Schwarzeinkäufe ohne Rechnung führen nicht zum Vorsteuerabzug, wenn durch eine Prüfung beim Lieferanten ebensolche Umsätze aufgedeckt und dort versteuert werden müssen.

Im vorliegenden Streitfall lag dem Finanzgericht eine Klage einer Kioskbetreiberin vor. Diese hatte von einer Lieferantin Waren gegen Barzahlung und ohne Rechnung bezogen. Durch die Steuerfahndung wurde dies bei der besagten Lieferantin aufgedeckt.

Eine bei der Kioskinhaberin folgende Betriebsprüfung brachte ans Tageslicht, dass diese Ihrerseits die aus den Schwarzeinkäufen resultierenden eigenen Einnahmen nicht erfasst und nicht umsatzversteuert hatte. Der Prüfer schätzte dementsprechende Einnahmen hinzu. Da keine Rechnungen vorlagen, gab es aber für die Wareneinkäufe keinen Vorsteuerabzug.

Die dagegen eingereichte Klage blieb erfolglos. Auch wenn die Daten durch die Steuerfahndung bei der Lieferantin als Angabe für die Einkäufe vorlag, führt dies nicht zum Vorsteuerabzug und ersetzt nicht die Voraussetzung der vorliegenden ordnungsgemäßen Rechnung für die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.