Die Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers einer GmbH wurde vom Bundessozialgerichts (BSG) grundlegend neu bewertet. Während früher die tatsächlichen Verhältnisse (Fachwissen – familiäre Beziehungen) eine entscheidende Rolle spielten, sind nach aktueller Rechtsprechung allein die Satzung, die Stellung als Geschäftsführer und der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag maßgeblich. In der neusten Entscheidung des BSG wird nunmehr angedeutet, dass in der Praxis ausnahmslos alle Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer als sozialversicherungspflichtig anzusehen sind. Der Geschäftsführer war mit einem Kapitalanteil von 49 % an der klagenden GmbH beteiligt. Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der klagenden GmbH wurden mit einfacher Mehrheit gefasst. Dem Geschäftsführer war im Gesellschaftsvertrag das Sonderrecht eingeräumt, für die Dauer seiner Beteiligung einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer zu sein oder einen solchen zu benennen. Der Geschäftsführer konnte damit seine jederzeitige Abberufung als Geschäftsführer verhindern.