Mit BMF-Schreiben v. 29.10.2021 wurde die Vereinfachungsregelung (Fiktion der Liebhaberei) für kleine Photovoltaikanlagen (bis 10,0 kW/kWp) insgesamt überarbeitet.

Eine Photovoltaikanlage (bis 10,0 kW/kWp installierte Leistung) oder ein BHKW (bis 2,5 kW elektrische Leistung) ist begünstigt, wenn sie/es nach dem 31.12.2003 oder vor mehr als 20 Jahren (sog. ausgeförderte Anlage) in Betrieb genommen wurde. Der erzeugte Strom darf nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Schädlich ist eine Nutzung des Stroms durch einen Mieter oder zu eigenbetrieblichen Zwecken.
Auch Anlagen, die sich auf Mehrfamilienhäusern befinden, können damit nunmehr begünstigt sein, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch für Anlagen, die im Eigentum eines Mieters (= nicht des Grundstückseigentümers) stehen, kann die Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen werden.

Die Finanzverwaltung sieht alle Photovoltaikanlagen (und/oder Blockheizkraftwerke) eines Steuerpflichtigen als einheitlichen Gewerbebetrieb an. Dies gilt auch dann, wenn die Photovoltaikanlagen sich auf verschiedenen Grundstücken befinden. Bei der Prüfung der 10,0 kW/kWp-Grenze sind alle (!) Anlagen einer steuerpflichtigen Person zu addieren. Es ist nicht möglich, den Antrag nur für einzelne Anlagen zu stellen.
Wie bislang auch ist der Antrag (Achtung: zeitliche Befristungen!) in jedem Fall beim örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antrag führt nicht zur Versagung des umsatzsteuerrechtlichen Vorsteuerabzugs.