Ein Textilgeschäft zahlte aufgrund der coronabedingten Betriebsschließungen für einen Monat keine Miete, da es das angemietete Ladengeschäft nicht nutzen konnte. Der Bundesgerichtshof hat die Sache nun an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen, denn eine Anpassung des Vertrags war allein durch den Wegfall der Geschäftsgrundlage laut BGH noch nicht möglich. Das Oberlandesgericht Dresden, dass dem Geschäftsinhaber zumindest eine halbe Mietminderung zugestanden hatte, muss nun den Einzelfall betrachten und z.B. auch die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen mitberücksichtigen.