Mit dem am 01.01.2024 in Kraft tretenden MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) wird die GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) als rechtsfähige Personengesellschaft ausgestaltet. Damit wird auch ein neues Gesellschaftsregister eingeführt, welches unabhängig von Handels- und Transparenzregister besteht.

Eine GbR kann sich freiwillig in das Gesellschaftsregister eintragen lassen. Die Eintragung erfolgt durch notarielle Anmeldung beim zuständigen Amtsgericht. Die Anmeldung muss von allen Gesellschaftern unterschrieben werden. Sie muss neben dem Namen, dem Vertragssitz und der Anschrift im Inland noch weitere Angaben zu den Gesellschaftern enthalten. Für eingetragene Gesellschaften ist der Namenszusatz eGbR möglich.

Dies stärkt die GbR, z.B. durch die Rechtsfähigkeit, die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung, die Erleichterung der Vollstreckung und die Bindungswirkung der Registerangaben. Eine eingetragene GbR kann sich dann auch in ein Grundbuch eintragen lassen, was z.B. für den Erwerb von Grundstücken notwendig ist. Auch in andere Register, wie z.B. dem Handelsregister ist ein Eintrag möglich.