Der 22.02.2022 gefiel nicht nur vielen heiratswilligen Paaren als Datumswahl, sondern wohl auch dem BMF, um das ursprüngliche Schreiben zur einjährigen Nutzungsdauer von Hard- und Software anzupassen.
Es stellte klar, dass es sich bei der einjährigen Nutzungsdauer um keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung handelt. Wer die einjährige Nutzungsdauer wählt, nimmt laut BMF auch kein steuerliches Wahlrecht in Anspruch.
Wirtschaftsgüter in einem Betriebsvermögen sind auch bei Inanspruchnahme der einjährigen Nutzungsdauer in das Bestandsverzeichnis einzutragen. Außerdem wird in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass trotz Verkürzung auf 1 Jahr, die AfA erst mit Anschaffung oder Fertigstellung bei Herstellung beginnt. Allerdings darf auch davon abgewichen werden und die AfA trotzdem in voller Höhe vorgenommen werden.