Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Freiberufler, die von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind, können die verlängerte Überbrückungshilfe IV beantragen. Dabei gilt ein Förderzeitraum vom 01.01. bis 30.06.2022, wenn die Umsätze coronabedingt mindestens um 30 % gesunken sind. Der maßgebliche Vergleichszeitraum ist der jeweilige Monat im Jahr 2019.
Die staatliche Unterstützung gibt es für Betroffene, die die Überbrückungshilfe IV für Januar bis März 2022 bekommen haben. Für diese ist eine Verlängerung für April bis Juni 2022 möglich. Aber auch ein Erstantrag für den Zeitraum Januar bis Juni 2022 kann noch gestellt werden. Dabei gilt eine Frist für Änderungsanträge und Erstanträge bis zum 15. Juni 2022. Andere Änderungen für bereits eingereichte Anträge sind noch bis 30.09.2022 möglich.
Auch in den Fällen, in denen bei abgelehnten Erstanträgen keine Änderungsanträge gestellt werden können, sind vom 02. bis 15. Juni 2022 Erweiterungsanträge möglich.
Zu beachten gilt es dabei, dass die Anträge nur über prüfende Dritte gestellt werden können. Neu ist, dass nun aber auch ein Wechsel des antragsstellenden Dritten möglich ist. Unternehmen können einen anderen prüfenden Dritten beauftragen, wenn diesem alle vorliegenden Informationen und Dokumente zur Verfügung gestellt werden.