Seit dem 23.12.2020 gilt ein neues Maklerrecht. Sofern der Käufer von Wohnung oder Einfamilienhaus als Verbraucher gilt, wie es bei den meisten Privatkäufen der Fall ist, dann muss er in der Regel nur noch maximal die Hälfte der Maklerprovision zahlen. Bisher war es so, dass er diese teils alleine zahlen musste, auch dann, wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hatte. Für den Makler steht jetzt allerdings nicht unbedingt fest, welche Regeln gelten. Wenn der Käufer bereits mehrere Immobilien hält, die professionell verwaltet werden, dann gilt er nicht als Verbraucher. Die Schutzregeln greifen demnach nicht. Allerdings führen Fehler nicht zwingend zur Nichtigkeit der Abmachung. Der Makler hat dann keinen Provisionsanspruch. Hier wird nämlich ein wirksamer Vertrag mit Käufer und Verkäufer vorausgesetzt.