Die E-Mobilität erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Die Frist für die Förderung zur Anschaffung von E-Autos wurde um ein Jahr verlängert. Käufer eines rein elektrisch betriebenen Fahrzeugs erhalten im Jahr 2022 noch bis zu 9.000 € und für Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge noch bis zu 6.750 €.

Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine erhalten den Umweltbonus, wenn Sie ein gefördertes Fahrzeug kaufen oder leasen. Dabei kann es sich um Neufahrzeuge aber auch junge gebrauchte Fahrzeuge handeln. Der Antrag muss spätestens ein Jahr nach Erst- bzw. Zweitzulassung gestellt werden und das Fahrzeug muss mindestens sechs Monate auf den Antragsteller zugelassen sein.

Das Elektrofahrzeug muss ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug sein mit einem Netto-Listenpreis von bis zu 65.000 €. Förderfähig sind die Fahrzeugklassen M1 oder N1 (bzw. N2 soweit es mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B im Inland geführt werden darf).

Von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge werden gefördert mit einer maximalen CO2-Emission je gefahrenem Kilometer bis zu 50 Gramm oder einer bestimmten Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine. Bei Anschaffung und Beantragung bis zum 31. Dezember 2021 beträgt diese elektrische Mindestreichweite 40 km, bei Anschaffung und Beantragung in den Jahren 2022 bis 2024 beträgt sie 60 km und bei Anschaffung und Beantragung ab 2025 beträgt diese 80 km. Fahrzeuge, die keine lokalen CO2-Emissionen verursachen, sind reinen Batterieelektrofahrzeugen gleichgestellt. Fahrzeuge, die höchstens 50 g CO2-Emissionen pro Kilometer vorweisen, sind von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen gleichgestellt. Keine Förderung mehr gibt es für ein akustischen Warnsystems (AVAS).

Ab dem kommenden Jahr soll eine mögliche Förderung mehr auf den Klimaschutz ausgerichtet werden.