Die Grundsteuerreform, die zum 01.01.2025 in Kraft tritt, betrifft rund 36 Millionen Bewertungseinheiten. Die Berechnung der Grundsteuer auf Grundlage des Einheitswerts fällt weg. Deshalb ist ein neuer Grundsteuerwert festzustellen.

Die Grundsteuerreform, die zum 01.01.2025 in Kraft tritt, betrifft rund 36 Millionen Bewertungseinheiten. Die Berechnung der Grundsteuer auf Grundlage des Einheitswerts fällt weg. Deshalb ist ein neuer Grundsteuerwert festzustellen. Für alle Grundstücke und land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ist bis 31.10.2022 eine Erklärung an das zuständige Finanzamt abzugeben, um den Grundsteuerwert zum 01.01.2022 zu ermitteln. Die Formular-Vordrucke und Ausfüllanleitungen zur Haupt-Feststellung wurden bereits bekannt gegeben:
– für Grundstücke (GrdSt B): GW-1/GW1A/GW-2/GW2A
– für Land- und Forstwirtschaft (GrdSt A): GW-3/GW3A/GW4
– Ausfüllanleitungen
Die Erklärungen müssen elektronisch übermittelt werden. Dies soll ab Juli 2022 über die ELSTER-Plattform möglich sein. Die Abgabe ist unter dem bisherigen Einheitswert-Aktenzeichen möglich. Welche Angaben genau notwendig sind, ist abhängig vom Grundsteuermodell der einzelnen Bundesländer. Diese möchten auch bis Ende März 2022 eine Aufforderung zur Abgabe versenden. Das Finanzamt erlässt auf den 01.01.2022 einen Grundsteuerwertbescheid und einen Grundsteuermessbescheid. Dieser ist ab 2025 die Grundlage für die Grundsteuerbescheide der Gemeinden.