Für Verbraucherbauverträge ist gem. § 650i Abs. 2 BGB seit 2018 die Textform vorgeschrieben. Dies bedeutet zwar, dass keine Unterschrift notwendig ist, jedoch eine lesbare Erklärung vorliegen muss, die auch auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden dürfte. Eine E-Mail würde dieser Formvorschrift genüge tragen. Zum Verhängnis wurde dies für einen Bauunternehmer, der sein Honorar für einen Werklohn von gut 80.000 Euro einforderte. Die Bauherrin weigerte sich zu zahlen und begründete dies mit Baumängeln. Da sie zwar ein schriftliches Angebot erhalten hatte, dieses jedoch nur mündlich zusagte, war der Bauvertrag von vornherein nichtig und es fehlte an einer vertraglichen Grundlage für die Berechnung eines Werklohns. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 01.02.2023 (Az. 2 U 20/23).