Steuernews

Wegen ernsthafter Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit hinsichtlich der Bewertungsregeln des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz die Vollziehung von zwei Grundsteuerwertbescheiden ausgesetzt. Fraglich ist insbesondere die Art und Weise, wie Bodenrichtwerte ermittelt werden. Außerdem bestehen Bedenken dergestalt, ob der Gleichheitsgrundsatz verletzt sein könnte.

In beiden Streitfällen ging es jeweils um eine Grundsteuerwertfeststellung im Bundesmodell für ein Einfamilienhaus mit zwei unterschiedlichen Ausgangssituationen. Laut FG Rheinland-Pfalz betreffe der Rechtschutz explizit zwei Einzelfälle. Es wurde jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Problematisch gesehen werden etwaige Wertverschiebungen und die Ermittlung der Bodenrichtwerte.

 

Ein Fahrtenbuch muss in geschlossener Form geführt werden. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16.11.2005 – VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410).  – Leitsatz –

 

Im vorliegenden Fall genügten die digitalen Fahrtenbücher mehrerer Angestellter nicht den Mindestanforderungen, da die Erstellung mit einem Softwareprogramm nicht änderungssicher bzw. Änderungen im Fahrtenbuch selbst nicht nachvollziehbar waren. (Az. VI B 37/23).

Eine GmbH, die in der Kommunikationsbranche tätig war, zahlte seinem Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein TV-Abonnement, mit dem verschiedene Informations-Kanäle auch mobil abrufbar möglich sind. Außerdem stellte die GmbH seinem Geschäftsführer laut Anstellungsvertrag einen Dienstwagen. Bei einer Betriebsprüfung stieß sich der Außenprüfer jedoch sowohl an dem Sky-Abonnement als auch an der Dienstwagen-Überlassung. Es wurden nicht nur zwei Fahrzeuge gestellt, sondern es handelte sich bei einem auch noch um einen Oldtimer Ferrari Dino. Beides führte laut Ansicht des Betriebsprüfers zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Die GmbH wehrte sich dagegen, bekam aber weder im anschließenden Einspruchs- noch im Klageverfahren Recht. Laut Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg war sowohl in dem umfassenden Sky-Abonnement als auch in der Überlassung des Oldtimers eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben. Beim TV-Abo fehle die dringende betriebliche Veranlassung so wie auch die Abgrenzung zum privaten Bereich. Der Ferrari Dino stelle eine unangemessenen Repräsentationsaufwand und ein privates Hobby des Gesellschafter-Geschäftsführers dar, wobei der Oldtimer durchaus vergleichbar wäre mit dem vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossenen Aufwendungen für Segel- und Motorjachten. Revision wurde nicht zugelassen. (FG Berlin-Brandenburg 25.09.2023 Az. 6 K 6188/19).