Mit Urteil vom 21.04.2022 hat der BFH seine Rechtsprechung geändert und den ermäßigten Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln zugelassen. Vorangegangen war ein Urteil des EuGH.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun mit Schreiben vom 04.04.2023 klargestellt, dass das Urteil auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden ist, sofern diese nach Art und Menge zum Verbrennen bestimmt sind. Der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 % ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Fälle vor dem 01.01.2023 wird die Anwendung des Regelsteuersatzes von 19 % nicht beanstandet.