Es bestehen keine weiteren Ansprüche auf Entschädigungen gegen den Staat aufgrund von Einnahmeverlusten wegen der staatlichen Corona-Maßnahmen neben den bereits bestehenden Corona-Soforthilfen. So hat das Landesgericht München I entschieden. Und zwar besteht ein solche Anspruch weder unmittelbar oder analog nach dem Infektionsschutzgesetz noch auf anderer Grundlage. Geklagt hatten der Betreiber einer Musik – und Filmproduktion und die Betreiberin einer Kartbahn, die von Betriebsschließungen betroffen waren.