Im Zuge der steuerlichen Erleichterungen wurde die 2010 abgeschaffte degressive AfA für die Jahre 2020 und 2021 wieder eingeführt. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens war es in den beide Jahren möglich degressiv abzuschreiben, es galt ein Höchstsatz von 2,5 des linearen AfA-Satzes aber maximal 25 %.
Obwohl der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats zum Jahreswechsel eine Verlängerung der degressiven AfA befürwortete, wurde diese nicht weitergeführt. Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 ist sie nun wieder im Gespräch und eine Verlängerung für 2022 ist doch noch rückwirkend möglich.