Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) in Höhe von bis zum 2,5-fachen der linearen Abschreibung – maximal 25% – für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eingeführt, die in den Jahren 2020, 2021 und 2022 angeschafft oder hergestellt werden.

Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25% nicht übersteigen.
Die Regelung zur Verlängerung des § 7 Abs. 2 EStG ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden. Die degressive AfA kann bis zum Ende des Abschreibungszeitraums in Anspruch genommen werden.