Das Legen eines Hauswasseranschlusses hat jüngst den BFH beschäftigt. Dieser kam zu dem Urteil, dass es sich um eine „Lieferung von Wasser“ handelt, welche gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 Anlage 2 dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen ist.Das BMF hat nun mit Schreiben vom 04.02.2021 nochmals für Klarstellung gesorgt. Demnach wird ein Hauswasseranschluss zwischen der Wasserleitung des Versorgungsunternehmens und den Leitungen des Verbrauchers oder den Hauseinführungen gelegt und gilt somit als Verbindungsstück. Unter den ermäßigten Steuersatz fallen daher die Haupt- und Nebenleistungen, wie z.B. der Aushub, vorausgesetzt diese Leistungen werden vom selben Unternehmer erbracht und beschränken sich ausschließlich auf das Legen des Hauswasseranschlusses. Daraus kann man entnehmen, dass Leistungen, die von Anderen an den Unternehmer, welcher den Anschluss legt, ebenso wenig vom ermäßigten Steuersatz erfasst werden wie auch Leistungen, die eben nicht nur den Hauswasseranschluss betreffen, sondern z.B. einen Mehrfachanschluss. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich bei Leistungen für das „Legen von Hausanschlüssen“ um Bauleistungen handelt, für welche die Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG eintreten kann, wenn diese vom Versorgungsunternehmen erbracht werden und eine eigenständige Leistung darstellen. Anschließend unterfallen auch entsprechende Reparaturen und Wartungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz und zwar ausdrücklich auch, wenn sie vom Wasserversorger oder einem Bauunternehmer gesondert in Rechnung gestellt werden.