Grundsätzlich ist es umsatzsteuerrechtlich möglich, Rechnungen zu berichtigen. Dies geht unter Umständen sogar rückwirkend, wenn nur bestimmte Angaben fehlen und mindestens der Aussteller der Rechnung, der Leistungsempfänger, die Leistungsbeschreibung, das Entgelt und die Umsatzsteuer aus den Rechnungsdokumenten hervorgehen.
Darunter fallen grundsätzlich nicht Rechnungen mit unrichtiger oder unberechtigt ausgewiesener USt. Die Berichtigung dieser Rechnungen sind im Umsatzsteuerrecht auch gesondert geregelt und können keine Rückwirkung entfalten. Ein Urteil dazu erging kürzlich am Finanzgericht München. Der Unternehmer korrigierte Rechnungen, die er aufgrund einer fehlerhaften Ortsbestimmung mit USt auswies, obwohl sich dieser am Sitzort des Leistungsempfängers nicht im Inland befand.
Allerdings erstattete er die USt nicht zurück, sondern erhöhte den Preis, so dass er letztendlich den ursprünglichen Bruttobetrag vereinnahmte. Das FG München schloss eine Rückwirkung aus, denn der Steuerausweis war falsch. Das FG bestätigte außerdem, dass das Finanzamt die angefallenen Nachzahlungszinsen zu Recht festgesetzt hatte.