine Abzinsung durchgeführt werden. Bei der Bewertung sind die Grundsätze nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG zu berücksichtigen.
Sammelposten
Stand: 04.04.2024 Die Bildung eines Sammelposten ist ein steuerliches Wahlrecht. Die Voraussetzungen und die Handhabung werden unter dem Stichwort „Pool-Abschreibung“ erläutert.
Schadensersatz
Stand: 26.08.2024 Schadensersatz wird geleistet, weil der Leistende für einen Schaden und die Folgen einstehen muss. Ob er dazu gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, spielt keine Rolle. Da kein Leistungsaustausch vorliegt, fällt für echten Schadensersatz keine Umsatzsteuer an.
Schrottwert
Stand: 26.08.2024 Ein Schrottwert ergibt sich am Ende der tatsächlichen Nutzungsdauer eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens. Dies ist der Zeitpunkt, in dem ein Vermögensgegenstand tatsächlich nicht mehr genutzt werden kann. Er kann von der steuerlichen Nutzungsdauer abweichen.
Schuldzinsen
Stand: 14.08.2024 Schuldzinsen die betrieblich veranlasst sind, stellen Betriebsausgaben dar. Der Abzug wird eingeschränkt, wenn Überentnahmen vorliegen und Schuldzinsen gezahlt wurden, die nicht für Finanzierung von angeschafften Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind. Schuldzinsen können auch Werbungskosten sein (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG).
Selbstkosten
Stand: 14.08.2024 Selbstkosten sind alle Kosten, welche bei der Herstellung und der Veräußerung von Wirtschaftsgütern anfallen. Dies sind die Herstellungs-, Verwaltungs- und Vertriebskosten. Für die Berechnung der Selbstkosten werden Einzelkosten und anteilige Gemeinkosten berücksichtigt.
Soforthilfe Dezember 2022
Stand: 09.04.2024 Die Soforthilfe Dezember 2022 sollte ursprünglich der Einkommensteuer unterliegen. Die Steuerpflicht (§§ 123 bis 126 EStG) wurde nun mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz rückgängig gemacht. Angaben dazu müssen in der Erklärung nicht mehr gemacht werden, auch wenn diese im Formular noch abgefragt werden. Dies liegt nur an der zeitlichen früheren Formularerstellung.
Sonderabschreibung
Stand: 04.04.2024 Neben der zulässigen AfA sind steuerlich Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau gem. § 7b EStG und für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gem. § 7g EStG möglich. Beide wurden mit dem Wachstumschancengesetz angepasst. Die Sonderabschreibung für ab 2024 angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7g) steigt auf 40 %. Die Sonderabschreibung beim Mietwohnungsneubau (§7b) wird mit verbesserten Werten verlängert bis Ende 2029. Die eingeführte Sonderabschreibung gem. § 7c EStG für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder im Jahr der Anschaffung kann derzeit nicht in Anspruch genommen werden, da diese nicht EU-Rechtskonform ist. Deutschland hofft hier noch auf eine Vereinfachungsregelung. Die AfA bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten nach § 7h EStG und bei Baudenkmälern nach § 7i EStG sind weitere Regelungen, die einen höheren Abschreibungsbetrag zur Folge haben. Diese erhöhte AfA ist statt der gesetzlichen AfA nach § 7 EStG anzusetzen und stellt keine Sonderabschreibung dar.
Sparerpauschbetrag
Stand: 14.08.2024 Der Sparerpauschbetrag beträgt 801 € für Ledige bzw. 1.602 € für zusammenveranlagte Ehegatten und Lebenspartner. Er wird von den nach einer Verlustverrechnung verbleibenden Kapitalerträge abgezogen. Es können dadurch keine negativen Kapitaleinkünfte entstehen. Tatsächliche Werbungskosten dürfen nicht abgezogen werden. Davon gibt es Ausnahmen. Nur tatsächliche Werbungskosten dürfen berücksichtigt werden bei Kapitaleinkünften, die nicht unter den Sondertarif fallen bei nahestehenden Personen und unternehmerischen Beteiligungen, sowie solchen Einkünften, die zu einer anderen Einkunftsart gehören. Bei Ehegatten wird der Sparerpauschbetrag hälftig verteilt, es sei denn ein Ehegatte hat Kapitaleinkünfte mit weniger als 801 €. In diesem Fall wird der nicht ausgenutzte Sparerpauschbetrag beim anderen Ehegatten abgezogen, sofern dieser Kapitaleinkünfte über 801 € hat.
Steuer-Identifikationsnummer
Stand: 18.04.2024 Die Steuer-Identifikationsnummer soll langfristig die Steuernummer ersetzen. Sie besteht aus elf Zahlen und wird jeder natürlichen Person bei Geburt zugeteilt. Diese bleibt unverändert bei Umzug und Heirat. Durch die Steuer-Identifikationsnummer arbeiten seit 2008 Banken, die Familienkassen und die Finanzbehörden enger zusammen, da ein direkter Abgleich möglich ist. Unterhaltsleistungen können nur als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen gelten gemacht werden, wenn die Steuer-Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers vorliegt. Außerdem ist sie seit 01.01.2023 Voraussetzung für die Berücksichtigung der kindbedingten Freibeträge. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber seine Identifikationsnummer bei zu Beginn der Beschäftigung mitteilen. In besonderen Fällen kann der Arbeitgeber die Identifikationsnummer ab 2024 auch beim Finanzamt anfordern.
Tantieme
Stand: 14.08.2024 Eine Tantieme für das jeweilige Geschäftsjahr ist als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren. Dies setzt eine Verpflichtung zum Bilanzstichtag voraus, d.h. eine dementsprechende Vereinbarung im Dienst- bzw. Arbeitsvertrag. Da grundsätzlich die Höhe der Tantieme zum Bilanzstichtag noch nicht genau bekannt ist, liegt keine Verbindlichkeit vor. Die Tantieme an Gesellschafter-Geschäftsführer darf 50 % des handelsrechtlichen Jahresüberschusses vor Abzug der Gewinntantieme und der einkommensbezogenen Steuern sowie 25 % der angemessenen Gesamtausstattung des Gehalts nicht überschreiten. Andernfalls wird eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen. Begründete Ausnahmefälle sind möglich.
Tausch
Stand: 14.08.2024 Beim Tausch liegen eine Veräußerung und eine Anschaffung vor. Umsatzsteuerlich sind dies zwei Lieferungen. Daneben gibt es noch den tauschähnlichen Umsatz. Muss zusätzlich noch eine Aufzahlung geleistet werden, so handelt es sich um einen Tausch mit Baraufgabe. Die Anschaffungskosten des erhaltenen Wirtschaftsgutes bemessen sich nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts. Umsatzsteuerlich ist der Wert der hereingenommenen Leistung (= das was der Leistungsempfänger aufwenden möchte) die Bemessungsgrundlage für den Tausch dar. Eine Rückgängigmachung der Lieferung, eine Rücklieferung sowie ein Umtausch stellen daher keinen Tausch dar.
Tauschähnlicher Umsatz
Stand: 14.08.2024 Besteht das Entgelt für eine sonstige Leistung um eine Lieferung oder sonstige Leistung, dann liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Muss zusätzlich noch eine Aufzahlung geleistet werden, so handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe. Umsatzsteuerlich ist der Wert der hereingenommenen Leistung (= das was der Leistungsempfänger aufwenden möchte) die Bemessungsgrundlage für den tauschähnlichen Umsatz dar. Eine Rückgängigmachung der Lieferung, eine Rücklieferung sowie ein Umtausch stellen daher keinen Tausch dar.
Teilwert
Stand: 18.04.2024 Teilwert ist der Betrag den ein Erwerber bei Erwerb des gesamten Betriebs mit Betriebsfortführung für ein einzelnes Wirtschaftsgut ansetzen würde. Ist der Teilwert eines Wirtschaftsguts vorübergehend niedriger, so besteht ein steuerliches Ansatzverbot für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Bei dauerhafter Wertminderung ist der Ansatz des Teilwerts im Umlauf- und im Anlagevermögen möglich. Sind die Gründe für den niedrigeren Teilwert weggefallen, so besteht ein Wertaufholungsgebot bis höchstens zu den fortgeführten Anschaffungskosten. Die steuerlichen Regelungen weichen von den handelsrechtlichen Bewertungsvorschrift bei einem niedrigeren beizulegenden Wert ab. Der Teilwert hat außerdem Bedeutung bei der Einlage von Wirtschaftsgütern. Diese erfolgt grundsätzlich zum Teilwert, bei bestimmten Wirtschaftsgütern höchstens jedoch mit den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK). Bei Wirtschaftsgütern, die innerhalb von drei Jahren angeschafft oder hergestellt wurden, sind die fortgeführten AK/HK nur als Obergrenze maßgeblich, wenn die Einlage aus dem Privatvermögen erfolgt. Dies gilt für Einlagen nach dem 27.03.2024 (Änderung durch WtCG).
Tilgung
Stand: 14.08.2024 Eine Schuld ist zurückzuzahlen. Dies stellt die Tilgung dar. Nach Höhe und Fälligkeit wird ein Tilgungsanteil für einen bestimmten Zeitraum oder Zeitpunkt berechnet. Der Tilgungsanteil stellt weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten dar, sondern vermindert die Schuld.
Ãœbernachtungskosten
Stand: 18.04.2024 Bei Beherbergungsumsätzen ist der ermäßigte Umsatz-Steuersatz von derzeit 7 % auf den Anteil für die Übernachtung anzuwenden. Übernachtungskosten können ertragsteuerlich als Reisekosten sowie bei doppelter Haushaltsführung im Rahmen der Unterkunftskosten berücksichtigt werden. Die Kosten sind nur in tatsächlicher Höhe abzugsfähig. Bei doppelter Haushaltsführung gilt ein Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat. Für Reisekosten gilt dieser analog bei einer Auswärtstätigkeit über 48 Monate. Der Arbeitgeber kann statt der tatsächlichen Aufwendungen auch einen steuerfreien Pauschbetrag von 20 € pro Nacht erstatten. Seit 1.1.2020 gibt es für Berufskraftfahrer eine Übernachtungs-Pauschale. In den Jahren 2020 bis 2023 galt ein Pauschbetrag von 8 € pro Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit sowie für An- und Abreisetage. Ab 2024 wurde dieser auf 9 € je Kalendertag angehoben. Die 9 €-Pauschale kann sowohl vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden als auch als Werbungskosten geltend gemacht werden. Steuerfreie Erstattungen des Arbeitgebers kürzen den Werbungskostenabzug. Ein Betriebsausgabenabzug ist analog möglich.
Umlaufvermögen
Stand: 14.08.2024 Vermögensgegenstände, die nicht dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen stellen Umlaufvermögen dar. Dazu zählen beispielsweise Vorräte, Waren, Forderungen, sonstige Vermögensgegenstände, Kassenbestände und Bankguthaben. Sie sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen. Ist der beizulegende Wert niedriger, so ist er in der Handelsbilanz unabhängig davon maßgeblich, ob der niedrigere Wert von Dauer ist oder nicht. In der Steuerbilanz besteht keine Verpflichtung, sondern ein Wahlrecht zum Ansatz des niedrigeren Teilwerts nur, wenn der niedrigere Teilwert von Dauer ist.
Umsatzerlöse
Stand: 14.08.2024 Umsatzerlöse sind der Teil der Erlöse in der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Einnahmenüberschussrechnung, die das Unternehmen mit seiner typischen Tätigkeit erwirtschaftet. Dies sind z.B. Erlöse aus dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen des eigenen Sortiments. Ein Verkauf von Anlagevermögen beispielsweise gehört nicht dazu.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Stand: 14.08.2024 Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist eine von der Steuernummer unabhängige Nummer, die auf Antrag zusätzlich erteilt wird. Der Antrag auf Erteilung der Nummer kann schriftlich oder elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis gestellt werden. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist Voraussetzung für die Anwendung der umsatzsteuerlichen Regelungen im EU-Binnenmarkt, wie z.B. bei einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung oder dem Reverse-Charge-Verfahren für Leistungen an einen anderen Unternehmer in einem Mitgliedsstaat. Außerdem kann die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer statt der persönlichen Steuernummer als Pflichtangabe auf einer Rechnung angegeben werden. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist Nachweis für die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers und muss daher auf die Gültigkeit beim Leistenden überprüft werden, um z.B. eine Steuerfreiheit in Anspruch nehmen zu können. Diese Überprüfung erfolgt anhand einer Abfrage über das Internet oder schriftlich ebenfalls beim Bundeszentralamt für Steuern. Bei Organschaft ist für jedes Unternehmen (Organgesellschaft sowie Organträger) eine separate Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu beantragen.
Umsatzsteuer-Voranmeldung
Stand: 13.08.2024 Ein Unternehmer ist verpflichtet eine Umsatzsteuervoranmeldung nach jedem Voranmeldungszeitraum an das Finanzamt zu übermitteln. Die Übermittlung muss er dabei in authentifizierter Form durchführen. Die Voranmeldung muss bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres übermittelt werden, wenn die Jahressteuer im Vorjahr oder bei Eröffnung geschätzt über 1.000 Euro aber höchstens 7.500 Euro beträgt. Bis 1.000 Euro kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabepflicht befreien. Ab dem 01.01.2025 wurde die Grenze auf 2.000 Euro angehoben. Über 7.500 Euro ist die Voranmeldung monatlich abzugeben. Auf Antrag ist eine Dauerfristverlängerung um einen Monat möglich. Bei monatlicher Abgabe ist für die da Dauerfristverlängerung die Bereitstellung einer Sondervorauszahlung notwendig. Diese beträgt 1/11 der somit der Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahrs.
Umzugskosten
Stand: 14.08.2024 Umzugskosten, können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn diese beruflich oder geschäftlich veranlasst sind. Dies liegt immer vor, wenn die Verkürzung der Fahrzeit für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindestens 1 Stunde für Hin- und Rückweg beträgt. Keine private Veranlassung ist außerdem gegeben, wenn der Arbeitnehmer aus einer Dienstwohnung ausziehen muss oder bei einem Rückumzug bei doppelter Haushaltsführung.
Unternehmensregister
Stand: 14.08.2024 Im Unternehmensregister sind verschieden Unternehmensdaten aus unterschiedlichen Datenquellen veröffentlicht. Die Daten, die z.B. aus dem Handelsregister, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister und dem Bundesanzeiger stammen werden elektronisch geführt und stehen für jeden zu Informationszwecken zur Verfügung. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, muss die Offenlegung von Jahresabschlüssen und Berichten bei Offenlegungspflichtigen elektronisch über das Unternehmensregister erfolgen.
Veranlagungszeitraum
Stand: 13.08.2024 Der Veranlagungszeitraum bezeichnet den Zeitraum, für den eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt wird. Der Zeitraum, für welchen eine Einkommensteuerfestsetzung zu erfolgen hätte, ist stets das Kalenderjahr.
Verbindlichkeiten
Stand: 14.08.2024 Verbindlichkeiten sind Schulden des Unternehmens, die auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen werden. Sie stellen das Fremdkapital des Unternehmens dar und sind mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. In der Steuerbilanz dürfen zukünftige Wert– und Preissteigerung nicht berücksichtigt werden. Die Verbindlichkeiten lassen sich nach Laufzeit in kurzfristige und langfristige Verbindlichkeiten einteilen. Mit dem 4. Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Verpflichtung zur steuerlichen Abzinsung von Verbindlichkeiten ab 1 Jahr Laufzeit abgeschafft. Dies gilt für alle Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2022 enden, ist aber auf Antrag schon eher möglich.
Verdeckte Gewinnausschüttung
Stand: 13.08.2024 Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung einer Körperschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und sich auf den Unterschiedsbetrag gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt. Es liegt außerdem kein Gewinnverwendungsbeschluss vor und sie ist geeignet, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen. Empfänger der vGA kann der Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person sein. Bei beherrschenden Gesellschaftern muss zudem darauf geachtet werden, dass Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam sind und klar, eindeutig und im Voraus vereinbart wurden sowie tatsächlich durchgeführt werden. Maßgeblich für die Bewertung ist der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts oder die erzielbare Vergütung der Nutzungsüberlassung. Folge der verdeckten Gewinnausschüttung ist die Hinzurechnung außerhalb der Bilanz bei der Körperschaft, sofern eine Änderung noch möglich ist. Beim Gesellschafter liegt steuerlich eine Ausschüttung vor.
Verlust
Stand: 18.04.2024 Ein Verlust stellt steuerlich ein negatives Ergebnis dar. Auf die Einkunftsart kommt es nicht an. Verluste können im selben Jahr mit anderen Einkünften verrechnet werden, wenn keine Beschränkung vorliegt oder die Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Ist anschließend noch ein Verlust vorhanden, wird dieser bis zu einer Höhe von 1 Mio./2 Mio. € bei Zusammenveranlagung zurückgetragen (abweichend davon 10 Mio./20 Mio. € für die Jahre 2020 bis 2023). Auf Antrag kann komplett darauf verzichtet. Ein nach Verrechnung und Rücktrag ins erste Vorjahr noch nicht ausgeglichener Verlust wird seit 2022 auch in das zweite vorangegangene Jahr zurückgetragen. Bis einschließlich 2021 war ein Verlustrücktrag nur in das letzte Vorjahr möglich, dieser kann auf Antrag nicht nur komplett, sondern auch der Höhe nach beschränkt werden. Soweit der Verlust nicht durch den Rücktrag ausgeglichen wurde, erfolgt ein Verlustvortrag. Dieser wird gesondert festgestellt. Er kann in den Folgejahren in Höhe von bis 1 Mio./2 Mio. € voll vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Darüber hinaus kann er bis einschließlich 2023 und ab 2028 noch mit 60 % ab 2024 bis 2027 mit 70 % des übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte geltend gemacht werden. Aufgrund der Corona-Pandemie konnte ein vorläufiger Rücktrag von 30% für das Jahr 2019 beantragt werden. Für die Körperschaftsteuer sind schädliche Anteilsveräußerungen zu beachten, der Verlust kann ggf. teilweise oder ganz untergehen. Für die Gewerbesteuer erfolgt kein Verlustrücktrag. Ein beim Verlustvortrag übersteigender Betrag ist noch bis 70 % des verbleibenden Gewerbeertrags abzugsfähig.
Verpflegungsmehraufwendungen
Stand: 26.01.2022 Verpflegungsmehraufwendungen sind Reisekosten und können nur bei einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden. Dauert diese länger als drei Monate, entfällt der Ansatz. Nur mit einer Unterbrechung von vier Wochen kann der Anspruch wieder aufleben. Dafür gibt Pauschbeträge in Abhängigkeit von der Abwesenheitsdauer pro Tag. Bei Dienstreisen ins Ausland gelten besondere Pauschbeträge. Außerdem müssen die pauschalen gekürzt werden, wenn Mahlzeiten gestellt werden.
Versorgungsfreibetrag
Stand: 04.04.2024 Der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist der steuerfrei bleibende Anteil von Versorgungsbezügen bei den Arbeitseinkünften. Mit dem Übergang zur nachgelagerten Besteuerung wird dieser Anteil seit 2005 immer weiter abgeschmolzen. Mit dem Wachstumschancengesetz hat man diese Abschmelzung ab dem Jahr 2023 verlangsamt, so dass der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag erst im Jahr 2058 komplett auslaufen. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist die Anpassung erst ab 2025 anzuwenden, so dass diese bisher nur über die Einkommensteuerveranlagung ausgeglichen wird.
Vorsteuerabzug
Stand: 13.08.2024 Ein Unternehmer kann Vorsteuer geltend machen, wenn er diese in einer ordnungsgemäßen Rechnung für eine im Inland steuerpflichtige Lieferung oder sonstigen Leistung in Rechnung gestellt bekommen hat und ihm diese Rechnung vorliegt. Ordnungsgemäß ist eine Rechnung, wenn diese die Pflichtangaben gemäß §§ 14,14a UStG erfüllen. Außerdem ist der Vorsteuerabzug für deutsche Einfuhrumsatzsteuer sowie für Erwerbssteuer und Steuer die aufgrund des Revers-Charge-Verfahrens gezahlt wurde als Vorsteuer abzugsfähig. Für im Ausland bezahlte Vorsteuer gibt es gegebenenfalls die Möglichkeit eine Erstattung über ein Vorsteuervergütungsverfahren. In welchem Umfang dies möglich ist ist länderabhängig. Der Vorsteuerabzug setzt beim Unternehmer grundsätzlich die Erbringung von Abzugsumsätzen voraus. Ausschlussumsätze sind bestimmte steuerfreie Umsätze, wie z.B. die eines Arztes für medizinische Leistungen oder die eines Vermieters für Wohnräume.
Vorsteuerberichtigung
Stand: 14.08.2024 Ist Vorsteuer abgezogen worden, kann unter Umständen eine Vorsteuerberichtigung in Betracht kommen, wenn sich später die Verhältnisse ändern. Diese ist aber nur notwendig, wenn die gesamte Vorsteuer für die zu berichtigende Leistung mehr als 1.000 Euro betragen hat. Beträgt die Änderung der Verhältnisse weniger als 10 % und der Änderungsbetrag maximal 1.000 Euro so kommt eine Berichtigung ebenfalls nicht in Betracht. Sind die Werte überschritten dann ist noch fraglich, Ob der Änderungsbetrag 6.000 Euro überschreitet. In diesem Fall muss eine Berichtigung in der laufenden Umsatzsteuervoranmeldung erfasst werden. Darunter erfolgt die Berichtigung in der Jahres Erklärung.
Waren
Stand: 13.08.2024 Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Waren, so handelt es sich dabei um einen geldwerten Vorteil in Form eines Sachbezugs. Dieser ist mit dem üblichen Endpreis (brutto) am Abgabeort zu bewerten. Aus Vereinfachungsgründen kann dafür der Angebotspreis an den Endverbraucher gemindert um einen 4 %igen Abschlag zu Grunde gelegt werden. Alternativ kann der günstigste Marktpreis ermittelt werden. Die Freigrenze von 50 Euro ist anwendbar. Davon abzugrenzen sind Aufmerksamkeiten bis zu 60 Euro, die keinen Arbeitslohn darstellen. Der Arbeitnehmer kann wahlweise bei seiner Einkommensteuerveranlagung die Bewertung mit dem günstigsten Marktpreis vornehmen, wenn der Arbeitgeber, den geminderten Endpreis (96%) angesetzt hat. Der Arbeitgeber muss die Belege und Nachweise mit dem Lohnkonto aufbewahren und dem Arbeitnehmer vorlegen, wenn es dieser verlangt. Für Waren, die der Arbeitgeber selbst vertreibt, kommt außerdem die Bewertung mit dem Abgabepreis abzüglich 4 % und dem Abzug des Rabattfreibetrags in Betracht. Für Waren, für die jedoch amtliche Sachbezugswerte vorliegen, sind diese zwingend anzusetzen. Sind unentgeltliche Zuwendungen nicht im überwiegend betrieblichen Interesse, kann ggf. eine unentgeltliche Wertabgabe vorliegen oder der Vorsteuerabzug von vornherein ausgeschlossen sein. Erfolgt eine Zuwendung nur verbilligt, also gegen Entgelt, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Die Mindestbemessungsgrundlage ist zu beachten.
Wärmepreisbremse
Stand: 09.04.2024 Die im Jahr 2023 geltende Gas- und Wärmepreisbremse sollte ursprünglich der Einkommensteuer unterliegen. Die Steuerpflicht (§§ 123 bis 126 EStG) wurde nun mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz rückgängig gemacht. Angaben dazu müssen in der Erklärung nicht mehr gemacht werden, auch wenn diese im Formular noch abgefragt werden. Dies liegt nur an der zeitlichen früheren Formularerstellung
Werkleistung
Stand: 14.08.2024 Bei einer Werkleistung, benutzt der Werkunternehmer Hauptstoffe, die er nicht selbst beschafft hat, sondern in der Regel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt bekommen hat. Vom Werkunternehmer selbst kommen dann nur Zutaten oder Nebenstoffe. Umsatzsteuerlich handelt es sich somit um eine sonstige Leistung.
Werklieferung
Stand: 15.02.2022 Im Gegensatz zur Werkleistung, verwendet ein Unternehmer hier selbst beschaffte Stoffe. Dabei sind auch Hauptstoffe selbst beschafft, nicht nur Zutaten oder Nebenstoffe. In diesem Fall liegt eine Lieferung vor. Der Unternehmer schuldet das Werk an einem fremden Gegenstand.
Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen
Stand: 15.02.2022 Wiederkehrende Leistungen sind Leistungen in Geld oder Geldeswert, die in gewissen Zeitabständen wiederkehrend erbracht werden, wie z.B. Renten, Dauernde Lasten oder Unterhaltsleistungen. Sie können lebenslänglich, immerwährend, von unbestimmter Dauer oder nur für eine bestimmte Zeitdauer vorliegen. Steuerlich können diese beim Empfänger Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart darstellen. Beim Leistenden kann ein Abzug als Betriebsausgabe, Werbungskosten oder Sonderausgaben möglich sein, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Verbindlichkeiten sind mit dem Barwert anzusetzen. Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut mit dem Barwert oder Zeitwert.
Wirtschaftsjahr
Stand: 15.02.2022 Das Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum, für den regelmäßig Abschlüsse gemacht werden. Es handelt sich um einen Turnus von 12 Monaten und damit bei Gewerbetreibenden regelmäßig um das Kalenderjahr und bei Land- und Forstwirten um das letzte und erste Halbjahr (01.07.-30.06.). Ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ist auch bei Gewerbetreibenden möglich, wenn das Finanzamt zustimmt. Das Ergebnis ist für die Besteuerung bei der Land- und Forstwirtschaft auf die Kalenderjahre aufzuteilen und bei Gewerbetreibenden mit abweichendem Wirtschaftsjahr in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Bei Beginn oder Ende der Tätigkeit liegt ausnahmsweise ein Wirtschaftsjahr mit einer geringeren Monatsanzahl vor. Für einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, kann kein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt werden.
Witwensplitting
Stand: 14.08.2024 Eine Witwe oder ein Witwer, der im Vorjahr seinen Ehegatten oder Lebenspartner verloren hat und mit diesem bisher die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllt hat, kann im Jahr nach dem Tod noch einmal nach den Splittingtarif für sich beanspruchen. Dies gilt auch im Jahr des Todes eines Ehegatten oder der Scheidung, wenn der andere Ehegatte im Todes- bzw. Scheidungsjahr wieder heiratet = Sondersplitting.
Zufluss von Arbeitslohn
Stand: 13.08.2024 Für Arbeitslohn gilt steuerlich das Zuflussprinzip. Laufender Arbeitslohn gilt als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Sonstige Bezüge sind in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie auch tatsächlich zugeflossen sind. Die 10-Tagesregel ist dabei nicht anzuwenden. Erhält der Arbeitnehmer laufenden Arbeitslohn nachgezahlt, so fließt dieser als laufender Arbeitslohn zu, wenn er für das laufende Kalenderjahr gezahlt wird. Wahlweise kann die Besteuerung auch als sonstiger Bezug gewählt werden. Ist allerdings ganz oder teilweise das Vorjahr betroffen, handelt es sich um einen sonstigen Bezug. Für die Sozialversicherung gilt dagegen das Entstehungsprinzip für das laufend gezahltes Entgelt. Für das einmalig gezahlte Entgelt kommt es jedoch ebenfalls auf den Zufluss an.
Zusammenballung von Einkünften
Stand: 13.08.2024 Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten und Entlassentschädigungen (Abfindungen) können begünstigt besteuert werden. Zur Anwendung eines begünstigten Steuertarifs (sog. Fünftelregelung). auf diese außerordentlichen Einkünfte wird eine Zusammenballung der Einkünfte vorausgesetzt. Diese wird in verschiedenen Stufen geprüft. Wichtigste ist dabei der Zufluss in einem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr). Nur geringfügige Zahlungen bis zu 10 % der Hauptleistung oder ausnahmsweise der sozialen Fürsorge dienende Zahlungen können unschädlich sein. Eine ungeplante Verteilung auf zwei Veranlagungszeiträume ist auch möglich, wenn der Empfänger dringend auf eine Vorauszahlung angewiesen ist. Eine Zusammenballung der Einkünfte liegt vor, wenn die Abfindung über den wegfallenden Einnahmen liegt, die der Arbeitnehmer bis zum Jahresende erhalten hätte. Ist dies nicht der Fall, müssen weitere Einnahmen bezogen werden. Hierbei werden in einer Vergleichsberechnung die Einnahmen gegenübergestellt.
Zusammenfassende Meldung
Stand: 02.01.2024 Eine Zusammenfassende Meldung muss an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgegeben werden, wenn ein Unternehmer, eine steuerfreie innengemeinschaftliche Lieferung, eine Lieferung im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts oder bestimmte sonstige Leistungen an Unternehmer in anderen EU-Mitgliedsstaaten mit Reverse Charge-Verfahren ausführt. Seit 2020 ist die Lieferung in ein Konsignationslager mit feststehendem Endabnehmer ebenfalls zu melden. Eine elektronische Datenübermittlung ist Pflicht. Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung muss die Übermittlung bis zum 25. des auf das Quartal folgenden Monats übermittelt werden, wenn der Wert der Lieferungen 50.000 Euro pro Vierteljahr nicht übersteigt. Bei über 50.000 Euro muss die Übermittlung monatlich erfolgen und zwar bis zum 25. des Folgemonats. Bei sonstigen Leistungen gem. § 3a Abs. 2 UStG muss der Unternehmer die ZM Grenze vierteljährlich bis zum 25. des Folgemonats übermitteln. Ausnahmsweise ist eine jährliche Übermittlung möglich. Trifft den Unternehmer bereits eine monatliche Übermittlungspflicht für Lieferungen, so kann er meldepflichtige sonstige Leistungen im letzten Monat des Quartals oder monatlich melden. Es gibt keine Dauerfristverlängerung. Der Unternehmer hat bei einer fehlerhaften bzw. unvollständigen ZM eine Berichtigungspflicht innerhalb von einem Monat nach Kenntnis. Die ZM ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung. Seit 01.01.2023 gilt die Steuerfreiheit rückwirkend, auch wenn bei falscher oder unvollständiger Meldung die Berichtigung oder erstmalige Abgabe erst nach der Frist erfolgt. Umsatzsteuerrechtlich gilt Großbritannien seit 2021 nicht mehr als Mitgliedsstaat. Eine Ausnahme gilt für Nordirland in Bezug auf innergemeinschaftliche Warenbewegungen. Die nordirische Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer beginnt mit XI.
Zusatzbeitrag
Stand: 13.08.2024 In der Krankenversicherung wird neben dem allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz (14,6 %/14 % für 2023) auch ein Zusatzbeitrag erhoben. Dieser ist abhängig vom nicht gedeckten Finanzbedarf der jeweiligen Krankenkasse und wird vom beitragspflichtigen Entgelt erhoben. Seit 2019 wird dieser gleichermaßen sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer getragen. Seit 01.01.2023 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 1,6 %. In der Pflegeversicherung gibt es keinen Zusatzbeitrag, sondern einen Beitragszuschlag für Kinderlose.
Zuschuss
Stand: 02.01.2024 Ein Zuschuss ist ein Vermögensvorteil von privat oder öffentlich Zuwendenden. Wird ein steuerpflichtiger betrieblicher Zuschuss für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens gewährt, so besteht einkommensteuerrechtlich ein Wahlrecht. Es ist möglich, den Zuschuss als sofortige Betriebseinnahme zu behandeln oder aber erfolgsneutral, indem die Anschaffungs- und Herstellungskosten (AK/HK) um den Zuschuss gekürzt werden. Andere Zuschüsse, die mit Aufwendungen oder Erträgen in Zusammenhang stehen sind Einnahmen oder kürzen die Aufwendungen, wie z.B. bei Zuschüssen für Erhaltungsaufwendungen. Bei Miet- und Pachteinkünften können Zuschüsse des Vermieters entsprechend als AK/HK oder als Werbungskosten abziehbar sein. Zuschüsse zu Baumaßnahmen, stellen keine Einnahmen aus V+V dar, wenn diese nicht vom Mieter geleistet werden und keine Gegenleistung für eine Gebrauchsüberlassung darstellen. Dagegen sind die AK/HK jedoch zwingend zu kürzen und ein Ansatz von Erhaltungsaufwendungen ist nur gekürzt um den Zuschuss möglich. Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen oder energetische Maßnahmen sind ausgeschlossen, wenn dafür steuerfreie Zuschüsse gewährt wurden.