Das Jahresende naht und damit auch die Aufstellung der Inventur. Diese ist am Ende eines jeden Geschäftsjahres für Kaufleute verpflichtend aufzustellen. Steuerlich gilt dies analog für bilanzierende Steuerpflichtige. In der Inventur sind alle Vermögensgegenstände aufzunehmen. Das Inventar ist dabei grundsätzlich durch Zählen, Messen und Wiegen aufzustellen. Hinzu kommen nicht körperliche Gegenstände, die anders nachgewiesen werden müssen, z.B. durch Kontoauszüge und Grundbuchauszüge.

Für die Aufstellung gibt es verschiedene Erleichterungen. Gängig ist die Stichtagsinventur, für die ein Zeitrahmen von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag gilt. Um das Zählen zu erleichtern, gibt es ein permanentes Verfahren mit Fortschreibung auf den Bilanzstichtag. Ebenso kann bei der zeitverschobenen Inventur die Bestandsaufnahme bis zu drei Monate vor oder zwei Monate nach dem Stichtag durchgeführt werden oder ebenfalls durch permanente Inventur ermittelt werden. Eine weitere Erleichterung ist die Stichprobeninventur. Für die Inventurvereinfachungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Daneben gibt es noch weitere Vereinfachungen. Die Werte können für bestimmte Vermögensgegenstände durch Lifo- oder Fifo-Verfahren, der Durchschnittsbewertung oder dem Festwertverfahren ermittelt werden. Jedoch ist zu beachten, dass das Fifo-Verfahren steuerlich nicht anwendbar ist.