Der BFH hat entschieden, dass die gesetzlich geforderte „handelsübliche Bezeichnung“ für die Art einer Lieferung keine erhöhte Anforderung für den Vorsteuerabzug darstellt. In einem BMF-Schreiben wurde daher nochmal klargestellt, dass die Leistungsbeschreibung abhängig vom Einzelfall ist. Die Bezeichnung muss so genau sein, dass sie sich eindeutig und leicht nachprüfen lassen kann und die Lieferung auch nicht doppelt abgerechnet werden könnte. Im Zweifel muss der Unternehmer nachweisen, dass die Bezeichnung auf seiner Handelsstufe der handelsüblichen Art entspricht, z.B. wenn nur die Gattung angegeben wird wie „Jeans, Bluse“. Die Bezeichnung muss allgemein gängig sein und darf nicht nur gelegentlich verwendet werden.

Bei sonstigen Leistungen hingegen muss die Art der sonstigen Leistungen eindeutig beschrieben werden. Allgemeine Angaben wie z.B. „Beratung, Dienstleistung, Reinigung“ allein sind nicht ausreichend.