Wenn ein Solo-Selbständiger sich bereits bei Beantragung einer Corona-Soforthilfe in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat, dann ist die Rückforderung der ausgezahlten Hilfe rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden. Das Gericht hat damit gegen die Klage eines selbständigen freischaffenden Künstlers entschieden. Im vorliegenden Fall hatte die Bezirksregierung Düsseldorf einen Bewilligungsbescheid zurückgenommen und die Soforthilfe i.H.v. 9.000 Euro zurückgefordert. Der Kläger war nicht in der Lage fällige Steuerverbindlichkeiten von insgesamt 360.000 Euro zu begleichen und hätte demnach das Merkmal „Unternehmen in Schwierigkeiten“ prüfen und erkennen müssen, ob er insofern antragsberechtigt gewesen wäre.