Seit 01. Januar 2020 müssen Steuerpflichtige ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme an ihre zuständigen Finanzämter melden. Die Finanzverwaltung benötigt Angaben über die Art und die Anzahl der elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen. Für bis 31.12.2019 angeschaffte Systeme galt eine Meldefrist bis 31.01.2020.
Da die Anzeige an das Finanzamt allerdings nur auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck durchgeführt werden soll und dieser bisher noch nicht vorliegt, ist eine Meldung noch nicht möglich. Die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung einer solchen hat die Finanzverwaltung bis voraussichtlich 2023 geplant. Bis zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt ist von der Mitteilung nach § 146 a Absatz 4 AO abzusehen.