Wird die private Kfz-Nutzung eines Fahrzeugs mit der 1-%-Regelung ermittelt, so ist diese durch die Kostendeckelung begrenzt, wenn diese im Einzelfall nachgewiesen wird. Die Privatnutzung ist dann nur in der Höhe der tatsächlichen Kosten zu versteuern. Häufigster Anwendungsfall ist ein bereits abgeschriebenes Fahrzeug für das nur noch laufende Kosten anfallen.

Der BFH hatte nun im Fall eines Zahnarztes darüber zu entscheiden, wie sich die Leasingsonderzahlung auf die Privatnutzung auswirkt und wann eine Kostendeckelung gegeben ist. Da der Freiberufler den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte, konnte er die Leasingsonderzahlung in Höhe von 21.888 Euro für sein neu geleastes Kfz im Zeitpunkt der Zahlung voll als Betriebsausgabe absetzen. Der Bruttolistenpreis des Autos betrug 54.270 Euro. Durch die hohe Sonderzahlung ergab sich allerdings eine sehr geringe, laufende Leasingrate in den Folgejahren. Die jährliche Leasingbelastung lag damit einschließlich der weiteren Kfz-Kosten unter dem privaten Nutzungswert mit 1-% vom Bruttolistenpreis.

Der BFH stellte nun klar: Leasingsonderzahlungen sind für die Berechnung der Kostendeckelungen auf den Leasingzeitraum aufzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine aktive Rechnungsabgrenzung gebucht werden muss oder wie hier bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung unterbleiben kann.