Grds. dürfen Nachzahlungszinsen auf Steuernachforderungen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zu steuerpflichtigen Einkünften dagegen zählen die Steuererstattungszinsen, ebenso wie Guthabenzinsen im Allgemeinen. Wenn jedoch den Erstattungszinsen Nachzahlungszinsen gegenüberstehen, welche auf ein und demselben Ereignis beruhen, dann sind die Erstattungszinsen nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen. Dafür ist aber ein Antrag notwendig, damit dieser Vorgang überprüfbar und nachvollziehbar bleibt. Dies wurde durch das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 16.03.2021 bekannt gegeben.