Geklagt wurde vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen die Meldepflicht aus der 2020 in Kraft getretenen Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien. Hier ist man verpflichtet, gewisse Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen mit Immobilien zu melden. Der Kläger, ein Anwalt, war der Auffassung, dies sei nicht mit seiner Verschwiegenheitspflicht vereinbar. Das Gericht gab der Klage nicht statt, denn nach der Berufsordnung der Rechtsanwälte gelte die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht, wenn andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zuließen. Dieses Recht trete hinter dem im öffentlichen Interesse stehenden Rechts der effektiven Geldwäschebekämpfung zurück.