Im Rahmen einer Außenprüfung forderte das Finanzamt beim Steuerpflichtigen unter anderem die Vorlage von einzelnen E-Mails und dazu auch das Gesamtjournal über sämtliche E-Mails an. Dies ging der Geschäftsführung der geprüften GmbH jedoch zu weit. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren landete die Sache vor dem FG (Finanzgericht) Hamburg.

Das Urteil ging zum Teil zugunsten der Klägerin aus. Das Finanzamt durfte zwar die E-Mails als relevante Unterlagen anfordern. Denn für diese bestand eine Aufbewahrungspflicht gem. § 147 Abs 1 AO. Das galt jedoch nicht für das Gesamtjournal, da dieses eben nicht der Aufbewahrungspflicht unterläge. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich des Datenzugriffs des Finanzamts wurde Revision zugelassen. Diese ist beim BFH (Bundesfinanzhof) anhängig unter dem Az. XI R 15/23.