Auch das Finanzamt muss eine bestimmte Bearbeitungszeit beachten. Wer länger als 6 Monate auf seinen Steuerbescheid warten muss, hat die Möglichkeit, einen sog. Untätigkeitseinspruch einzulegen. Mit diesem können Sie begehren, dass das Finanzamt Ihren Steuerbescheid erlässt. Dies ist in den Fällen möglich, in denen keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, z.B. als „Nur“-Arbeitnehmer mit Lohnsteuerabzug in Steuerklasse I. Anders als bei einem Einspruch gegen einen Steuerbescheid müssen Sie für einen Untätigkeitseinspruch auch keine Frist beachten. Allerdings gilt dies nicht, wenn bereits ein Steuerbescheid vorliegt, gegen den Einspruch eingelegt wurde. Hier ist nur noch unter bestimmten Voraussetzungen der Finanzrechtsweg durch Untätigkeitsklage möglich.