Der Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlags für eine nicht fristgerecht abgegebene Lohnsteuer-Anmeldung stellt unbefugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen dar, wenn er durch ein Lohnbuchhaltungsbüro gestellt wird. Dies entschied das Finanzgericht Thüringen und gab dem Finanzamt Recht, das den Erlassantrag einer selbständigen Lohnbuchhalterin zurückgewiesen hatte.
Auch wenn es dabei um einen Betrag von lediglich 180 € ging, dürfe ein Lohnbuchhaltungsbüro nur Arbeiten nach § 6 Nr. 4 StBerG durchführen. Dies beinhaltet die Erstellung der laufenden Lohnabrechnungen sowie das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, aber keinen Erlassantrag eines Verspätungszuschlags. Dies gilt analog für Buchhaltungsbüros, die für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle befugt sind.
Beim BFH wurde Revision eingelegt (AZ BFH VII R 22/21).