Die Erstellung von Erklärungen zur Feststellung der neuen Grundsteuerwerte ist eine Vorbehaltsaufgabe. Es gibt allerdings eine Ausnahme in § 4 Nr. 4 StBerG für Hausverwaltungen. § 4 Nr. 4 StBerG lautet: „[Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt] Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten“.
Diese (enge) Ausnahmevorschrift, die sich seit Jahrzehnten im StBerG befindet, lässt es zu, dass Hausverwaltungen Grundsteuer(feststellungs)erklärungen für das verwaltete Vermögen erstellen und abgeben dürfen. In Kommentierungen zu § 4 Nr. 4 StBerG steht hierzu: „Zwecks adäquater Beschränkung der Befugnis ist daher darauf zu achten, dass die Steuerrechtshilfe hinsichtlich des Vermögens auch hier nur eine im Hinblick auf einen steuerlichen Handlungsbedarf erforderliche Tätigkeit im Rahmen der Vermögensverwaltung, d. h. in unmittelbarem Zusammenhang mit ihr (vgl. § 5 RDG), sein darf, nicht jedoch eine über diesen Bedarf hinausgehende oder eine auf die steuerlichen Angelegenheiten fokussierende Geschäftsbesorgung. So können bei der Haus- und Grundbesitzverwaltung steuerlich relevante Aufzeichnungen oder Fragen zur Grundsteuer, zur Feststellung des Einheitswerts etc. anfallen.“