Laut Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besteht grundsätzlich ein Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten. Daraus ergibt sich aber kein Anspruch auf allgemeine Akteneinsicht, weil sich das Auskunftsrecht nicht mit der Akteneinsicht deckt.
So hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg am 26.07.2021 im Falle eines Apothekers entschieden, dem die Akteneinsicht in Handakten des Betriebsprüfers während einer laufenden Betriebsprüfung abgelehnt wurde. Das Finanzgericht lehnte einen gebundenen Anspruch ab, entgegen einer Entscheidung des Finanzgerichts Saarland aus dem Jahre 2019, das sich auf das saarländische Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) in Verbindung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) berief.
Während einer Betriebsprüfung hat das geprüfte Unternehmen grundsätzlich ein Recht auf Informationen über die festgestellten Sachverhalte. Damit ist aber nicht die Einsicht auf die Betriebsprüfungsakten und die Handakten des Betriebsprüfers gemeint. Dies muss betroffene Steuerpflichtige aber nicht davon abhalten, trotzdem einen Antrag zu stellen, denn das Finanzamt kann diesem aufgrund einer Ermessensentscheidung trotzdem stattgeben. Spätestens im Verfahren vor dem Finanzgericht, muss dem Kläger laut Finanzgerichtsordnung die Akteneinsicht gewährt werden.