Mit der Zusammenführung mehrere Vorschriften im Gebäudeenergiegesetz (GEG) möchte die Bundesregierung den Einsatz erneuerbarer Energien vorantreiben und den sparsamen Gebrauch von Energie festlegen. Nach heftigem Widerstand gegen den ursprünglichen Entwurf, ging das Gesetz zuletzt ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat.

Ab dem 1. Januar 2024 müssen neu eingebaute Heizungen in Neubaugebieten mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzen. Für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken variieren die Fristen zwischen dem 30. Juni 2026 und 2028, je nach Gemeindegröße. Für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren können Heizungen, welche die 65%-Anforderung nicht erfüllen, noch eingebaut werden. Bestehende Heizungen sind von den Regelungen ausgenommen. Dies gilt auch für Reparaturen.

Bei einem Heizungswechsel können Eigentümer aus verschiedenen erneuerbaren Technologien wählen mit einem Nachweis für das 65%-Kriterium. Ab 2029 müssen neu eingebaute Öl- und Gasheizungen schrittweise steigende Anteile an grünen Brennstoffen verwenden. Um den Übergang zu erneuerbaren Heizlösungen zu unterstützen und Mieter vor hohen Mietsteigerungen zu schützen sind Förderungen von bis zu 70 % verfügbar und zinsverbilligte Kredite möglich.
In der Praxis wird dies wohl auf eine noch genauere Dokumentation hinauslaufen, damit die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung nachgewiesen werden.