Unternehmen, die Ihren Jahresabschluss 2020 bis 31.12.2021 offenlegen mussten und dies bisher noch nicht getan haben, haben kein Ordnungsgeldverfahren zu befürchten. Das Bundesamt für Justiz hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz aufgrund der Corona-Pandemie beschlossen bis zum 07.03.2022 keine Verfahren einzuleiten. Dies betrifft allerdings nicht Unternehmen mit Offenlegungspflicht ihres Jahresabschlusses bis 30.04.2022.