Corona-Soforthilfe – Verpfändung bedeutet Zweckentfremdung: Das bestätigt nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss vom 10.03.2021, welcher am 7.4.2021 veröffentlicht wurde: Der einleuchtende Grund liegt in der ausdrücklichen Zweckbindung der Corona-Soforthilfen. Hiermit sollen insbesondere Liquiditätsengpässe bei den betroffenen Kleinunternehmen und Selbständigen überbrückt werden. Der BGH argumentiert somit übereinstimmend mit den Finanzgerichten (einschließlich BFH). Unerheblich sei außerdem laut BGH, ob eine tatsächliche Berechtigung zur Inanspruchnahme der Soforthilfe besteht. Eine Rückerstattung würde in diesem Fall ohnehin über kurz oder lang fällig sein.