Die Digitalisierung im Rahmen des wirtschaftlichen Wandels bringt auch stetige Veränderungen im Rechnungswesen mit sich. Es stellen sich zum Beispiel Fragen nach der Art der Wirtschaftsgüter, der Bewertung, der Abschreibung und der Nutzungsdauern. In diesem Zusammenhang kann steuerlich seit 2021 für sogenannte „digitale Wirtschaftsgüter“ von einer Nutzungsdauer von einem Jahr ausgegangen werden.

Immer mehr kommt aber in vielen Bereichen auch künstliche Intelligenz in Form von Robotern zum Einsatz, wie Saugroboter, Industrieroboter und Transportroboter. Die Frage ist also, wie sind der Roboter und seine Software zu bilanzieren?

Roboter sollen in der Regel körperliche Arbeiten erleichtern. Die künstliche Intelligenz des Roboters, also seine Software stellt somit ein Bestandteil dar, welcher losgelöst nicht genutzt werden kann. In der Bilanz liegt somit regelmäßig ein abnutzbares bewegliches Anlagegut vor, das aus dem Roboter mit seiner Software besteht. Die Software wird mitaktiviert. Ein separates immaterielles Wirtschaftsgut liegt nicht vor. Maßgebend sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Daraus folgt, dass der Roboter steuerlich nicht nur linear, sondern auch degressiv abgeschrieben werden kann. Ebenso kommen ggf. die Vereinfachungsregelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter und Poolabschreibungen sowie die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen nach § 7 g EStG in Frage.
Allerdings ergibt sich eine verkürzte Nutzungsdauer laut dem BMF-Schreiben für digitale Wirtschaftsgüter in den meisten Fällen nicht. Digitale Wirtschaftsgüter sind in dem Schreiben abschließend aufgezählt, der Roboter müsste daher explizit genannt werden.