Seit 2019 werden Gutscheine umsatzsteuerlich in Einzweck- und Mehrzweckgutscheine unterteilt. Die Umsatzsteuer entsteht bei einem Einzweckgutschein mit der Ausgabe des Gutscheins, da zum Ausgabezeitpunkt die Ausführung der Leistung fingiert wird. Bei einem Mehrzweckgutschein entsteht die Steuer hingegen erst, wenn der Gutschein eingelöst wird.
Damit ein Einzweckgutschein vorliegt müssen Leistungsort und Steuersatz feststehen, ansonsten wird von einem Mehrzweckgutschein ausgegangen.
Bei Gutscheinen über digitale Inhalte, die mit einer Länderkennung herausgegeben werden, steht der Ort der Leistung fest, wenn der Endverbraucher im Rahmen der Nutzungsbedingungen des Onlineanbieters verpflichtet ist, beim Anlegen seines Nutzerkontos sein Wohnsitzland anzugeben. Ob der Onlineanbieter den tatsächlichen Wohnsitz oder Aufenthaltsort bestimmen oder überprüfen kann, ist unerheblich. Steht auch die Besteuerung fest, entsteht die USt daher regelmäßig bereits bei Gutscheinausgabe, da es sich um Einzweckgutscheine handelt. Eine Zwischenhändlerin von Gutscheinen in der Online-Spiel-Welt hatte dagegen geklagt, da sie die Gutscheine als Mehrzweckgutscheine behandelte und die USt erst beim Einlösen der Gutscheine berechnete. Das Finanzgericht gab aber dem Finanzamt recht, welches bereits die Gutscheinausgabe der USt unterwarf, denn der Ort der Leistung stand bereits fest.