Der Bundesgerichtshof hat über den Versicherungsanspruch eines Gastwirtes entschieden, der aufgrund der Eindämmung der Corona-Pandemie sein Restaurant schließen musste. Der Versicherer bekam Recht und muss keine Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung zahlen, denn Covid-19 war im Vertrag nicht ausdrücklich genannt und der Versicherungsanspruch bestand daher nur für die laut Infektionsschutzgesetz gelisteten Krankheiten. Da Corona bis dahin nicht enthalten war, muss der Gastwirt den Umsatzausfall aus der Betriebsschließung trotz Versicherung selbst tragen.